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Aktuell: Urteil zur Elbvertiefung perfekter Kompromiss zwischen Zusage und Ablehnung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Sachen Elbvertiefung nun sein Urteil verkündet, und dabei anscheinend einen perfekten Kompromiss zwischen Zusage und Ablehnung gefunden...

FMW-Redaktion

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Sachen Elbvertiefung nun sein Urteil verkündet, und dabei anscheinend einen perfekten Kompromiss zwischen Zusage und Ablehnung gefunden. In der Form wie Hamburg den Antrag für die Elbvertiefung eingereicht hat, will das Gericht keine Genehmigung geben. Aber gleichzeitig sagt man, dass Hamburg als Antragsteller durch zusätzliche Umweltmaßnahmen nachbessern kann. Wenn man das macht, wird es wohl klappen mit der Elbvertiefung. In Gerichtsdeutsch klingt die Urteils-Headline so:

„Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und Ausgleichsmaßnahmen teilweise nachbesserungsbedürftig“

Also erst mal keine Elbvertiefung, Hamburg muss kräftig nachbessern bei den sogenannten Ausgleichsmaßnahmen. Von daher haben die Umweltschützer teilweise gewonnen (siehe unten Originaltext vom Gericht), aber letztlich bekommt Hamburg seine Elbvertiefung doch! Der entscheidende Satz vom Gericht lautet:

„Diese Mängel können aber geheilt werden und führen daher nicht zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse.“

Fazit: Die tatsächliche Ausbaggerung wird mal wieder kräftig verzögert werden, aber letztlich bekommen beide Seiten (irgendwie) was sie wollen, auch wenn die Umweltschützer natürlich grundsätzlich gegen diese erneute Elbvertiefung sind!

Hier die ganz frisch veröffentlichte Originalmitteilung des Gerichts:


Elbvertiefung: Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und Ausgleichsmaßnahmen teilweise nachbesserungsbedürftig

Die Planfeststellungsbeschlüsse für den Fahrrinnenausbau von Unter- und Außenelbe sind wegen Verstößen gegen das Habitatschutzrecht rechtswidrig und nicht vollziehbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die weitergehenden Klageanträge auf Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse hat das Gericht abgewiesen.

Die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung für die nach der FFH-Richtlinie besonders geschützte und nur an der Elbe vorkommende Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel wird den strengen Schutzanforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beeinträchtigungen des Schierlings-Wasserfenchels durch einen vorhabenbedingten Anstieg des Salzgehalts unterschätzt worden sind, weil den Prüfungen ein nicht ausreichend vorsorglicher Oberwasserabfluss zugrunde gelegt wurde. Teilweise zu beanstanden sind auch die Regelungen der Planfeststellungsbeschlüsse zur Kohärenzsicherung. Für die auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen lässt sich nicht feststellen, dass sie über die Maßnahmen des Gebietsmanagements hinausgehen, die unabhängig von dem Ausbauvorhaben ohnehin ergriffen werden müssen. Die durch gesonderten Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme „Spadenlander Busch/Kreetsand“ scheidet als Kohärenzmaßnahme aus, weil sie ausdrücklich als Maßnahme des Gebietsmanagements qualifiziert und genehmigt worden ist. Eine Doppelverwertung als Standard- und Kohärenzmaßnahme ist habitatschutzrechtlich unzulässig. Diese Mängel können aber geheilt werden und führen daher nicht zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse.

Die sonstigen Rügen der Kläger greifen nicht durch. Die Planfeststellungsbeschlüsse leiden weder an beachtlichen Verfahrensmängeln noch an weiteren materiell-recht-lichen Fehlern. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war im ergänzenden Verfahren nicht erforderlich. Die Prognosen der Bundesanstalt für Wasserbau zu den hydro- und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens sind nicht zu beanstanden. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt, die Planfeststellungsbehörden durften angesichts der Entwicklung der Schiffsgrößen von einem entsprechenden Verkehrsbedarf ausgehen. Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer geschützter Arten, etwa der Finte oder von Brutvögeln, haben die Planfeststellungsbehörden zu Recht verneint. Die habitatschutzrechtliche Alternativenprüfung begegnet ebenfalls keinen Bedenken, namentlich mussten sich die Vorhabenträger nicht auf eine Hafenkooperation verweisen lassen. Das Vorhaben verstößt auch weder gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot noch läuft es dem Verbesserungsgebot zuwider. Mögliche Beeinträchtigungen der in erster Linie maßgeblichen biologischen Qualitätskomponenten sind nicht so gravierend, dass sie zu einer Verschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führen.

Die Aktie der Hamburger Hafen und Logistik AG stürzt aktuell kräftig ab. Da dürfte wohl die Enttäuschung durchkommen, dass es erst einmal noch länger dauert. Große Reedereien dürften jetzt gucken, ob man kurzfristig noch mehr Transportvolumen verlegt nach Antwerpen und Rotterdam.


Der Hamburger Hafen. Foto: Merlin Senger/Wikipedia (CC BY-SA 3.0)



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1 Kommentar

  1. Ja, ja, die Schierlings-Wasserfenchel

    Und zur gleichen Zeit in Limburg:
    Die Stadt Limburg hat das Kinderlied „Fuchs, Du hast die Gans gestohlen“ aus dem Repertoire des Rathaus-Glockenspiels gestrichen. Eine Veganerin hatte sich über den tierfeindlichen Text beschwert. (meine Anm.: wobei das Glockenspiel ja keinen „Text“ s i n g t sondern nur Melodien s p i e l t )

    Inhaltlich gehe es dabei nicht darum, dass besagter Fuchs die Gans stehle. Sondern ihm angedroht werde, dass ihn „der Jäger holen“ werde „mit dem Schießgewehr“. „Seine große, lange Flinte schießt auf dich den Schrot, dass dich färbt die rote Tinte und dann bist du tot“, heißt es in dem Lied weiter.

    Eine Leser-Meinung dazu:
    Es gibt noch mehr bedenkliche Liedtexte, z.Bsp:
    „Die Affen rasen durch den Wald, der eine macht den andern kalt.“ Schauder! Wegen ner Kokosnuss. Gewaltverherrlichung?
    „Da steht ein Pferd auf dem Flur.“
    Ist das artgerechte Haltung? Was sagt der Tierschutzbund?
    „Alle meine Entchen“ kann im schlimmsten Fall männliche Schwimmbadbesucher dazu animieren, ihr „Schwänzchen in die Höh“ zu recken.
    Vielleicht sollten Lieder einfach grundsätzlich verboten werden.
    Auszug aus WELT-Online
    Ich möchte niemanden diskriminieren, deshalb füge ich an, dass ich davon ausgehe, dass man in Deutschland nicht unbedingt Veganer sein muss, um die Öffentlichkeit zu verblüffen

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