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HSH-Freispruch in der Revision: Eine Balamge für die Hamburger Justiz

Haben sich die Vorstände der HSH Nordbank während der Finanzkrise der Untreue schuldig gemacht? Das Hamburger Landgericht urteilte 2014: Ja, es gab Pflichtverletzungen, die seien aber nicht so schwerwiegend gewesen, alles Kleinkram...

FMW-Redaktion

Haben sich die Vorstände der HSH Nordbank während der Finanzkrise der Untreue schuldig gemacht? Das Hamburger Landgericht urteilte 2014: Ja, es gab Pflichtverletzungen, die seien aber nicht so schwerwiegend gewesen, alles Kleinkram, Freispruch. Gestern nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Urteil aufgehoben. Die Begründung ist eine Blamage für das Hamburger Landgericht: Denn der BGH stellt fest, dass das Landgericht Hamburg die Vorwürfe der Untreue nicht ausreichend genug geprüft habe. Dies geht aus dem unten vorliegenden Originaltext des Gerichts eindeutig hervor. Eine größere Blamage gibt es für ein Gericht nicht, von einer höheren Instanz gesagt bekommen zu müssen, man habe nicht ausreichend geprüft, letztlich also seine Arbeit nicht wirklich gemacht.

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Foto: ComQuat/Wikipedia (CC BY-SA 3.0)

Aber der eigentliche Skandal war, dass kein Staatsanwalt das ganze Desaster rund um die HSH Nordbank jemals von sich aus angegangen war. Nur der Anzeige durch den Hamburger Staranwalt Gerhard Strate war es zu verdanken, dass dieser Prozess wegen eines dubiosen Bilanzierungsdeals überhaupt ins Rollen kam, der der Bank letztlich Verluste in Millionenhöhe einbrachte. Das Dubiose an der Geschichte: Die verantwortlichen Vorstände inklusive des „legendären“ Dr. Nonnenmacher (Spitzname Dr. No) schoben jegliche Verantwortung für den ganzen Vorgang von sich ab, denn die Beschlussvorlage dieses Geschäfts sei den Vorständen per „Umlaufverfahren“ vorgelegt worden.

Man habe damals gedacht es ginge hier um einen normalen Vorgang, und habe ihn mal schnell in der Vorlagenmappe mit abgezeichnet, weil man dachte ein anderer Vorstand habe ihn geprüft. So kann sich natürlich jeder rausreden. Jedenfalls muss der gesamte Prozess inklusive Beweisaufnahme jetzt neu aufgerollt werden. Die Chance für eine Verurteilung steigt deutlich. Worauf läuft es hinaus? Bewährung? 100 Sozialstunden im Kindergarten? 50.000 Euro Bußgeld für das Rote Kreuz? Der größte Skandal ist und bleibt, dass die deutsche Justiz von sich aus im Zuge der Finanzkrise keinen Bankmanager bisher aktiv angegangen ist, oder Banken auf strafrechtliche relevante Verfehlungen hin geprüft hat. Die HSH ist hier das beste Beispiel. Aber es gibt ja immer noch einen wie Gerhard Strate, der den Staat zu so einem Verfahren zwingt! Hier der BGH im Wortlaut:


Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15

Die Staatsanwaltschaft hat den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den Gesamtvorstand der HSH Nordbank AG bildeten, vorgeworfen, sich einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf der Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines Finanzgeschäfts zustimmten, das der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote dienen sollte, und dadurch der Bank einen Vermo¨gensnachteil zufügten.

Zwei Vorstandsmitgliedern ist darüber hinaus vorgeworfen worden, gemeinschaftlich gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verhältnisse des Bankkonzerns in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals-Zwischenbericht zum 31. März 2008 und in einer Pressemitteilung vom 20. Juni 2008 fehlerhaft einen Überschuss in Höhe von 81 Millionen Euro auswiesen, während tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von 31 Millionen Euro vorlag.

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils freigesprochen. lm Hinblick auf den Vorwurf der Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten ihre Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei der Bank herbeigeführt hätten. Die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise „offensichtlich“ und „gravierend“, die sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als tatbestandsmäßig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Hinsichtlich des Vorwurfes nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe die Hauptverhandlung erbracht, dass in den betreffenden Darstellungen des Vermögensstandes zwar fälschlich ein Überschuss anstelle eines Fehlbetrages ausgewiesen worden sei. Die Unrichtigkeit habe sich jedoch nicht als „erheblich“ dargestellt, weshalb es bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehle.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB hat rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Als durchgreifender Rechtsfehler hat sich erwiesen, dass die Begründung, mit der das Landgericht zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG bejaht, diese aber als nicht gravierend eingestuft hat, bereits hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtverletzung Darstellungs- und Erörterungsmängel enthält, d. h. das Landgericht die Rechtsfrage unvollständig geprüft hat.

Hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat das Landgericht rechtsfehlerhaft ausschließlich auf das Verhältnis der unzutreffend dargestellten Ertragslage zur Bilanzsumme bzw. zum Geschäftsvolumen abgestellt; die insoweit erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände hat das Landgericht dabei nicht vorgenommen.

Vorinstanz:

Landgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 – 608 KLs 12/11 (5550 Js 4/09)



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4 Kommentare

  1. Lasst mal gut sein. İch glaube das dieses Urteil gerecht ist. Ein Skandal wäre es wenn noch Abfindungen z.b in höhe von 130 mios geflossen wären.

    1. War das jetzt ein bisschen ironisch gemeint mit den Abfindungen?

      Immerhin gute 4 Millionen hat allein Dr. No ja bekommen –
      und darf sie auch in jedem Fall behalten.

  2. Kann das vielleicht mit dem Weisungsrecht zusammen hängen? Hamburg hat lt. Wikipedia auch keine Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität. Und in derartigen Verfahren ist die Waffengleichheit nicht gegeben. Wo gibt es schon Topjuristen, die Bilanzen lesen können, die für ein vergleichsweise kümmerliches Salär in den Behördenbauten ihr Dasein fristen wollen? Die Vorstände sind versichert und können sich die großen Kanzleien leisten. Da ist von vorne herein kein Blumentopf zu gewinnen.

  3. Solange das hiesige Volk diese Vorgänge lediglich mit „kritischen“ Artikeln darüber quittiert, ändert sich an der Praxis nichts. Verloren wird immer durch Bequemlichkeit.

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