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Basiskonten und Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Verbraucherschützer beziehen Stellung

FMW-Redaktion

Laut jüngster staatliche Regelung aus dem letzten Jahr ist es so: Seit dem 19. Juni 2016 haben alle Menschen in Deutschland (also auch Obdachlose, Flüchtlinge, Langzeitarbeitslose) einen Rechtsanspruch auf das sogenannte „Basiskonto“. Ein Konto ohne Dispo oder Kreditkarte. Es geht hier darum, dass auch diesen Personengruppen der Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr ermöglicht wird. Und wie immer lag bei dieser neuen Vorgabe des Gesetzgebers die Tücke im Detail.


Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverband. Foto: vzbv – Jan Zappner

Denn man hatte zwar den Anspruch nach jahrelangen Selbstverpflichtungsaktionen der Banken mit entsprechend schwachen Ergebnissen dann in 2016 gesetzlich geregelt. Man hatte aber gleichzeitig verkündet, dass es alleine den Banken obliege wie viel Kontogebühren sie denn für diese „Basiskonten“ berechnen möchten. Die genaue Formulierung lautete „angemessen“. Die Gebühren sollten lediglich angemessen sein. Nur was ist angemessen? Das ist wohl Ansichtssache? Und so kommt es wie es kommen musste. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) ist der Meinung, dass die Deutsche Bank, die Postbank und die Sparkasse Holstein viel zu hohe Kontogebühren von ihren Basiskunden verlangen.

In der Realität kommt dies einem Ausschluss dieser Kunden gleich, da gerade sie jeden Cent drei Mal umdrehen müssen. Die Basiskonten dieser Banken seien im Vergleich zu den selben Produkten für andere Kunden unverhältnismäßig teuer. Interessant hiebei ist auch, dass die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin für die Kontrolle der Einhaltung des Basiskonto-Zugangs aktiv zuständig sein soll. Man soll dort also aktiv überwachen, dass die Banken sich diesmal auch wirklich fair verhalten, und jedem Antragsteller zu anständigen Konditionen einen Kontozugang gewähren.

Der „vzbv“ besteht aktuell darauf, dass die BaFin sich dieser Sache als Aufsichtsorgan umgehend annehmen solle. Man hat durch den „vzbv“ jetzt Klage gegen die drei Banken eingereicht. Da es aber bis zu einem höchstrichterlichen Urteil Jahre dauern könne, sollte die BaFin sofort etwas tun, da die Kunden eben nicht jahrelang warten könnten. Mal sehen, ob die BaFin jetzt aktiv wird. Der „vzbv“ im Wortlaut:


„Nach einigen Abmahnungen hat der vzbv nun Klage gegen die Deutsche Bank AG, die Deutsche Postbank AG und die Sparkasse Holstein eingereicht. Deren Entgelte für Basiskonten seien unangemessen, weil Verbraucher mehr zahlen müssten als für vergleichbare Konten. Auch werde das Nutzerverhalten bei der Bemessung der Entgelte nicht hinreichend berücksichtigt. Denn ein höherer Grundpreis müsse auch dann gezahlt werden, wenn das Basiskonto als reines Onlinekonto geführt werde. Das Basiskonto ist Teil der Öffentlichen Daseinsvorsorge. Es wurde für Verbraucher geschaffen, die wirtschaftlich schwach sind – wie etwa Geringverdiener, Sozialleistungsempfänger, Geflüchtete und Obdachlose. Diesen Verbrauchern sei nicht zuzumuten, auf ein mögliches höchstrichterliches Urteil mehrere Jahre zu warten. „Die BaFin muss verhindern, dass Verbrauchern durch die hohen Entgelte der Zugang zum Basiskonto verwehrt wird. Sie hat die nötigen Instrumente, um zeitnah und flächendeckend Verbesserungen für Verbraucher herbeizuführen“, so Mohn. Der vzbv fordert die BaFin deshalb auf, Leitlinien zur Angemessenheit von Basiskontoentgelten zu formulieren.“

Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist schon so ein Thema. Erst hatte die EU versucht eigentlich nur Gutes zu tun, um zukünftige Immobilienblasen für Länder wie Irland und Spanien zu vermeiden. Dafür wurde eine EU-weite Richtlinie geschaffen, die dann auch in deutsche Recht umgesetzt wurde. Aber für Deutschland war diese teilweise sinnlose Verschärfung überflüssig, da der hiesige Markt für Immobiliendarlehen eh schon sehr seriös aufgestellt ist. Die Darlehensnehmer müssen Eigenanteile vorweisen, gute Einkommen uvm. Hierzulande hat man da ganz andere Grundmaßstäbe als anderswo – da ist einfach ein Fakt. Aber durch diese neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie gab es dann zuletzt merkwürdige Auswüchse, die es zum Beispiel älteren Menschen schwierig machten trotz abbezahltem Haus eine kleine Finanzierung für eine Renovierung zu erhalten – und dass obwohl die neue Beleihung des Hauses nur minimal gewesen wäre. Dazu könnte man jetzt noch endlos weitere Beispiele anführen, welche Probleme die neue Richtlinie noch mit sich brachte. Aber nun steuert man in Deutschland schnell um, und will sie anpassen, so dass sie für den deutschen Markt auch wirklich Sinn ergibt. Wie wir finden, hat die „vzbv“ dazu heute einige interessante Anmerkungen gemacht. Hier der Wortlaut:


Der Finanzausschuss im Deutschen Bundestag befasst sich am 06.03.2017 in einer öffentlichen Anhörung mit dem Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz. Der Vorschlag des Änderungsgesetzes sieht unter anderem vor, die BaFin mit neuen Befugnissen auszustatten. Die Behörde könnte dann vorgeben, wer mit welchem Einkommen ein bestimmtes Darlehen abschließen darf. Möglich ist auch, dass die BaFin künftig festlegt, in welchem Zeitraum ein Kredit abzuzahlen ist. Das könnte gefährlich werden, wenn Verbraucher ihre Raten reduzieren müssen. Denn wenn eine Laufzeitvorgabe die Bank dann daran hindern würde, stünde die gesamte Finanzierung auf der Kippe. Die Kreditwirtschaft wünscht sich hingegen eingeschränkte Prüfungspflichten. Der vzbv verlangt, dass der Gesetzgeber bei einer klaren Linie bleibt. „Die Kreditwirtschaft muss unmissverständlich in der Verantwortung für ihre Kreditvergabe sein und bleiben“, so Mohn. Schließlich hänge viel von einer ordentlichen Prüfung ab.

EU-Recht schützt Verbraucher

Die Kreditwirtschaft hatte außerdem über Probleme geklagt, Anforderungen des neuen Rechts zur Kreditwürdigkeitsprüfung richtig umzusetzen. Darauf will die Bundesregierung nun reagieren und Banken mit mehr Rechtssicherheit bei der Kreditvergabe ausstatten. „Von einer Kreditklemme wegen Rechtsunsicherheit kann keine Rede sein“, sagt Mohn. Das habe nicht zuletzt der geringe Rücklauf von Verbraucherbeschwerden gezeigt. Der Wortlaut der heutigen Norm lasse Spielräume zu, die der europäische Gesetzgeber aber eigentlich nicht vorgesehen hatte. Die Regel des Gesetzes sei jedoch einfach: Der Vertrag und das Darlehen müssten zu den Verbrauchern passen. „Sie müssen sich die Raten über die gesamte Laufzeit leisten können. Das gilt für alle, natürlich auch für ältere Kreditnehmer“, so Mohn. „Eine Altersgrenze gibt es nicht.“



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