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Coronakrise: Kreditausfälle, die offiziell keine sind – wie das vom Staat begründet wird

Bankentürme in Frankfurt - Kreditausfälle könnten problematisch werden

Wir besprechen dieses hochinteressante Thema schon fast wöchentlich. Von der breiten Öffentlichkeit wird es aber kaum wahrgenommen, weil es unter dem Radar der Berichterstattung der großen Medien stattfindet. Wie kaputt sind die Banken in Deutschland im Zuge der Coronakrise? Das weiß niemand. Und das liegt daran, dass die Bankenaufseher der EU (EBA) und auch in Deutschland (BaFin) im Zuge der Coronakrise verfügten, dass gestundete Kredite durch die Banken nicht zwingend als Kreditausfälle verbucht werden müssen.

Wo man im Normalfall Kreditausfälle als Abschreibung verbucht und somit als Bank Verluste macht, da stehen derzeit im Zuge der Coronakrise womöglich große Milliardenbeträge an faulen Krediten in den Büchern der Banken, als völlig normale Kredite – obwohl die Raten überhaupt nicht bedient werden. Politisch nachvollziehbar ist diese Maßnahme. Nach dem Prinzip Hoffnung sagt man sich offenkundig, dass die Kreditnehmer ein paar Monate nicht zahlen können, aber nach Ende der Krise (wann ist das bitte genau?) die Ratenzahlungen für die Kredite wieder aufnehmen, und selbstverständlich (!) auch die gestundeten Raten nachzahlen.

Warum Kreditausfälle derzeit keine sein müssen

Wir haben mal genau nachgeschaut, wie die BaFin diese Umdeklarierung von nicht mehr bedienten Krediten (Schrottkredite oder im Englischen auch Non Performing Loans) offiziell im Detail erläutert hat. Und siehe da, es wirkt schon fast lustig. Was nicht passt, wird passend gemacht? Die Betrachtung dieses Sachverhalts hat die BaFin in zwei Fragen und Antworten verpackt. Erstmal die Original-Aussagen der BaFin – danach folgt unser Kommentar. Zitat BaFin mit zwei Fragen und Antworten:

Wenn eine Darlehensforderung im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gestundet wird, gilt dann der Ausfall des Schuldners nach Art. 178 CRR stets als gegeben? (Geändert am 9. April 2020)

Nein. Wenn eine Darlehensforderung im Zuge eines allgemeines Zahlungsmoratoriums gestundet wird, wird die Zählung der Verzugstage nach Art. 178 (1) b) CRR für den angeordneten Stundungszeitraum ausgesetzt (BaFin-Rundschreiben 3/2019 (BA) in Verbindung mit EBA/GL/2016/17, Rn 18). Bezüglich des „Unlikely-to-pay“-Kriteriums der Ausfalldefinition nach Art. 178 (1) a) CRR gilt eine Einzelfallbetrachtung: Grundlage der Beurteilung des Instituts sind die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegen über dem Institut, wie sie sich nach Maßgabe des allgemeinen Zahlungsmoratoriums darstellen. Soweit der Schuldner Unterstützung von dritter Seite erhält, z.B. durch Mietnachlass oder öffentliche Zuschüsse, bezieht das Institut dies ebenfalls in seine Beurteilung ein.

Wenn eine Darlehensforderung im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gestundet wird, gilt dies dann als Stundungsmaßnahme nach Art. 47b CRR? (Geändert am 9. April 2020)

Nein. Eine Stundungsmaßnahme ist ein finanzielles Zugeständnis (eine „Konzession“), die ein Institut einem bestimmten Schuldner gewährt, der finanzielle Schwierigkeiten hat. Wenn ein Institut im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums ein Darlehen stundet, dann gilt dies schon deshalb nicht als Stundungsmaßnahme nach Art. 47b CRR, weil das Institut sich nicht für die Stundung des Darlehens eines bestimmten Schuldners entscheidet, sondern weil die Stundung für eine größere Gruppe von Schuldnern ohne Bezugnahme auf deren konkrete finanzielle Situation gilt.

Das bedeutet im Klartext: Derzeit gelten gestundete Kredite (im Zuge der Coronakrise) nicht als Kreditausfälle, weil viele Kreditausfälle auf einen Schlag als eine Art Gruppenstundung angesehen werden. Und eine „normale“ Stundung wäre es nur dann, wenn ein Einzelfall vorliegen würde, der auch individuell betrachtet wird. Was für eine Logik.



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