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BGH-Urteil: Bausparkassen dürfen für Bauspardarlehen keine Gebühren erheben – das kann teuer werden!

Das kann teuer werden für die Bausparkassen. Frage: Ist es in Ordnung, dass Bausparkassen während der Darlehensphase von ihren Kunden einfach so zusätzlich Kontogebühren verlangen, nur für das Verwalten des Darlehens? Die Verbraucherschützer aus...

FMW-Redaktion

Das kann teuer werden für die Bausparkassen. Frage: Ist es in Ordnung, dass Bausparkassen während der Darlehensphase von ihren Kunden einfach so zusätzlich Kontogebühren verlangen, nur für das Verwalten des Darlehens? Die Verbraucherschützer aus NRW wollten das nicht akzeptieren, und schleppten sich bis jetzt vor den Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Badenia Bausparkasse. Und sie bekamen recht.


Beispielhaftes Einfamilienhaus. Foto: Andreas Koll/Wikipedia (CC BY 2.5)

Denn der BGH ist der Meinung, dass eine Bausparkasse Tätigkeiten wie die ordentliche Führung von Kreditkonten (sinngemäß ausgedrückt) nicht im Interesse des Kunden erbringt. Eine ordnungsgemäße Verbuchung läge laut BGH im eigenen Interesse der Bausparkasse. Nur die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist gemäß BGH keine „gesondert vergütungsfähige Leistung“ gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.

Das ist entscheidend. Damit hat der Kunde den Anspruch auf kostenlose Kontoführung seines Darlehens. Es dürften erhebliche Nachforderungen auf die Badenia wie auch die gesamte Branche zukommen, weil man dort ja mangels Zinsmarge auf Gebühren zurückgreifen muss, wo auch immer man sie sich holen kann. Zudem erhebt die ganze Branche schon seit Jahrzehnten diese Gebühren. Bei der Badenia waren es pro Jahr pro Kreditkonto immerhin 9,48 Euro. Das läppert sich auf Dauer bei einer großen Anzahl von Kunden. Für normale Kreditkonten bei normalen Banken wurden solche Gebühren bereits durch den BGH verboten – jetzt also auch bei Bausparkassen!

Marc Opitz von Kreditvergleich.net hat dieses Urteil heute zügig analysiert und meint dazu Zitat:

„Nach dem für sie erfreulichen Urteil im Februar mussten die Bausparkassen heute in Karlsruhe eine bittere Kröte schlucken. Die Kontogebühren je Vertrag waren sicherlich keine großen Kostendecker, doch die Summe der erwarteten Rückforderungen wird die Häuser hart treffen“.

Hier findet man auch eine Übersicht, welche Bausparkasse aktuell wie viel Jahresgebühr für die Kreditkontoführung erhebt. Das ist also nun verboten, und Rückforderungen durch Kunden stehen ins Haus.

Technisch korrekt klingt das Urteil des Bundesgerichtshofs von heute folgendermaßen. Zitat:


Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.“

Der Kläger ist der Ansicht, die beiden Klauseln über die „Kontogebühr“ in I.1.b) der Darlehensverträge sowie in § 17 Abs. 1 der ABB verstießen gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen.

Prozessverlauf:

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat ihr aufgrund der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision des Klägers stattgegeben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die beiden – als einheitliche Regelung zu verstehenden – Klauseln über die Erhebung einer „Kontogebühr“ in der Darlehensphase stellen eine gerichtlicher Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede dar. In der Darlehensphase ist mit den Tätigkeiten der „bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“, für die die Beklagte die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Beklagten noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden. Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase nicht stand. Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligen die Bausparkunden der Beklagten unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*. Die Klauseln sind mit dem – wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 8. November 2016, vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 198/2016): auch für Bauspardarlehensverträge geltenden – gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB** unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden.

Hinreichende Gründe, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung dessen ungeachtet als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. Die Kontogebühr in der Darlehensphase wird schließlich auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden ausgeglichen.



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