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Cum-Ex-Skandal: Anne Brorhilker weiß von keiner Anzeige Cum-Ex-Skandal: Exklusiv – Ex-BGH-Richter Fischer im Interview

Dieses Bild ist eine Vorschau für einen Artikel und zeigt eine Szene, die Professionalität, Justiz und Vertraulichkeit assoziiert. Szene: Das Bild zeigt einen Mann in einem dunklen Anzug, der mit dem Rücken zum Betrachter an einem großen, dunklen Holzschreibtisch sitzt. Er trägt eine Brille und hat graues, nach hinten gekämmtes Haar. Vordergrund: Der Schreibtisch ist mit einer dunkelgrünen oder schwarzen Schreibunterlage bedeckt. Rechts auf dem Schreibtisch liegt prominent eine dicke rote Aktenmappe, auf deren Rücken in weißen Buchstaben der Name
FMW / Gemini KI

 

Am 17. September 2025 berichteten wir in einem Artikel über die Strafanzeige gegen die ehemalige Staatsanwältin Anne Brorhilker.  Sie war Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Köln und erlangte durch ihre Ermittlungen zum Cum-Ex-Steuerbetrug internationale Bekanntheit. Die Anwaltskanzlei Gauweiler & Sauter reichte diese bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln ein. Unterzeichnet wurde sie von Prof. Dr. Thomas Fischer.

Da wir in der Medienlandschaft keinen weiteren Artikel zu diesem Thema fanden, haben wir versucht, mit der ehemaligen Staatsanwältin Anne Brorhilker ein Interview zu diesem Thema zu führen. Die Pressesprecherin ließ uns mitteilen, dass Frau Brorhilker in diesem Jahr keine Zeit mehr hat, da sie sehr viele Termine für ihre Buchvorstellung wahrnehmen muss.

Des Weiteren teilte uns die Pressesprecherin mit:

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„Über etwaige Anzeigen haben wir – abgesehen von der entsprechenden Medienberichterstattung – keine Kenntnis. Daher kommentieren wir diese nicht.“

Wir baten bei Prof. Dr. Thomas Fischer um ein Interview.

Exklusiv-Interview mit Ex-BGH-Richter Professor Dr. Fischer

Professor Dr. Fischer war Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (BGH).

Finanzmarktwelt:
In welchem Verhältnis steht Ihre Kanzlei zu den zahlreichen weiteren Verfolgten im Cum-Ex-Komplex, und welche Motivation steht hinter der Strafanzeige gegen die ehemalige „Chefermittlerin“?

Antwort Fischer:
Auf diese Frage ist eine Antwort nicht möglich, da sie sich auf Umstände bezieht, welche der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen. Hierzu gehört bekanntlich auch die Frage, ob ein Mandat besteht oder nicht besteht.

Finanzmarktwelt:
Der Vorwurf lautet auf Versuch der Strafvereitelung im Amt. Wie definieren Sie in diesem speziellen Fall den unmittelbaren Ansetzungsversuch zur Vereitelung einer Strafe, wenn das Ziel die Vermeidung einer Anklage und damit einer Strafe überhaupt war?

Antwort Fischer:
Erstens: Die Strafanzeige gründet sich auf den möglichen Anfangsverdacht einer Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 258a Abs. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB).

Zweitens: Versuch ist das unmittelbare Ansetzen zur Tat mit Vollendungsvorsatz. Die Strafbarkeit eines Versuchs setzt daher nicht voraus, dass die versuchte Tat vollendet wurde, der Taterfolg also eingetreten ist. Denn sonst wäre ja wegen Vollendung zu bestrafen.

Es gibt also keinen „Ansetzungsversuch“, sondern nur den Versuch der Vollendung durch Ansetzen.

Finanzmarktwelt:
Der Vorwurf des „kollusiven Zusammenwirkens“ mit dem Verteidiger von Herrn Dr. Steck ist sehr schwerwiegend. Welche konkreten Handlungen oder Absprachen gehen über eine übliche Verhandlung zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Rahmen einer Kronzeugenregelung hinaus, sodass der Tatbestand eines Dienstgeheimnisverrats erfüllt wird?

