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Urteil: „Der Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundgesetz vereinbar“ (Kommentar + Originaltext)

FMW-Redaktion

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute ein mit Spannung erwartetes Urteil gefällt. Mehrere Kläger waren gegen den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunkt als Empfänger des Rundfunkbeitrags vorgegangen. Die Kläger argumentierten u.a. sie hätten gar keine Fernseher und auch kein Radio. Auch gäbe es bei der Erhebung des Beitrags eine Ungleichbehandlung von Single-Haushalten und Mehrpersonenhaushalten. Die Sender argumentierten es sei gerechtfertigt den Rundfunkbeitrag pro Wohnung  zu erheben und nicht mehr pro Gerät so wie früher, weil Rundfunk überwiegend in Wohnungen empfangen werde.

Rundfunkbeitrag Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Foto: Manecke / Wikipedia (CC BY-SA 3.0)

Unsere Meinung: Der Staat behandelt den Rundfunkbeitrag wie eine Mitgliedsgebühr im Tennisclub. Weil alle Anwohner direkt gegenüber vom Club wohnen, müssen auch alle dort Mitglied sein, auch wenn sie gar kein Tennis spielen und am Sport gar kein Interesse haben. Sie besitzen auch keinen Tennisschläger und wollen auch in Zukunft kein Tennis spielen. Der Rundfunkbeitrag ist letztlich nichts anderes als eine gesetzlich verordnete Zwangsabgabe für alle. So was nennt man auch „Steuer“. Warum wird der Rundfunkbeitrag nicht einfach abgeschafft, und ARD, ZDF und Co. werden aus dem allgemeinem Steueraufkommen finanziert?

Hierzu meint das Gericht, das den Vorwurf der Kläger es handele sich um eine versteckte Steuer auch behandeln musste: Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, denn er werde nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, so das Gericht. Auch sei es keine Steuer, da das Beitragsaufkommen resultierend aus dem Rundfunkbeitrag nicht in die Haushalte der Länder fließe, sondern beim Öffentlichen Rundfunk verbleibe.

In Kürze werden vor dem Bundesverwaltungsgericht 8 neue Klagen zum Rundfunkbeitrag verhandelt, und gegen Ende des Jahres werden wieder neue erwartet. Dann geht es u.a. auch um die gewerbliche Nutzung. Den aktuellen Klägern bleibt jetzt noch der nächsthöhere Schritt zum Bundesverfassungsgericht – hier gibt´s dann das endgültige Urteil. Man kann schon erahnen, worauf es da hinausläuft. Nochmal: Wir meinen, dass es sich letztlich um eine Steuer handelt, wenn der Staat dem Bürger zwangsweise Geld entzieht und der Bürger dafür keine konkrete Gegenleistung erhält (kein Empfangsgerät, kein Interesse daran ARD & ZDF zu gucken). Das kann man auch mit einem Museum vergleichen, das nur von staatlichen Zuschüssen lebt. Der Staat nimmt dem Bürger Einkommensteuer ab, von der das Museum finanziert wird. Auch wenn der Bürger das Museum niemals betritt, und auch wenn er gar kein Interesse an Kunst hat, muss er über seine Steuern das Museum finanzieren. Wo ist da der Unterschied zum Rundfunkbeitrag?

Das Gericht sieht das anders. Hier die Original-Mittelung des Bundesverwaltungsgerichts von heute:


Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat nach münd­li­chen Ver­hand­lun­gen am 16./17. März 2016 in ins­ge­samt 18 Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ent­schie­den, dass der Rund­funk­bei­trag für pri­va­te Haus­hal­te ver­fas­sungs­ge­mäß er­ho­ben wird.

