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Artikel 13 mit 19 JA vs 6 NEIN-Stimmen im EU-Rat beschlossen – Bundesregierung mit umfangreicher „Protokollerklärung“

Es ist geschehen. Der EU-Rat (also die Mitgliedsstaaten der EU) hat heute Artikel 13 (heißt jetzt „Artikel 17“), Artikel 11 etc des neuen EU-Urheberrechts beschlossen. Auch Deutschland stimmte mit JA. Es gab 19 JA und 6 NEIN-Stimmen. Von jetzt an haben die nationalen Gesetzgeber 24 Monate Zeit die „Richtlinie“ in national gültige „Gesetze“ umzuwandeln. Über diesen Link kommen Sie zur offiziellen Meinung der EU-Kommission zur heutigen Abstimmung. Hier die aktuelle Meinung von EU-Kommissionspräsident Juncker (alles in bester Ordnung):

Protokollerklärung zu Artikel 13

Dass es heute so kommen würde, war eh zu erwarten. Viel interessanter als das Abstimmungsergebnis ist die ebenfalls heute veröffentlichte Protokollerklärung mehrerer EU-Staaten zu Artikel 13. In einer kurzen Mitteilung bringen die Niederlande, Luxemburg, Polen, Italien und Finnland gemeinsam zum Ausdruck, dass sie die Richtlinie in Gänze ablehnen. Den allergrößten Teil dieses Protokolltextes hat die deutsche Bundesregierung verfasst. Hier zeigt sich das totale Chaos. Man will ja offiziell die Urheber schützen. Aber durch die monatelangen massiven Proteste gegen Artikel 13 hat die Bundesregierung (wohl vor allem die SPD) die Hosen voll all, und hat Angst zu viele Wähler zu verlieren?

Also eröffnet man ein regelrechtes Feuerwerk an Kommentaren und unverbindlichen Aussagen, was man bei der nationalen Umsetzung von Artikel 13 alles berücksichtigen will. Und am liebsten soll das alles europaweit einheitlich geregelt werden. Wir meinen: Bei dem Druck zum Beispiel aus Frankreich, der jetzt schon besteht in Sachen zügiger Umsetzung eines stringenteren Urheberrechts, wie will Deutschland da Artikel 13 massiv abmildern? Und das auch noch europaweit einheitlich?

Beim Lesen des vierseitigen Protokoll-Kommentars der deutschen Bundesregierung beschleicht einen fast das Gefühl, als wolle sie dem deutschen Wähler entgegenrufen: Liebe Leute, nun ja, wir mussten auf EU-Ebene Artikel 13 leider zustimmen, weil es so ein großes Gesamtpaket war. Aber keine Angst, auf nationaler Ebene basteln wir es so für euch zurecht, dass Artikel 13 für deutsche Nutzer eine ganz harmlose Kiste wird… daran darf man ernsthaft zweifeln. Denn so ist dort zum Beispiel zu lesen, dass die Bundesregierung alles mögliche „tun wolle“ um den deutschen Gesetzestext abzumildern. Wie sehr man sich auf solche „warmen Worte“ aus Berlin verlassen kann, war in den letzten Monaten zu besichtigen, genau beim Thema Artikel 13. Auch in diesem Protokoll kann man lesen, dass die Bundesregierung irgendwie ja total gerne alles versuchen will, dass Uploadfilter doch nicht so wirklich ernsthaft kommen werden… hier einige Auszüge aus dem Papier (in kursiver Schrift), und danach unser weiterer Kommentar:

Nach Artikel 17 Absatz 10 ist die Europäische Kommission verpflichtet, einen Dialog mit allen betroffenen Interessengruppen zu führen, um Leitlinien zur Anwendung des Artikels 17 zu entwickeln. Die Vorschrift fordert ausdrücklich, die Ausgewogenheit zwischen den Grundrechten sowie die Möglichkeit zu wahren, geschützte Inhalte im Rahmen gesetzlicher Erlaubnisse auf Upload-Plattformen zu nutzen. Die Bundesregierung geht deshalb davon aus, dass dieser Dialog vom Geist getragen ist, eine angemessene Vergütung der Kreativen zu gewährleisten, „Uploadfilter“ nach Möglichkeit zu verhindern, die Meinungsfreiheit sicherzustellen und die Nutzerrechte zu wahren. Die Bundesregierung geht davon aus, dass in diesem Dialog eine unionsweit einheitliche Umsetzung vereinbart wird, denn eine fragmentarische Umsetzung in 27 nationalen Varianten wäre mit den Prinzipien eines Europäischen Digitalen Binnenmarkts nicht zu vereinbaren. Die Bundesregierung wird sich auf der Grundlage dieser Erklärung in diesen Dialog einbringen.