Antwort Fischer:
Die Frage nach den rechtlichen Grenzen einer formellen oder informellen Absprache und die Frage nach der Tatbestandsgrenze des Vergehens der Verletzung von Dienstgeheimnissen haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun.

Ein Staatsanwalt darf auch im Rahmen einer Verständigung keine Dienstgeheimnisse verraten, welche mit der pflichtgemäßen Sachbearbeitung nichts zu tun haben. Hierzu gehören etwa Sachverhalte und Umstände, die Behördeninterna betreffen (z. B. Inhalte von internen Besprechungen).

Finanzmarktwelt:
Das stenografische Protokoll von Herrn Dr. Steck ist Ihr Hauptbeweismittel. Warum stufen Sie die Aussagen eines Angeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt selbst einem laufenden Verfahren gegenübersah, als hinreichenden Anfangsverdacht ein, der eine Strafanzeige rechtfertigt?

Antwort Fischer:
Die Antwort ergibt sich aus dem stenografischen Wortlautprotokoll selbst, das Ihnen offenbar vorliegt.

Erstens: Die Begründung der Strafanzeige bezieht sich insoweit auf die detaillierten Bekundungen des Zeugen Dr. Steck in der gegen ihn selbst als Beschuldigten geführten Hauptverhandlung. Er hat dort unter anderem angegeben, er könne die von ihm geschilderten Vorgänge durch eine Vielzahl digitaler Nachrichten belegen, welche sich in seinem Besitz befänden und die er zur Verfügung stellen könne. Es ist derzeit kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dies sei gelogen gewesen.

Die Prüfung, ob ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO vorliegt, obliegt der Staatsanwaltschaft. Diese Vorschrift lautet:

„(Die Staatsanwaltschaft) ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“

Auf welchem Wege die Staatsanwaltschaft vom möglichen Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte erfährt, ist gleichgültig. Es kann im Wege einer Strafanzeige (durch die Polizei oder Dritter) geschehen, durch eigene Ermittlungen, Mitteilungen jeder anderen Art oder durch öffentliche Quellen (insb. Presse).

Zweitens: Eine Strafanzeige dient der Information der Staatsanwaltschaft über das Vorliegen von Tatsachen, die den Anfangsverdacht einer Straftat begründen könnten. Aus der Erstattung einer Anzeige kann man schließen, dass der Anzeigeerstatter diese Voraussetzung für mindestens möglicherweise gegeben hält.

Finanzmarktwelt:
Sie schreiben, die Offenbarung der Geheimnisse habe der Mobilisierung einer medialen „Stimmung“ gegen Frau Brorhilkers Dienstvorgesetzte gedient, um ihre Stellung als „gefeierte Chefermittlerin“ zu erhalten. Geht es bei dieser Anzeige primär um die strafrechtliche Verfolgung, oder möchten Sie einen internen Konflikt bei der Staatsanwaltschaft Köln aufarbeiten?

Antwort Fischer:
Strafanzeigen dienen der Information der Staatsanwaltschaft über tatsächliche Umstände, die nach Ansicht des Anzeigeerstatters den Anfangsverdacht einer Straftat begründen könnten. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren dienen nicht der „Aufarbeitung“ tatsächlicher oder angeblicher behördeninterner Konflikte.

Ob und inwieweit bei der nach § 160 Abs. 1 StPO durchzuführenden Prüfung etwas „aufzuarbeiten“ ist, kann sich nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Die genannte Vorschrift lautet:

„Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.“

Finanzmarktwelt:
Sie betonen, das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität der Justiz nehme erheblichen Schaden, wenn Machtkämpfe mittels Geheimnisverrats ausgetragen werden. Welche konkreten Maßnahmen erwarten Sie von der Generalstaatsanwaltschaft Köln, um dieses Vertrauen nun wiederherzustellen?