Nach dem Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag der Län­der wird seit dem 1. Ja­nu­ar 2013 für jede Woh­nung ein ein­heit­li­cher Rund­funk­bei­trag er­ho­ben, der von den voll­jäh­ri­gen Be­woh­nern zu be­zah­len ist. Der Rund­funk­bei­trag hat die frü­he­re Rund­funk­ge­bühr ab­ge­löst, die an­fiel, wenn ein Rund­funk­emp­fangs­ge­rät zum Emp­fang be­reit­ge­hal­ten wurde. Von der Bei­trags­zah­lung wird auf An­trag aus be­stimm­ten so­zia­len Grün­den sowie bei ob­jek­ti­ver Un­mög­lich­keit des Rund­funk­emp­fangs in der Woh­nung be­freit. Eine Be­frei­ung wegen feh­len­den Be­sit­zes eines Emp­fangs­ge­räts ist nicht vor­ge­se­hen. Die Bei­trags­hö­he ist im Rund­funk­fi­nan­zie­rungs­staats­ver­trag ent­spre­chend dem je­wei­li­gen Vor­schlag der un­ab­hän­gi­gen Kom­mis­si­on zur Er­mitt­lung und Über­prü­fung des Fi­nanz­be­darfs (KEF) zu­nächst auf 17,98 € im Monat, seit 2015 auf 17,50 € im Monat fest­ge­setzt. Die Klä­ger haben Be­schei­de, in denen die be­klag­ten Rund­funk­an­stal­ten rück­stän­di­ge Bei­trä­ge fest­ge­setzt haben, vor allem mit der Be­grün­dung an­ge­foch­ten, nicht im Be­sitz eines Rund­funk­emp­fangs­ge­räts zu sein. Ihre Kla­gen haben in den Vor­in­stan­zen kei­nen Er­folg ge­habt.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­sio­nen der Klä­ger gegen die Be­ru­fungs­ur­tei­le zu­rück­ge­wie­sen. Die Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz der Län­der für das Rund­funk­recht um­fasst auch die Re­ge­lungs­be­fug­nis für den Rund­funk­bei­trag. Die Kom­pe­tenz­re­ge­lun­gen der Fi­nanz­ver­fas­sung des Grund­ge­set­zes sind nicht an­wend­bar, weil es sich bei dem Rund­funk­bei­trag nicht um eine Steu­er, son­dern um eine rund­funk­spe­zi­fi­sche nicht­steu­er­li­che Ab­ga­be han­delt. Der Rund­funk­bei­trag wird nicht wie eine Steu­er vor­aus­set­zungs­los, son­dern als Ge­gen­leis­tung für die Mög­lich­keit er­ho­ben, die öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funk­pro­gram­me emp­fan­gen zu kön­nen. Das Bei­trags­auf­kom­men wird nicht in die Haus­hal­te der Län­der ein­ge­stellt, um die vom Haus­halts­ge­setz­ge­ber be­stimm­ten Ge­mein­las­ten zu fi­nan­zie­ren. Nach dem Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag dient es der funk­ti­ons­ge­rech­ten Fi­nanz­aus­stat­tung des öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funks. Dem­zu­fol­ge legt der Rund­funk­fi­nan­zie­rungs­staats­ver­trag fest, dass Über­schüs­se vom Fi­nanz­be­darf für die fol­gen­de zwei­jäh­ri­ge Bei­trags­pe­ri­ode ab­ge­zo­gen wer­den.

Für diese Art der nicht­steu­er­li­chen Fi­nan­zie­rung des öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funks be­steht die ver­fas­sungs­recht­lich not­wen­di­ge be­son­de­re Recht­fer­ti­gung. Dies folgt zum einen dar­aus, dass der Rund­funk­bei­trag den Vor­teil der Rund­funk­emp­fangs­mög­lich­keit ab­gilt. Die An­knüp­fung der Bei­trags­pflicht an die Woh­nung ist ge­eig­net, die­sen Vor­teil zu er­fas­sen. Die An­nah­me, dass Rund­funk­pro­gram­me ty­pi­scher­wei­se in Woh­nun­gen emp­fan­gen wer­den, hält sich in­ner­halb des ge­setz­ge­be­ri­schen Ge­stal­tungs­spiel­raums, weil nach den Er­he­bun­gen des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amts weit über 90 % der pri­va­ten Haus­hal­te mit Fern­seh­ge­rä­ten aus­ge­stat­tet sind. Auch muss­ten die Lan­des­ge­setz­ge­ber nicht an der ge­rä­te­ab­hän­gi­gen Rund­funk­ge­bühr fest­hal­ten, weil deren Ver­ein­bar­keit mit dem Ver­fas­sungs­ge­bot der Ab­ga­ben­ge­rech­tig­keit zu­min­dest zwei­fel­haft war. Ins­be­son­de­re die Ver­brei­tung mul­ti­funk­tio­na­ler Emp­fangs­ge­rä­te führ­te dazu, dass das ge­büh­ren­pflich­ti­ge Be­reit­hal­ten eines Emp­fangs­ge­räts gegen den Wil­len der Be­sit­zer nicht mehr fest­ge­stellt wer­den konn­te.

Zum an­de­ren stellt die Er­he­bung einer nicht­steu­er­li­chen Ab­ga­be nach der bin­den­den Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts die dem öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funk ge­mä­ße Fi­nan­zie­rung dar. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt geht davon aus, dass die Rund­funk­an­stal­ten da­durch in die Lage ver­setzt wer­den, den klas­si­schen, der Viel­falt­si­che­rung ver­pflich­te­ten Rund­funk­auf­trag unter den Be­din­gun­gen der dua­len Rund­funk­ord­nung zu er­fül­len, ohne in eine mit der Rund­funk­frei­heit un­ver­ein­ba­re, weil die Viel­falt ge­fähr­den­de Ab­hän­gig­keit von Wer­be­ein­nah­men oder staat­li­chen Zu­schüs­sen zu ge­ra­ten.

Nach al­le­dem ist es ver­fas­sungs­recht­lich nicht ge­bo­ten, eine Be­frei­ungs­mög­lich­keit bei feh­len­dem Ge­rä­te­be­sitz zu er­öff­nen. Dies würde das ge­setz­li­che Ziel, eine mög­lichst gleich­mä­ßi­ge Er­he­bung des Bei­trags zu ge­währ­leis­ten, kon­ter­ka­rie­ren. Hinzu kommt, dass der Nach­weis, nicht über ein Emp­fangs­ge­rät zu ver­fü­gen, auf­grund der tech­ni­schen Ent­wick­lung mit an­ge­mes­se­nem Auf­wand nicht mehr ver­läss­lich er­bracht wer­den kann.