Soweit hierbei überhaupt technische Lösungen zum Einsatz kommen, müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung beachtet werden und die Europäische Union sollte die Entwicklung von Open-Source-Technologien mit offenen Schnittstellen (APIs) fördern. Quelloffene Software garantiert Transparenz, offene Schnittstellen Interoperabilität und Standardisierung. So kann verhindert werden, dass marktmächtige Plattformen mittels ihrer etablierten Filtertechnologie ihre Marktmacht weiter festigen. Zugleich muss die Europäische Union Konzepte entwickeln, die einem de-factoCopyright-Register in der Hand marktmächtiger Plattformen durch öffentliche, transparente
Meldeverfahren entgegenwirkt.

Denn die Regelungen zielen lediglich auf die marktmächtigen Plattformen, die große Massen von urheberrechtlich geschützten Uploads zugänglich machen und hierauf ihr kommerzielles Geschäftsmodell gründen, also auf Dienste wie beispielsweise YouTube oder Facebook. Zugleich werden wir klarstellen, dass Dienste wie Wikipedia, Hochschul-Repositorien, Blogs und Foren, Software-Plattformen wie Github, SpecialInterest-Angebote ohne Bezüge zur Kreativwirtschaft, Messengerdienste wie WhatsApp, Verkaufsportale oder Cloud-Dienste nicht zu Plattformen im Sinne des Artikels 17 gehören. Die Ausnahme für Startups setzen wir hierzu ergänzend um.

Außerdem ist klar: Upload-Plattformen sollen auch künftig als freie, unzensierte Kommunikationskanäle für die Zivilgesellschaft zur Verfügung stehen. In Artikel 17 Absatz 7 und 8 ist in diesem Zusammenhang bestimmt, dass Schutzmaßnahmen von UploadPlattformen erlaubte Nutzungen geschützter Inhalte nicht behindern dürfen.

Ziel muss es sein, das Instrument „Uploadfilter“ weitgehend unnötig zu machen. Jeder dauerhafte „stay down“ – Mechanismus („Uploadfilter“) muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Es sind insbesondere verfahrensrechtliche Garantien denkbar, etwa wenn Nutzer beim Upload mitteilen, dass sie Inhalte Dritter erlaubterweise hochladen. Eine Löschung könnte in diesen Fällen also nicht automatisch, sondern erst nach einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zulässig sein. Gleichzeitig sollte die Rechtsinhaberschaft an Inhalten, die entfernt werden sollen, hinreichend belegt werden, es sei denn, die Information stammt von einem „trusted flagger“. In jedem Fall müssen die Plattformen einen niederschwelligen Zugang zu einem Beschwerdemechanismus gewährleisten, der eine effektive und möglichst umgehende Klärung streitiger Fälle ermöglicht.

Auch die Nutzung geschützter Inhalte auf Upload-Plattformen beispielsweise für Kritik und Rezensionen oder für Karikaturen, Parodien und Pastiches oder aber im Rahmen der Zitatschranke wird erlaubt, ohne dass eine Vergütung zu zahlen ist: Hier entstehen dem Rechtsinhaber ohnehin keine relevanten wirtschaftlichen Einbußen. Für darüber hinaus gehende Nutzungen sollen Plattformen, soweit zu fairen Tarifen und mit zumutbarem Aufwand verfügbar, Lizenzen erwerben.

Um ihrer Verantwortung Rechnung zu tragen sieht Artikel 17 Absatz 4 vor, dass Upload Plattformen „alle Anstrengungen“ unternommen haben, um Lizenzen einzuholen“. Dies wird ein entscheidender Punkt bei der Umsetzung dieser Vorschrift sein. Es müssen praktikable Lösungen für die Einholung der Lizenzen gefunden werden. Von den Plattformen darf auf der einen Seite praktisch nichts Unzumutbares verlangt werden, auf der anderen Seite muss sichergestellt werden, dass die Bemühungen Lizenzen einzuholen mit fairen Vergütungsangeboten verknüpft werden müssen.