Antwort Fischer:
Die Frage erscheint mir ungenau. Verrat von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) ist ein so genanntes „abstraktes Gefährdungsdelikt“: Der Tatbestand setzt nicht einen tatsächlich eingetretenen Vertrauensverlust voraus, sondern dessen Gefahr. Selbstverständlich setzt Vertrauen in die rechtsstaatliche Justiz unter anderem voraus, dass justizangehörige Amtsträger keine Straftaten begehen, welche sich auf ihre dienstlichen Pflichten beziehen. Ob solche Taten „Machtkämpfe“ justizinterner Natur betreffen, ist hierfür gleichgültig. Eine Strafanzeige bzw. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren dient nicht dazu, „Machtkämpfe“ zu vermeiden. Insoweit liegt es fern, dem Generalstaatsanwalt in Köln irgendwelche „Maßnahmen“ zu empfehlen oder solche gar zu erwarten.

Finanzmarktwelt:
Frau Brorhilker ist heute Geschäftsführerin des Vereins „Finanzwende e. V.“. Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen ihren mutmaßlichen früheren Dienstpflichtverletzungen und ihrer aktuellen Rolle als Aktivistin gegen Finanzkriminalität?

Antwort Fischer:
Nein.

Finanzmarktwelt:
Sie äußern den Verdacht, die Beschuldigte habe Herrn Dr. Steck gezielt als Werkzeug eingesetzt, um eine nicht gestattete Offenbarung der Handakte durch den Untersuchungsausschuss der Hamburger Bürgerschaft zu ermöglichen. War die Handakte für die Arbeit dieses Untersuchungsausschusses relevant, und was war der Inhalt, der eine Umgehung der Vorgesetzten erforderlich machte?

Antwort Fischer:
Die Antwort ergibt sich zum Teil wiederum unmittelbar aus der schon erwähnten Aussage des Zeugen bzw. Beschuldigten Dr. Steck. Dieser hat in öffentlicher Hauptverhandlung ausgesagt, es habe sich nach Bekundungen der ehemaligen Oberstaatsanwältin gegenüber seinem (Stecks) damaligen Verteidiger um eine so genannte Handakte (also eine außerhalb der eigentlichen Ermittlungsakte geführte, staatsanwaltsinterne Akte) gehandelt, in welcher sich Material über behördeninterne Vorgänge und Dienstgeheimnisse befinde, das Bemühungen um ihre (angeblich betriebene) „Entmachtung“ dokumentiere. Sie (Brorhilker) könne aber dieses Material dem (damaligen) Verteidiger Dr. Stecks, Rechtsanwalt Prof. Dr. D., nicht zwecks Verwendung für eine von diesem mit dem Journalisten der „Süddeutschen Zeitung“, Klaus O., verabredete „Pro-Brorhilker-Initiative“ offenbaren, weil sie dann selbst als Quelle enttarnt werde. Deshalb – so Dr. Steck – sei zwischen Brorhilker, D. und ihm selbst vereinbart worden, dass er mittels seiner „Kontakte“ bewirken solle, dass der Hamburger Untersuchungsausschuss die Handakte anfordert, damit ihr Inhalt auf diese Weise in dessen Untersuchungsergebnis einfließe.

Darüber, welche „Kontakte“ der Zeuge Dr. Steck – nach eigenem Bekunden ein Hauptakteur der Cum-Ex-Geschäfte – zum Hamburger Untersuchungsausschuss hatte, hat er in seiner stenografierten Aussage als Beschuldigter nichts ausgeführt. Ob und inwieweit seine Bekundungen zutreffen, entzieht sich meiner Kenntnis. Die Einlassungen des Zeugen erscheinen jedenfalls nicht unplausibel. Es wird gegebenenfalls Aufgabe der zuständigen Staatsanwaltschaft Aachen sein, hierzu Beweise zu erheben.

Ob und inwieweit die genannte Handakte für den Untersuchungsausschuss der Hamburger Bürgerschaft von Bedeutung war, weiß ich nicht. Auch der Inhalt der Akte ist mir nicht bekannt.

Wir bedanken uns recht herzlich bei Herrn Prof. Dr. Fischer dafür, dass er sich kurzfristig und trotz eines vollen Terminkalenders die Zeit genommen hat, unsere Fragen zu beantworten.



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1 Kommentar

  1. Eine journalistische Perle dieser Artikel. Vielen Dank.

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