Die An­knüp­fung der Bei­trags­pflicht an die Woh­nung ver­stößt nicht zu Las­ten der Per­so­nen, die eine Woh­nung al­lei­ne in­ne­ha­ben, gegen das Gebot der Gleich­be­hand­lung, weil hier­für ein hin­rei­chen­der sach­li­cher Grund be­steht: Die Woh­nung stellt den ty­pi­schen Ort des Pro­gram­m­emp­fangs dar und er­mög­licht es, die Bei­trä­ge ohne tat­säch­li­chen Er­mitt­lungs­auf­wand zu er­he­ben. Dar­auf durf­ten die Lan­des­ge­setz­ge­ber an­ge­sichts der Viel­zahl der bei­trags­re­le­van­ten Sach­ver­hal­te, der Häu­fig­keit der Bei­trags­er­he­bung und der Bei­trags­hö­he ab­stel­len.




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8 Kommentare

  1. »Der Rund­funk­bei­trag wird nicht wie eine Steu­er voraussetzungslos […] er­ho­ben […]«

    Die Glaubwürdigkeit des Bundesverfassungsgerichtes ist damit vollständig dahin. Ich setzte SEHR WOHL diverse Aktivitäten durch meine Steuerabgabe vorraus:

    – Schutz
    – Ordnung
    – Organisation
    – Infrastruktur
    – (ordnungsgemäße!) Bildung
    – Forschung und Weiterentwicklung

    Wenn dieser Nichtskönner von Richter das ernst meint, dann können die auch nicht mehr vorraussetzen, das ich meine Steuer zahle. Wenn das die Mehrheit begriffen hat, knallts. Was für ein schäbiger Rotzlöffel!

  2. So wird argumentiert wenn man befangen ist.
    Ich habe nichts anderes erwartet.

  3. Heute klingt es noch absurd das Richter für ihre Urteile bestraft werden .

    Mal sehen wie das die Richter in 5 oder 10 Jahren sehen !

  4. Die BRD ist kein Staat! Alle Gesetze die von den Alliierten aufgelegt wurden bilden das Grundgesetz. Das Grundgesetz ist aber wirkungslos, da das Besatzungsrecht höheres Recht ist. Urteile von Richtern (Angestellte) sind null und nichtig. Richter, Staatsanwälte, Polizei und sonstige sind keine Beamten, sie sind Angestellte/r einer Firma. Die BRD hat keine Verfassung somit auch keine gültigen Gesetze, die Bediensteten betreiben Willkür auf krimineller Art und Weise. Die BRD wurde am 23 Mai 1949 als wirtschaftliches Konstrukt mit dem Grundgesetz auf dem Deutschen Reich aufgebaut. Die Verfassung des Deutschen Reiches ist voll gültig, der Grund ist dass Neuschwabenland (Antarktis) von den Alliierten nicht besetzt wurde. Seit 9. November 1918 wird das Land nur noch von Verbrechen (Weimarer Republik, Nasdap bis heute CDU/CSU und die anderen Vasallen, betrieben.

  5. „Der Rundfunkbeitrag … werde … als Gegenleistung für die [bloße] Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können“

    Mit einer solchen Argumentation ist es auch legitim, dass ich vom Beitragsservice lebenslanges Schmerzensgeld und eine Entschädigung für die bloße Möglichkeit verlange, dass ich durch deren Sendeinhalte nachhaltig in meiner freien Meinungsbildung, meinem Denken, meiner allgemeinen und politischen Bildung, meiner Psyche usw. beeinflusst, gestört, gefährdet und geschädigt werde. Es besteht darüberhinaus die reale Möglichkeit der Verstrahlung durch Elektrosmog und andere bisher nicht ausreichend erforschte Einflüsse auf menschliche, tierische und Pflanzliche Organismen durch die Sendemasten der Sendeanstalten.

  6. So lange Richter teils auch den Aufsichtsräte einiger Landesrund- funkanstalten sitzen und somit eigentlich befangen sind, wird sich nichts ändern….
    Es gibt eine Petition gegen die Zwangs-
    gebühr, UNTERSCHREIBEN UND AN FREUNDE/ VERWANDTE/ BEKANNTE DEN LINK WEITERLEITEN.
    http://www.openpetition.de

  7. Ich habe, trotz allem was vom BVG geschrieben wurde, nicht einen Paragraphen gefunden der eine Gebühr für Rundfunk rechtfertigt. Auch die öffentlichen Sender bringen Werbung mit denen Sie sich finanzieren können

  8. Wir müssten endlich anfangen uns zu weren!!
    Man sieht ja das es so nichts bringt.
    Hört einfach auf GEZ zu bezahlen und versucht so viele wie möglich davon zu überzeugen einfach nichts mehr an die zu bezahlen!!!!
    Was wollen die denn dann machen, wenn keiner mehr bezahlt? Die können ja schlecht gegen ganz Deutschland angehen!

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