Und, jetzt alles klar? So richtig Uploadfilter soll es nicht geben, trotzdem sollen YouTube und Co alles Menschenmögliche tun um Lizenzen zu kaufen etc. Klar ist so ziemlich gar nichts. Von einer Ausgewogenheit zwischen Grundrechten und Urheberrechten ist die Rede. „Ziel müsse es sein“ Uploadfilter weitgehend unnötig zu machen, und „nach Möglichkeit“ sollten Uploadfilter verhindert werden. Ein NEIN klingt anders. Die DSGVO soll auch noch beachtet werden, und nach Möglichkeit will man verhindern, dass Google, Facebook und Co als Datenkraken durch diese Richtlinie noch mächtiger werden. Parodien, Kritiken, Memes etc „werden erlaubt“, so steht es  im deutschen Text. Aber wie das funktionieren soll unter Artikel 13 (Artikel 17), sagt man nicht.

Plattformbetreiber sollen alles nur Mögliche tun um Lizenzen zu erwerben, und dafür solle es praktikable Lösungen geben. Wie soll das gehen bei Milliarden von Urhebern, die täglich neue Werke uploaden? Denn jeder Mensch, der egal was egal wo im Netz hochlädt, ist ein Urheber seiner eigenen Inhalte. Man darf gespannt sein auf die reale Umsetzung von Artikel 13 in echte deutsche Gesetze in den nächsten 24 Monaten. Die Diskussion dürfte jetzt erst so richtig beginnen, denn klar ist noch gar nichts. Da hat man sich auf EU-Ebene eine extremst schwammige Richtlinie gebastelt, und nun steht man auf nationaler Ebene vor dem Problem der realen Umsetzung. Wenn doch diese (nervigen) Internet-Protestler nicht wären, die auch noch ein Stimmrecht haben, weil sie bereits 18 Jahre alt sind? Dann wäre die Umsetzung in nationales Recht doch viel einfacher… (ja, ein polemischer Kommentar zum Schluss).

Hier der EU-Rat im Wortlaut

Hier der aktuelle Wortlaut des EU-Rats:

The EU is amending its legal framework on copyright to make it fit-for-purpose in today’s digital environment. The Council today adopted a directive that modernises existing EU copyright law to pave the way towards a true digital single market. The new rules ensure adequate protection for authors and artists, while opening up new possibilities for accessing and sharing copyright-protected content online throughout the European Union.

The directive addresses a variety of issues, which can be grouped together under three categories:

A) Adaptation of copyright exceptions/limitations to the digital and cross-border environment

The directive introduces mandatory exceptions to copyright for the purposes of text and data mining, online teaching activities and the preservation and online dissemination of cultural heritage.

B) Improvement of licensing practices to ensure wider access to creative content
The directive provides for harmonised rules facilitating the:

exploitation of works that have stopped being commercialised (out-of-commerce works)
issuing of collective licences with extended effect and
rights clearance for films by video-on-demand platforms.

C) Achievement of a well-functioning marketplace for copyright

The directive introduces a new right for press publishers for the online use of their press publications. Authors of works incorporated in the press publication will be entitled to a share of the press publisher’s revenue deriving from this new right.

As regards online content sharing platforms, which are based on the “user-uploaded-content” model, the directive clarifies the legal framework within which they operate. Such platforms will in principle have to obtain a licence for copyright protected works uploaded by users unless a number of conditions provided for in the directive are met. Rightholders will therefore be able to better negotiate the conditions of the exploitation of their online works and be remunerated for the online use of their content by these platforms. At the same time, the directive allows users to generate and upload content freely, for purposes of quotation, criticism, review, caricature, parody and pastiche. To that effect, it transforms these exceptions, currently optional for member states, into mandatory exceptions for this particular type of use.

The directive also enshrines authors‘ and performers‘ right to appropriate and proportionate remuneration upon the licensing or transfer of their rights and introduces a transparency obligation concerning the exploitation of licensed works, as well as a remuneration adjustment mechanism, accompanied by a dedicated alternative dispute resolution mechanism. Software developers are excluded from these rules.

Artikel 13 beschlossen durch EU-Rat
Ein aktuelles Foto. Der EU-Rat (in Form der Agrarminister der Mitgliedsstaaten) beschloss heute Artikel 13. Für Deutschland hob Agrarministerin Julia Klöckner ihr Hand. Dass sie heute abstimmte, kann man durchaus als kleine „Rettung“ für SPD-Justizministerin Barley werten (hier mehr zu dem Thema). Foto Copyright: European Union



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