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Bankenunion: Bundesverfassungsgericht urteilt im Sinne der Vergemeinschaftung

Das Bundesverfassungsgericht hat soeben sein Urteil zum Thema Bankenunion in Europa veröffentlicht (hier grundsätzliche Infos zum Thema). Ganz kurz vorab, worum es ging. Vor allem der Berliner Finanzprofessor Markus Kerber moniert, dass Deutschland in der Bankenunion unkontrollierbare Haftungsrisiken in den Bundeshaushalt aufnehme. Aber im Zuge dieser Haftungsrisiken habe man auf deutscher Ebene keine ausreichende Mitsprache. Nationale Rechte zur Bankenaufsicht seien ohne ausreichende Grundlage in den europäischen Verträgen beschränkt worden. Und jetzt zur Sache. Das Bundesverfassungsgericht hat vor wenigen Augenblicken geurteilt (2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14), dass die Bankenunion nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Hier die wichtigsten Aussagen im Wortlaut:

Die Europäische Union hat durch die Regelungen zur Europäischen Bankenunion, namentlich zum Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) und zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM), bei strikter Auslegung ihre durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen nicht überschritten.

…eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung liegt jedoch nicht vor, sofern die Grenzen der dem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse strikt beachtet werden. Bleibt die Gründung von unabhängigen Agenturen auf Ausnahmefälle beschränkt, so ist auch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes nicht berührt. Die Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus, wie sie mit der Unabhängigkeit der unionalen und der nationalen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden einhergeht, ist allerdings nicht unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung. Im Bereich der Bankenaufsicht und -abwicklung ist sie im Ergebnis noch hinnehmbar, weil sie durch besondere Vorkehrungen kompensiert wird, die eine demokratische Rückbindung ermöglichen.

Grundlegende Erläuterungen des Gerichts im Wortlaut:

Unter dem Begriff „Europäische Bankenunion“ wird die Übertragung nationaler Kompetenzen auf europäische Institutionen und die Schaffung einheitlicher Regelungen für die Finanzmarktaufsicht und Abwicklung von Kreditinstituten zusammengefasst. Deren Kern sind der einheitliche Bankenaufsichtsmechanismus, bei dem Aufsichtsbefugnisse gegenüber „systemrelevanten Banken“ in den Mitgliedsstaaten des Euro-Währungsgebietes auf die Europäische Zentralbank übertragen worden sind, und der einheitliche Bankenabwicklungsmechanismus, mit dem zur Abwicklung zahlungsunfähiger Großbanken der Ausschuss sowie der Fonds für die einheitliche Abwicklung (Fonds) errichtet worden ist. Der Fonds befindet sich derzeit noch im Aufbau. Die Verfassungsbeschwerden richten sich im Wesentlichen gegen die beiden zugrundeliegenden Verordnungen (SSM-Verordnung, SRM-Verordnung) und das zur Zustimmung ermächtigende Bundesgesetz (SSM-VO-Gesetz).

Bankenunion - Türme in Madrid
Bürotürme in Madrid. In einer Bankenunion wird von Deutschland aus zum Beispiel auch für spanische Banken mit gehaftet. Foto: pixabay / DEZALB



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3 Kommentare

  1. Na geht doch. Das große Fressen beginnt! Ich für meinen Teil will jedenfalls nicht zu denen gehören die hinterher rumheulen. Vieleicht hat Dr.M.K. doch recht!? Zumindest gibbet jetzt bald einen sehr großen Topf abzufrühstücken rund 35…40 Mrd. haben oder nicht haben – die Briten sind mit ihrem größten Töpfchen ja bald weg – die haben’s in jeder Hinsicht richtig gemacht, obgleich es Anfangs ein wenig weh tun wird.

    1. … noch ein kleiner Hinweis für’s ambitionierte Bankwesen. Ein Derivatebündel auf „welche Bank fällt zuerst“ könnt‘ doch blad Renner werden. ;-)

      1. Grünistdieneueabzocke

        In der Tat😉

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