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HETA: Verfassungsgericht in Österreich lehnt Enteignung der Privatgläubiger ab

Von Claudio Kummerfeld

Österreich sowie die mit der „Hypo Alpe Adria„-Abwicklung betraute Abwicklungsanstalt „HETA“ haben heute eine herbe Niederlage erlitten. Es ging um die Grundsatzfrage, ob ein Staat den Gläubigern einer Pleitebank, die von einem Bundesland garantiert wird (Kärnten), einen Schuldenschnitt aufzwingen kann oder nicht. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat ein Sanierungsgesetz, das genau diesen Schuldenschnitt als Folge hatte, jetzt aufgehoben. D.h. private Gläubiger, vor allem deutsche Banken, haben weiterhin vollen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Anleihen, die sie damals der Hypo Alpe Adria abgekauft hatten.

Mit dem Gesetz wurden Forderungen in Höhe von 1,6 Milliarden Euro „beschnitten“ (Schuldenschnitt), davon entfallen 800 Mio Euro auf die privaten Bankgläubiger. Das Gericht führte aus das Erlöschen der Haftung des Bundeslandes Kärnten sei verfassungswidrig, weil die Haftung des Landes für andere Schulden fortbestehe. Der Staat Österreich könne die Forderungen privater HETA-Gläubiger nicht so einfach für nichtig erklären. Auch könne Österreich die Garantien seines Bundeslandes nicht einfach so als wertlos erklären. Wichtig auch: Durch die quasi-Enteignung dieser Bankgläubiger sei zwischen einzelnen Gläubigern differenziert worden. (Anm.d.Red: bei Insolvenzen müssen Nachranggläubiger gleich behandelt werden).

Was das letztlich heißt: Die HETA, also der österreichische Staat/Steuerzahler, hat jetzt wieder 1,6 Milliarden Euro Schulden mehr an der Backe, und Privatgläubiger in Europa haben wieder ein Stück mehr Rechtssicherheit, dass sie in solchen Fällen auch weiterhin das Recht auf volle Rückzahlung haben. Wichtig auch für die Finanzindustrie: Der Staat Österreich hatte mit dieser Teilenteignung einen Präzedenzfall in Europa geschaffen, der hätte Schule machen können. Aber daraus wird erst mal nichts.


Die Abwicklungsanstalt HETA äußert sich dazu aktuell folgendermaßen:

„Die Heta Asset Resolution AG wurde heute davon in Kenntnis gesetzt, dass der Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich das am 1. August 2014 in Kraft getretene Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo-Alpe-Adria-Bank International AG (HaaSanG) mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 239/2014 u.a., zur Gänze aufgehoben hat.

Dieses Bundesgesetz sah das Erlöschen von mit Haftung des Landes Kärnten ausgestatteten Nachrangverbindlichkeiten im Ausmaß von rund 0,80 Mrd. vor. Darüber hinaus waren von diesem Gesetz rund EUR 0,80 Mrd. an Verbindlichkeiten gegenüber dem ehemaligen Mehrheitsaktionär, der Bayerischen Landesbank (BayernLB), umfasst.

Die Heta hat dieses Gesetz entsprechend berücksichtigt und im August 2014 Verbindlichkeiten iHv. EUR 1,6 Mrd. (Nominale) erfolgswirksam ausgebucht. Für jene Verbindlichkeiten, die vom Urteil des Landgericht München I vom 8. Mai 2015 umfasst sind, erfolgte im Jahres- und Konzernabschluss 2014 eine aufwandswirksame Berücksichtigung in Form einer Rückstellung auf das Nominale iHv. rund EUR 0,80 Mrd. zuzüglich Zinsen.

Der VfGH sah gemäß seiner heutigen Presseinformation im Wesentlichen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch die stichtagsbezogene Differenzierung innerhalb der Gruppe der Nachranggläubiger sowie das Erlöschen der Haftung des Landes Kärnten verletzt. Bezogen auf den zum 30. Juni 2015 zu erstellenden Konzernzwischenabschluss wird auf Basis der VfGH-Entscheidung mit einem daraus resultierenden Verlust iHv. EUR – 0,80 Mrd. zuzüglich allfälliger Zinseffekte gerechnet.

Heta-CEO Sebastian Prinz von Schoenaich-Carolath: „Wir interpretieren diese Entscheidung als wichtigen Beitrag zur Klärung der rechtlichen Situation, in der die Heta Asset Resolution operiert. Angesichts des von den Abwicklungsbehörden verhängten Zahlungsmoratoriums wird diese VfGH-Entscheidung aber vorerst keine Zahlungsflüsse der Heta auslösen.“



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1 Kommentar

  1. Die Illusion der Gewaltenteilung wurde wieder ein Stück weit aufrecht erhalten – ich denke, man wird später noch andere „alternativlose“ Reaktionen des Gegenteils beobachten können.

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