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Amazon: Doppelte Breitseite aus Brüssel und Deutschland

Heute ist mal kein guter Tag für Amazon in Europa. Wer genauer hinschaute, der weiß: Seit Jahren rumort es kräftig bei den selbständigen Händlern, die den „Amazon Marketplace“ als große Vertriebsplattform nutzen. Jetzt hat der Druck des Bundeskartellamts offenbar Wirkung gezeigt. Wie man heute nämlich mitteilt, wird Amazon „weitreichende Verbesserungen“ für seine selbständigen Partner einführen, die weltweit immerhin mehr als die Hälfte der Amazon-Umsätze bringen! Man darf vermuten, dass Amazon die Zugeständnisse gemacht hat, bevor  Kartellwächter und/oder Gesetzgeber die Sache ganz alleine in die Hand nehmen in Form von eventuell viel schärferen Beschränkungen. Das Interessante ist: Der Druck der deutschen Kartellwächter hat auch positive Auswirkungen auf Marketplace-Verkäufer in anderen Ländern. Zitat Bundeskartellamt:

Aufgrund von kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes ändert Amazon seine Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Zur Beendigung unseres Verfahrens wird Amazon seine Geschäftsbedingungen für die auf dem Marketplace tätigen Händler für den deutschen Marktplatz amazon.de, für alle europäischen Marktplätze (amazon.co.uk, amazon.fr, amazon.es, amazon.it) sowie weltweit für alle seine Online-Marktplätze einschließlich der amerikanischen und asiatischen Marktplätze anpassen. Die Änderung der Geschäftsbedingungen (Business Solutions Agreement – BSA) wird heute von Amazon angekündigt und veröffentlicht. Sie tritt 30 Tage später in Kraft. Damit werden die zahlreichen Beschwerden von Händlern beim Bundeskartellamt gegenüber Amazon aufgegriffen. Die Änderungen betreffen den einseitigen Haftungsausschluss zugunsten von Amazon, die Kündigung und Sperrung der Konten der Händler, den Gerichtsstand bei Streitigkeiten sowie den Umgang mit Produktinformationen und viele andere Fragen. Für die auf den Amazon Marktplätzen tätigen Händler haben wir mit unserem Verfahren weltweit weitreichende Verbesserungen erwirkt. Das Verfahren wird eingestellt“.

Amazon ist in vielen Produktgruppen der größte Online-Händler und betreibt den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland. Für viele Händler hat der Amazon-Marktplatz beim Online-Vertrieb, insbesondere für den Zugang zum Kunden, eine große Bedeutung. Im November 2018 hatte das Bundeskartellamt aufgrund von zahlreichen Beschwerden von Händlern ein Verfahren gegen das Unternehmen wegen des Verdachts auf missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de eröffnet (siehe PM des Bundeskartellamtes vom 29. November 2018). Dieses Verfahren hat das Bundeskartellamt aufgrund der vorgenommenen Änderungen nun eingestellt.

EU-Kommission geht gegen Amazon vor

Und heute hat (welch zeitlicher Zufall) auch die EU-Kommission verkündet gegen Amazon vorgehen zu wollen. Man leitet eine „Untersuchung möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Amazon ein“, so die EU-Kommission in einer offiziellen Mitteilung. So sagt die Kommission unter anderem Zitat:

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Die europäischen Verbraucher kaufen zunehmend online ein. Der elektronische Handel hat den Wettbewerb im Einzelhandel angekurbelt und zu einer größeren Auswahl und günstigeren Preisen geführt. Wir müssen sicherstellen, dass große Online-Plattformen diese Vorteile nicht durch wettbewerbswidriges Verhalten aushebeln. Ich habe daher beschlossen, die Geschäftspraktiken von Amazon und seine doppelte Funktion als Verkaufsplattform und Einzelhändler unter die Lupe zu nehmen, um die Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln zu prüfen.“

Im Rahmen der eingehenden Prüfung wird die Kommission Folgendes untersuchen:

– die Standardvereinbarungen zwischen Amazon und Marktplatzhändlern, die es Amazon als Einzelhändler ermöglichen, Daten von Drittanbietern zu analysieren und zu nutzen. Insbesondere wird die Kommission der Frage nachgehen, ob und wie die Nutzung der Daten, die Amazon als Einzelhändler über die Marktplatzhändler sammelt, den Wettbewerb beeinträchtigt.

– die Rolle von Daten bei der Auswahl der in der „Buy Box angezeigten Händler“ und wie sich die Nutzung wettbewerbssensibler Informationen über Marktplatzhändler durch Amazon gegebenenfalls auf diese Auswahl auswirken könnte. Über die gut sichtbar auf der Amazon-Website angezeigte „Buy Box“ können Kunden Produkte eines bestimmten Einzelhändlers direkt in ihren Einkaufswagen legen. Die Anzeige in der „Buy Box“ scheint für Marktplatzhändler entscheidend zu sein, da die meisten Transaktionen über sie abgewickelt werden.

Die untersuchten Praktiken verstoßen möglicherweise gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV). Die Kommission wird ihre eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.



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