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Bundesgerichtshof: Argentinien muss Anleihen zurückzahlen

Von Claudio Kummerfeld

Argentinien muss deutsche Anleger ausbezahlen – das hat der deutsche Bundesgerichtshof heute festgestellt.

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Präsidentin Cristina Fernández de Kirchner mit Che Guevara-Poster
Foto: Wikipedia / Roblespepe (CC BY 2.0)

 

Zwei deutsche Privatanleger, die argentinische Staatsanleihen aus 1996 und 1997 besitzen, hatten vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe gegen Argentinien geklagt, da sie dem Schuldenschnitt nach der Staatspleite von 2002 nicht zugestimmt hatten. Argentinien sah es als staatsrechtlich legitim an, den Anlegern die Rückzahlung zu verweigern („Leistungsverweigerungsrecht), da die überwiegende Mehrheit der sonstigen Anleger dem Schuldenschnitt zugestimmt hatte. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Argentinien die Zahlung nicht aus völkerrechtlichen Gründen verweigern kann.

Kein einheitliches Konkursrecht

Hier Auszüge aus dem Urteil mit den Aktenzeichen XI ZR 47/14 und XI ZR 193/14 :

Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 wurde der „öffentliche Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet“ erklärt. Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde immer wieder – zuletzt ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2015 – verlängert. Aufgrund dessen fielen auch die beiden Kläger mit den von ihnen nunmehr im Klagewege geltend gemachten Ansprüchen aus.

Zur Urteilsbegründung führte der BGH aus:
„Es hat dabei unter anderem die Ansicht der Beklagten abgelehnt, dass einem Schuldnerstaat, der sich in einer Finanzkrise befunden und mit einer Mehrheit seiner Gläubiger eine Umstrukturierung seiner Schulden vereinbart habe, ein völkerrechtlich begründetes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sogenannten Holdout-Gläubigern auch dann zukommen solle, wenn die Bedingungen der zugrunde liegenden Schuldverschreibung entsprechende (Umschuldungs-)Klauseln („Collective Action Clauses“) nicht enthalten haben“.

Interessant ist das Fazit des BGH:
„Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung zeitweise zu verweigern.“

Hedgefonds

Noch immer liegt Argentinien in einem vergleichbaren Streit mit einem US-Hedgefonds, der genau so argumentiert wie diese beiden deutschen Privatanleger – nur geht es hier um 1,3 Milliarden US-Dollar. Die Schuldtitel des Hedgefonds waren damals ebenfalls nicht Teil des Schuldenschnitts, und er beharrt immer noch auf volle Rückzahlung des 100% Nennwertes. Ein US-Gericht hatte dem Hedgefonds Recht gegeben, aber auch hier steht eine Zahlung nach wie vor aus. Aufgrund dieses Vorgangs kam es letztes Jahr erneut zum Staatsbankrott in Argentinien, der aber aufgrund eines langen öffentlich nachverfolgbaren Vorlaufs nicht annähernd so überraschend kam wie der vorige Bankrott.

Schuldeneintreibung

Zu guter Letzt fragt sich nur: wie wollen die beiden deutschen Anleger jetzt konkret an ihr Geld kommen, wenn Argentinien nicht zahlt? Denn es wird nicht gezahlt! Die USA sind bisher noch nicht in Argentinien einmarschiert. Und die argentinische Präsidentin Cristina Fernandez de Kirchner genießt bei Auslandsreisen die diplomatische Immunität eines Staatsoberhauptes – „Taschenpfändung“ also unmöglich. Möglich wäre, dass Argentinien den deutschen Anlegern (es dürften sich noch andere mit Folgeklagen auf dieses Grundsatzurteil berufen) „neue“ Anleihen anbietet, also eine Umschuldung. Vielleicht in argentinischen Pesos?




Quelle: Bundesgerichtshof



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