Allgemein

BGH-Urteil: Bausparkassen dürfen Kunden rausschmeißen wegen Zweckentfremdung – hier die Gerichtserklärung im Original

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) soeben verkündet hat, dürfen Bausparkassen ihren Altkunden kündigen. Dies ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verträge seit mehr als zehn Jahren...

FMW-Redaktion

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) soeben verkündet hat, dürfen Bausparkassen ihren Altkunden kündigen. Dies ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verträge seit mehr als zehn Jahren „zuteilungsreif“ für ein Baudarlehen sind (auch wenn diese noch nicht voll bespart sind). Der Grund: Wir nennen es sinngemäß „Zweckentfremdung“. Denn wie der BGH feststellt, widerspreche es „dem Zweck des Bausparens“ Verträge länger als zehn Jahre über diese Zuteilungsreife hinaus laufen zu lassen. Der Sinn des Urteils ist eindeutig: Leute, Bausparen ist dazu da, dass ihr etwas anspart um danach mit der Ansparsumme einen Eigenanteil zu haben, welcher dann in eine Hausfinanzierung eingebracht wird. Dauerhaft nur von schönen hohen Bausparzinsen zu protitieren als Geldanlage, das zerstört das Wesen des Bausparens – so ist das ganz frische BGH-Urteil zu deuten.


Beispielhaftes Einfamilienhaus. Foto: Andreas Koll/Wikipedia (CC BY 2.5)

Damit teilen die Richter voll und ganz die Ansicht der Bausparkassen. Die dürften aufatmen, sind sie doch schon seit geraumer Zeit dabei großflächig Bausparkunden mit lange laufenden und hoch verzinsten Verträgen rauszuschmeißen. Seit 2015 sollen es branchenweit gut und gerne 250.000 Verträge sein, die gekündigt wurden. Damit machen die Bausparkassen aktuell Verlust, weil sie neue Kredite zu deutlich tieferen Zinsen ausgeben, als sie Zinsen an diese Altkunden zahlen müssen. Hätte der BGH anders entschieden, wäre man gezwungen gewesen tausende Altkunden wieder aufzunehmen. Das wäre für die Kassen eine kleine finanzielle Katastrophe gewesen.

Konkret ging es um einen Fall, wo eine Klägerin 1978 mit einem Bausparvertrag begann. Der war seit 1993 zuteilungsreif für ein Baudarlehen, lief aber einfach weiter bis in alle Ewigkeiten. Und genau das sei eben nicht Sinn und Zweck von Bausparen, so die durchaus nachvollziehbare Logik es BGH wie auch der Bausparkassen. Also geht man davon aus, dass diese Sparer das Bausparen eben „nur“ zum Sparen nutzen, und nicht zum „Bausparen“. Mit dem heutigen Urteil wurden zwar nur zwei Prozesse zwischen der Bausparkasse Wüstenrot und deren Kundinnen entschieden, aber er gilt als wegweisend für zahlreiche andere Verfahren – denn letztlich ist der Inhalt der Verfahren grundsätzlich der selbe – die Kunden pochen auf ihren alten hohen Zinsanspruch, was bei laufenden Verträgen auch eine nachvollziehbare Rechtfertigung hat. Da es sich aber um eine spezielle Form des Sparens hat, kann man die heutige Rechtsprechung auch gut nachvollziehen. Hier der Erklärungstext des BGH in voller Länge im Original:


Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** – kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

In dem Verfahren XI ZR 185/16 (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 240/2016) schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Der Bausparvertrag war seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können, und begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.

In dem Verfahren XI ZR 272/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 239/2016) schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der beklagten Bausparkasse am 10. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) und am 25. März 1999 einen weiteren Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 kündigte die Beklagte beide Bausparverträge mit Wirkung zum 24. Juli 2015, nachdem diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife waren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erklärten Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass die Bausparverträge nicht durch die Kündigung beendet worden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in beiden Verfahren auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg.

Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.

Der XI. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.

Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.



Kommentare lesen und schreiben, hier klicken

3 Kommentare

  1. Oh, nee. 250000 Verträge kommen jetzt zur Auszahlung.

    Nu kommen d i e Renditesuchenden auch noch angedackelt und wollen Aktien kaufen.
    Herrn Soros und mir bleibt aber auch nichts erspart.

    Da muss man doch was gegen tun können!
    BGH hin oder her.
    In Europa gibts doch noch so einen übergeordneten Gerichtshof. Nur womöglich freuen sich die Richter da auch schon auf steigende Aktienkurse. Geht doch nichts über Vonovia Aktien. Besser als Bausparen oder selber bauen.

    1. Immer mit der Ruhe, mein lieber Gerd, bald gibts Bail-In’s, dann ist auch das wieder entschwunden. ;-)

  2. Zweierlei Maß, wo hin man nur schaut. Vor einigen Jahren arbeitet ich selbst für eine BSK und dort gab es auch diese hochverzinsten Tarife. Sollten wir diese mit dem Argument der Geldanlage verkaufen? Natürlich! Sollten wir dabei besser für uns behalten dass in den AGBs stand das die BSK die Kunden bei Zuteilung rausschmeissen kann? Selbstverständlich, dir können doch selbst lesen. Haben dir herren Vorstände selbst diese Tarif gehabt auch wenn sie schon lange überspart waren? So ist es! Zweierlei Maas. Gewinne kassieren gerne aber in schlechten Zeiten zurück geben, ist eben nicht im sinne des Kapitalismus. Wobei wir nach Noam Chomsky sowieso nicht im Kapitalismus leben…

Hinterlassen Sie eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




ACHTUNG: Wenn Sie den Kommentar abschicken stimmen Sie der Speicherung Ihrer Daten zur Verwendung der Kommentarfunktion zu.
Weitere Information finden Sie in unserer Zur Datenschutzerklärung

Meist gelesen 7 Tage