Krypto-Währungen

BaFin verleiht Kyptowährungen offiziellen Status – Bitcoin-Kurs schießt kräftig nach oben

Bitcoin Kryptowährungen Beispielfoto

Wohl ungewollt geschieht dies, aber es geschieht. Die BaFin hat den Kryptowährungen als „Gattung“ quasi einen offiziellen Status als Finanzinstrument verliehen. Ab 14:15 Uhr gibt im Bitcoin-Kurs einen sprunghaften Anstieg von 460 Dollar auf 7.690 Dollar (aktuell 7.480 Dollar). Wir haben uns umgeschaut. In anderen Finanzmedien wie zum Beispiel Zerohedge wird zu diesem Anstieg erwähnt, dass der Grund für diesen Anstieg unklar sei. Auch verweist man auf Ereignisse vom Vortag, was aber wohl kaum heute so einen plötzlichen Sprung im Bitcoin-Kurs auslösen kann. Schaut man sich den zeitlichen Zusammenhang an, dann stimmt die BaFin-Meldung exakt mit diesem Kursanstieg überein.

Denn, wir kommen zurück zum Thema… was die BaFin da schreibt, ist eine Art Kategorisierung der „dubiosen“ Branche als Finanzinstrument. So schreibt die BaFin nämlich, dass das „Kryptoverwahrgeschäft eine neue Finanzdienstleistung“ laut deutschem Kreditwesengesetz (KWG) sei, und das ab Januar 2020. Es habe im KWG Eingang gefunden mit der aktuell verkündeten Verlautbarung. Grund hierfür sei die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie. Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft dann erbringen wollen, benötigen eine Erlaubnis der BaFin. Die BaFin bittet interessierte Unternehmen bereits jetzt um eine formlose und unverbindliche Interessenbekundung.

Das Interessante daran ist: Indem die BaFin diesen Markt reguliert und um Anmeldungen für das Verwahren von Krypto-Assets bittet, sagt sie damit ja automatisch, dass es sich hierbei um Finanzinstrumente handelt, und nicht um bloße Luftbuchungen oder technische Spielereien. Dies kann bei Tradern in Markt vorhin sprunghaft für diese Euphorie gesorgt haben. Man merkt: Die BaFin möchte die Branche aus der Schmuddelecke rausholen und in einen kontrollierbaren Rahmen gießen. Hier der weitere offizielle Text der BaFin aus der heutigen Meldung:

Anträge für die Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes kann die BaFin erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft ist. Gleichwohl bittet die BaFin bereits jetzt um Interessenbekundungen von Unternehmen, die bereits das Kryptoverwahrgeschäft erbringen oder die Erbringung beabsichtigen.

Diese Interessenbekundungen sollten neben dem Namen des Unternehmens und der Ansprechpartner auch ein kurze Beschreibung des Geschäftsmodells von maximal einer Seite enthalten. Weitere Informationen sind vorläufig nicht einzureichen.

Die Interessenbekundungen sind vorzugsweise per E-Mail oder postalisch an folgende Adresse zu senden:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Gruppe IT-Aufsicht – Kryptoverwahrgeschäft
Graurheindorferstraße 108
53117 Bonn
E-Mail: [email protected]
Bitte beachten Sie die Hinweise zur gesicherten Kommunikation per E-Mail mit der BaFin.

Die BaFin möchte mit diesem Verfahren einen reibungslosen Übergang auf die neue Rechtslage ermöglichen und frühzeitig einen Überblick über den Markt erhalten. Die Unternehmen werden auf ihre Interessenbekundung keine unmittelbare Eingangsbestätigung oder Einschätzung zu den eingereichten Angaben erhalten.

Es ist beabsichtigt den Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, nähere Informationen und Hinweise mitzugeben, sobald die BaFin ihre Verwaltungspraxis zu der Zulassung und der laufenden Aufsicht für die neue Finanzdienstleistung konkretisiert hat. Grundsätzlich richtet sich das Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft nach § 32 Abs. 1 KWG, weshalb das bereits bestehendeMerkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen vom 06.07.2018 berücksichtigt werden kann. Die Unternehmen sind daher eingeladen ihre Interessenbekundung ist formlos und unverbindlich. Sie ist zudem freiwillig und hat keine Auswirkungen auf ein zukünftiges Erlaubnisverfahren.

Die Interessenbekundung ersetzt nicht die förmliche Anzeige nach § 64y KWG n.F. Das Gesetz sieht in § 64y KWG n.F. verschiedene Übergangsbestimmungen für bereits tätige Unternehmen vor. Für ein Unternehmen, das auf Grund des neuen Erlaubnistatbestands Kryptoverwahrgeschäft ab dem 01.01.2020 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb dieses Geschäfts als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt. Die gesetzliche Vorgabe in § 64y KWG n.F. setzt nach ihrem Wortlaut eine schriftliche Absichtsanzeige voraus.



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1 Kommentar

  1. Ein Ritterschlag ist das nicht. Derivate gelten ebenso als Finanzprodukt, wo doch jeder weiß das es eher Zockerprodukte ohne inneren Wert sind.

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