Aktien

CFD-Handel für deutsche Kunden: BaFin mit Klarstellung für Broker zur Abschaffung der Nachschusspflicht

Die Bundestanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht "BaFin" hatte bereits für den CFD-Handel die deutliche Verbesserung für Trader durchgesetzt, dass die Nachschusspflicht entfällt. Diese Vorgabe ist seit August in Kraft. Damit war das Thema klar gestellt und eigentlich erledigt...

FMW-Redaktion

Die Bundestanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht „BaFin“ hatte bereits für den CFD-Handel die deutliche Verbesserung für Trader durchgesetzt, dass die Nachschusspflicht entfällt. Diese Vorgabe ist seit August in Kraft. Damit war das Thema klar gestellt und eigentlich erledigt. Denn was kann es daran nicht zu verstehen geben? Wir können nur mutmaßen: Versuchen seitdem einige Broker über krumme Formulierungen in ihren AGBs und Gebührenverzeichnissen für den CFD-Handel doch noch bei Minussalden Geld von deutschen Kunden einzufordern? Auf die Idee könnte man glatt kommen.

Denn die BaFin hat nun eine Info veröffentlicht mit dem Titel „Leitlinien zum Nachschusspflichtverbot“. Dazu schreibt die BaFin, dass sie den CFD-Emittenten als Handreichung dienen sollen, ihre Vertragsbedingungen so anzupassen, dass Privatanlegern keine Kontrakte mit Nachschusspflicht mehr angeboten werden. Also scheint der Begriff „Nachschusspflicht“ tatsächlich ein dehnbarer Begriff für einige Broker zu sein?

Diese Info der BaFin für die Anbieter von CFDs kann auch für Kunden interessant sein, die im CFD-Handel unterwegs sind. Egal auf welche Art und Weise: Weist ihr Tradingkonto insgesamt einen Minussaldo auf, müssen sie als Kunde diesen nicht begleichen. Wichtige Textauszüge von der BaFin hierzu:

Die BaFin greift mit ihren Leitlinien Konstellationen auf, die sie bei der Überprüfung von CFD-Angeboten als problematisch identifiziert hat. So stellt sie unter anderem noch einmal klar, dass CFD-Anbieter die Nachschusspflicht für Privatanleger in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich und bedingungslos ausschließen müssen. Dabei kommt es nicht auf die Begrifflichkeit „Nachschusspflicht“ an. Auch die Bezeichnungen „Defizit“, „Unterdeckung“, „Differenz“, „Minussaldo“ und Umschreibungen sieht die Aufsicht als verbotene Nachschusspflicht an, sofern sie Privatanleger dazu verpflichtet, ein Minussaldo auf dem CFD-Konto auszugleichen.

Nachschusspflicht im Sinne o. g. Allgemeinverfügung bezeichnet eine Gestaltung, nach der ein Kunde aufgrund einer von ihm bei dem Anbieter eröffneten CFD-Position, einen Betrag, der über die auf dem CFD-Konto des Kunden vorhandenen Mittel hinausgeht, an den CFD-Anbieter leisten muss. Dies gilt auch für Zahlungen, die der Anbieter vor Schließung der Position etwa im Rahmen von Margin-Calls angefordert hat.

Auf die Bezeichnung als „Nachschusspflicht“ in den Geschäftsbedingungen kommt es hierbei nicht an. Auch die Bezeichnung als „Defizit“, „Unterdeckung“, „Differenz“, „Minussaldo“ oder eine Umschreibung sieht die Bundesanstalt als Nachschusspflicht an, sofern sie wirtschaftlich dazu führt, dass ein Privatanleger dazu verpflichtet ist, ein Minussaldo auf dem CFD-Konto auszugleichen.

Die für den CFD-Handel maßgeblichen Geschäftsbedingungen sollen Privatanlegern auf der Internetseite des CFD-Anbieters in der jeweils gültigen Fassung dauerhaft zugänglich gemacht werden.

Bietet der CFD-Broker unterschiedliche CFD-Handelskonten an, etwa einerseits für professionelle Kunden und andererseits für Privatkunden, muss für den Privatkunden jederzeit eindeutig erkennbar sein, welche Geschäftsbedingungen für sein Konto gelten.

Privatkunden dürfen ausschließlich CFD-Handelskonten ohne Nachschusspflicht angeboten werden. Es ist somit nicht ausreichend, dem Privatanleger ein CFD-Handelskonto ohne Nachschusspflicht zur Auswahl anzubieten.

Die Geschäftsbedingungen sollten verständlich und kohärent sein. Widersprüchliche Klauseln, wie etwa zum Margin Call oder zu anderen Kontoarten, die eine Nachschusspflicht statuieren könnten, sind zu vermeiden.

Sollte der Anbieter eine Mehrzahl von Geschäftsbedingungen für den CFD-Handel verwenden, so etwa Allgemeine Handelsbedingungen sowie spezielle Geschäftsbedingungen für den CFD-Handel, ist auch hier auf Widerspruchsfreiheit zu achten.

Die von CFD-Anbietern verwendeten Risikohinweise und Werbeunterlagen, die auch Vertragsbestandteil werden könnten, sind zugunsten von Rechtssicherheit und Kohärenz ebenfalls entsprechend den Bestimmungen der o. g. Allgemeinverfügung anzupassen.

Ferner sind vertragliche Gestaltungen unzulässig, die aufgrund des Handelsverhalten des Privatkunden eine Aufrechnung von Ansprüchen des Privatkunden gegen den CFD-Anbieter oder anderen Unternehmen vorsehen, soweit sie über den auf dem Handelskonto des Kunden vorhandenen Betrag hinausgehen und insoweit bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Nachschusspflicht begründen können.

Der vertragliche Ausschluss der Nachschusspflicht muss unbedingt und für jeden Fall gelten. Unzulässig ist es, den Ausschluss der Nachschusspflicht von Bedingungen abhängig zu machen, wie etwa einem bestimmten Handelsverhalten der Privatkunden (z. B. kein Ausschluss der Nachschusspflicht bei „missbräuchlichem Verhalten“ des Kunden, bei Vorhalten einer „unzureichenden Margin“ durch den Kunden), dem Ermessen des CFD-Anbieters oder einer bestimmten Marktsituation.

Auch wenn der CFD-Anbieter im Handelsalgorithmus gewisse Sicherheitsvorkehrungen wie eine Garantierte Stop Loss Order anbietet, muss die Möglichkeit einer Nachschusspflicht gegenüber dem Kunden ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen werden.


Beispiel-Bild eines Trading-Desks bei einem Broker. Foto : Banco Carregosa / Wikipedia / Public Domain



Kommentare lesen und schreiben, hier klicken

Lesen Sie auch

1 Kommentar

  1. IG Broker macht das elegant. Gehst du short, musst du gleichzeitig einen Stop reinlegen, der entsprechend Margin erfordert. Je weiter weg, desto höher die Margin.
    So entfällt das mit der Nachschusspflicht von vornherein.

Hinterlassen Sie eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




ACHTUNG: Wenn Sie den Kommentar abschicken stimmen Sie der Speicherung Ihrer Daten zur Verwendung der Kommentarfunktion zu.
Weitere Information finden Sie in unserer Zur Datenschutzerklärung

Meist gelesen 7 Tage