Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer gilt in Deutschland seit dem Jahr 2009. Sie beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, weshalb der Steuersatz effektiv 26,375 Prozent beträgt. Bei Kirchenzugehörigkeit wird noch die Kirchensteuer oben drauf berechnet. Die Abgeltungssteuer wird erhoben auf Erträge aus allen Arten von Kapitalanlagen, zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Kursgewinne.

Die Abgeltungssteuer dient der pauschalen Besteuerung von Kapitalerträgen – sie werden nicht nach dem individuellen Einkommensteuersatz des Anlegers besteuert. Die gezahlte Abgeltungssteuer ist somit keine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers unterhalb des Abgeltungssteuer-Niveaus von 25 Prozent, kann zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Die Abgeltungssteuer wird direkt an der Quelle erhoben, und wird deshalb auch als Quellensteuer bezeichnet. Sie wird also direkt bei der Bank des Kunden erhoben, wo der Kunde sein Wertpapierdepot führt. Die Besteuerung gilt für in Deutschland Steuerpflichtige, und gilt auch für Kapitalerträge, die im Ausland erzielt werden.

Kritik gibt es an der Abgeltungssteuer vor allem wegen dem sofortigen Steuerabzug auf Erträge. Denn man kann Verluste zwar verrechnen, aber erst im Nachhinein bei seiner Steuererklärung. Bisher gilt, dass Verluste zum Beispiel aus Aktiengeschäften mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden dürfen. Stand Juni 2022 hat das Bundesfinanzministerium eine Gesetzesänderung vorangetrieben, um diese Begrenzung aufzuheben. Dann könnten zukünftig auch Verluste aus anderen Anlageklassen verrechnet werden. Aber noch ist dies Stand Juni 2022 nicht gesetzlich umgesetzt worden.

Anleger sollten beachten: Die Belastung von Abgeltungssteuer kann vermieden werden. Dazu muss man bei seiner depotführenden Bank einen Freistellungsauftag stellen. Der Sparerpauschbetrag beträgt für Ledige 801 Euro, bei Verheirateten sind es 1.602 Euro. Ab dem Jahr 2023 will ihn die Bundesregierung diese Summen auf 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro erhöhen. Man kann beim Finanzamt eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung beantragen, wenn man mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Diese Bescheinigung reicht man bei seiner depotführenden Bank ein, damit sie beim Anfallen von Erträgen keine Abgeltungssteuer einzieht.

Wichtiger Hinweis:
Dies ist keiner steuerliche Beratung. Wir empfehlen bei Detailfragen einen Steuerberater zu kontaktieren.