Allgemein

BaFin verbietet mehreren Traumtänzern ihre Geschäfte: Der Unterschied zwischen „Erlaubt“ und „Nicht erlaubt“

Es ist ein ewiges Thema, das wohl nie aufhören wird. Es gibt Menschen, die noch nie etwas vom Kreditwesengesetz oder sonstigen Vorschriften gehört haben. Und es wird viele Menschen geben, die um diese Gesetze wissen, und sie ganz bewusst versuchen...

FMW-Redaktion

Es ist ein ewiges Thema, das wohl nie aufhören wird. Es gibt Menschen, die noch nie etwas vom Kreditwesengesetz oder sonstigen Vorschriften gehört haben. Und es wird viele Menschen geben, die um diese Gesetze wissen, und sie ganz bewusst versuchen zu umgehen, da die Hürden im Bankgeschäft extrem hoch sind! Und dann wird es wohl auch Menschen geben, denen ohne böse Absicht eventuell gar nicht bewusst ist, dass sie etwas Verbotenes tun – denn der Grad zwischen „erlaubt“ und „Nicht erlaubt“ kann schmaler sein als man denkt.

Aktuell gibt es wieder einige Traumtänzer, die versuchen im Bankgeschäft mitzumischen, ganz ohne Banklizenz oder sonst irgendwas. So ordnete die BaFin jüngst gegenüber der Firma „FUNVESTMENT Limited“ mit Sitz in Karlsruhe an, dass sie den Betrieb des „Einlagengeschäfts“ einstellen und abwickeln muss. Einlagengeschäft bedeutet das Entgegennehmen von Kundengeldern für Kontoguthaben, was nur Banken erlaubt ist! Zitat BaFin:

Die Gesellschaft schloss mit Kapitalgebern so bezeichnete Verträge über Nachrangdarlehen. Die Vertragsbedingungen sehen jedoch vor, dass die Gelder unbedingt an die Kapitalgeber zurückzuzahlen sind. Hierdurch betreibt die FUNVESTMENT Limited das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Das bedeutet: Die BaFin wertet die Kreditaufnahme der Firma als Einlagengeschäft. Wenn ein Unternehmen bei einem externen Geldgeber einen Kredit aufnimmt, dann mag das kein Problem sein. Aber wenn ein Untenrehmen gewerbsmäßig (also regelmäßig und in zahlreichen Fällen) Gelder über Kredite einwirbt, dann entsteht der Charakter des Einlagengeschäfts. Wie die BaFin schreibt, hängt es offensichtlich auch von der Art und Weise der Verträge ab. Also, wer sich in diesem Geschäftsfeld tummelt, sollte doch besser die BaFin konsultieren, ob die Art und Weise angedachter Geschäfte überhaupt erlaubt sind – es ist nämlich nicht immer sofort erkennbar.

Zweiter Fall

Aus einer Veröffentlichung der BaFin von letzter Woche geht ein ähnlicher Fall wie bei der FUNVESTMENT hervor. Ein Unternehmen betrieb das Einlagengeschäft über die Einwerbung von Krediten. Zitat BaFin:

Die MDM Group AG bewarb unter www.mdmgroup.de/investieren/ und auf anderen Internetseiten unternehmerische Beteiligungen in Form festverzinslicher Nachrangdarlehen. Durch die Entgegennahme von Geldern auf Grundlage dieser Darlehensverträge betreibt die MDM Group AG das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland. Über eine hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt das Unternehmen nicht. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.


Einlagengeschäft und Kreditgeschäft dürfen nur Banken tätigen. Beispielfoto für ein Beratungsgespräch in einer Bankfiliale. Foto: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken



Kommentare lesen und schreiben, hier klicken

Lesen Sie auch

Hinterlassen Sie eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




ACHTUNG: Wenn Sie den Kommentar abschicken stimmen Sie der Speicherung Ihrer Daten zur Verwendung der Kommentarfunktion zu.
Weitere Information finden Sie in unserer Zur Datenschutzerklärung

Meist gelesen 7 Tage