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Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation mangelhaft BaFin fordert von C24 Bank GmbH zusätzliche Eigentmittel

Die BaFin fordert von der CHECK24-Tochter C24 Bank zusätzliche Eigenmittel und die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation.

Hochhäuser von Banken in Frankfurt

Seit Monaten hagelt es von der BaFin – wohl in Folge des großen Wirecard-Debakels – Anordnungen gegenüber Banken und sonstigen Finanzdienstleistern. Vielerorts wird eine mangelnde ordnungsgemäße Geschäftsorganisation moniert. Oft fordert man auch höhere Eigenmittel. Erst letzte Woche gab die BaFin zum Beispiel bekannt, dass man der Solaris Bank einen Sonderbeauftragten ins Haus setzt, um sicherzustellen, dass die Anordnungen umgesetzt werden.

Heute nun ist die C24 Bank mit Sitz in Frankfurt am Main an der Reihe, die Teil der CHECK24 Gruppe ist. Die Finanzaufsicht ordnet laut heutiger Mitteilung die „Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen“ an. Im Wortlaut aus der Mitteilung:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 21. Dezember 2022 gegenüber der C24 Bank GmbH zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet. Zudem hat die BaFin gegenüber der C24 Bank GmbH am 27. Dezember 2022 angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sicherzustellen.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht gegeben war.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 10 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 KWG sowie des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG. Die Bescheide sind seit dem 31. Januar 2023 bzw. dem 1. Februar 2023 bestandskräftig.



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