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BaFin legt N26 an die kurze Leine – Wachstumsbeschränkung und Sonderbeauftragter

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Das ist eine hammerharte Meldung. Die hipp, jung, frisch und modern wirkende Fintech-Bank N26 wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an die kurze Leine genommen. Vor wenigen Augenblicken hat die BaFin dazu eine Mitteilung veröffentlicht. Man ordnet eine Wachstumsbeschränkung an und bestellt einen Sonderbeauftragten für N26.

Hammerharte Ansage für N26 durch die BaFin

Die Aufsichtsbehörde hat laut aktueller Mitteilung bereits am 05.10.2021 gegenüber der N26 Bank GmbH angeordnet, Maßnahmen zu ergreifen, um wieder eine „ordnungsgemäße Geschäftsorganisation“ herzustellen und Risiken für die operationelle Resilienz einzudämmen. Ein von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter werde die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen überwachen. Konkret hat die BaFin die Beseitigung von Mängeln insbesondere im Risikomanagement in den Bereichen Informationstechnologie und Auslagerungsmanagement angeordnet. Die Umsetzung muss innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen.

Die Mängel im Risikomanagement liegen laut BaFin im starken Wachstum von N26 begründet. Die BaFin hat nach § 45b Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz Maßnahmen zur Risikominimierung angeordnet, die das Kundenwachstum und gewisse Risikopositionen begrenzen. Das Neukundenwachstum von N26 wird materiell reduziert und ist auf 50.000 Neukunden pro Monat begrenzt. Zudem darf der Forderungswert an durch Immobilien besicherten Risikopositionen maximal 500.000.000 Euro betragen. Diese Begrenzung schließt alle Länder ein, in denen die N26 Bank GmbH tätig ist. Weiter von der BaFin dazu im Wortlaut aus der Mitteilung:

Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 KWG bestellt. Der Sonderbeauftragte soll der BaFin fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt berichten. In Abhängigkeit vom Fortschritt bei der Mängelbeseitigung können die risikomindernden Maßnahmen nach Überprüfung der BaFin und in Abstimmung mit dem Sonderbeauftragten stufenweise angepasst werden.

Die Anordnung ergeht auf Grundlage der § 25a Absatz 2 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 1, § 45b Absatz 1 Satz 1, § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 6 KWG. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b KWG. Die Anordnung ist seit dem 06.11.2021 bestandskräftig. Diese Anordnung ist ferner zu sehen im Hinblick auf die BaFin Anordnung vom 11.05.2021 zur Beseitigung von Problemen bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Wachstumsbeschränkung erlaubt der N26 Bank GmbH, ihre Ressourcen auch zur Stärkung der Kundenidentifikationsprozesse, des Transaktionsmonitorings und des Verdachtsmeldewesens verstärkt einzusetzen. Mit Bescheid vom 25.06.2021 verhängte die BaFin eine Geldbuße von 4.250.000 EUR wegen einer hohen Anzahl verspäteter Verdachtsmeldungen.



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