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Die EZB erklärt, warum sie nicht pleite gehen kann!

FMW-Redaktion

Die EZB hat heute eine Analyse vorgelegt mit dem Titel „Profit distribution and loss coverage rules for central banks.“ Darin erklärt die Notenbank, wie eine Notenbank Gewinne und Verluste verbucht – so weit, so trocken. Doch in einer Fußnote der Analyse erklärt die EZB, warum sie nicht pleite gehen kann:

„Central banks are protected from insolvency due to their ability to create money and can therefore operate with negative equity.“

Das muß man erst einmal sacken lassen: eine Notenbank kann nicht pleite gehen, weil „pleite sein“ bedeutet, kein Geld mehr zu haben, aber eine Notenbank eben unbegrenzt Geld drucken kann und daher niemals insolvent gehen kann. Aber stimmt das wirklich?

In der Theorie ja. In der Praxis eher nicht. So hat die Volkswirtschaftslehre stets behauptet, dass Staaten nicht pleite gehen könnten – eben weil sie durch ihre Zentralbanken jederzeit Geld drucken können. Aber die Geschichte zeigt, dass Staaten sehr wohl pleite gegangen sind – trotz ihre Möglichkeit, Geld zu drucken. Das Problem aber ist, dass das gedruckte Geld aufgund von Hyperinflation oder nicht vorhandener Perspektive für die Wirtschaft eines Staates unglaubwürdig geworden ist, eben nicht viel mehr wert als das bedrucktes Papier. Und genau das kann auch einer Notenbank passieren: sie geht nicht offiziel in die Insolvenz, aber das von ihr gedruckte Geld hat praktisch keinen Wert, sodass die Notenbank ihr entscheidendes Definitionskriterium verliert. Aber ein solches Szenario kommt in der Analyse der EZB natürlich nicht vor..

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Sehen kein Pleitrisiko: das Führungsgremium der EZB
Foto: EZB

Warum aber hat die EZB diese Analyse heute veröffentlicht? Offenkundig will man vorwiegend erklären, welche Auswirkungen das monatliche QE von 80 Milliarden Euro haben könnte. Möglich ist ja, dass die Notenbank mit den von ihr gekauften Anleihen Verluste macht. Und so erklärt die EZB, dass die Erzielung von Gewinnen nicht das vordergründige Ziel einer Notenbank sei, wenngleich Gewinne ihre Glaubwürdigkeit erhöhten. Sollte die Notenbank hingegen stärkere Verluste einfahren (und das ist der springende Punkt!), müsste sie jedoch nicht extern rekapitalisiert werden – das kann sie durch Drucken von Geld selbst.

Gleichwohl aber ist die EZB mit Eigenkapital ausgestattet – das interessanterweise übrigens vorwiegend aus zyprischen Staatsanleihen besteht. Das war einer der wichtigsten Gründe, warum damals die Pleite Zyperns unbedingt vermieden werden mußte und man daher Konten ab 100.000 Euro, die meist Russen gehörten, zum bail-in heranzog: denn wertloses Eigenkapital in Gestalt eines Pleitestaates hätte eine ziemlich unangenehme öffentliche Diskussion entfacht – und da ließ man dann doch lieber ein paar Russen über die Klinge springen..



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4 Kommentare

  1. Da gäbe es glaube ich noch mehr dazu zu sagen:

    Die Geldschöpfung der Zentralbanken funktioniert dennoch immer nur mit Hinterlegungen, ohne welche diese auch nichts mehr erschaffen könnten – das wäre denen allerdings zu ehrlich gewesen. In diesem Fall Bonds (Staatsanleihen) und Gold (das der zwangsuntergeordneten Bundes-/Nationalstaaten). Es kommt somit immer noch auf die Bewertung vorher genannter „assets“ an (Staatsanleihe = Wirtschaftlichkeit des Volkes), nicht zwangsläufig deren Masse. Effektiv könnte sich die entsprechende Zentralbank über deren untergeordnete Staaten auch noch die Physik der Bürger direkt habhaft machen wollen (über Umwege tuen die es bereits) – dies hätte eine „direkte Gegenwehr“ zur Folge.

  2. es ist alle mal besser , dass die EZB Staatspapiere aufkauft und später abschreibt, als eurostaaten konkurs gehen zu lassen. Das ist das kleinere Uebel!

  3. Aus dem Urteil Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2016
    – 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13 –
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html

    „Der Ankauf von Staatsanleihen durch das Eurosystem ist grundsätzlich geeignet, zu haushaltsbedeutsamen Ausgaben oder Einnahmeausfällen zu führen.

    216
    Offenmarktgeschäften wohnt stets ein Verlustrisiko inne (vgl. EuGH, Gauweiler, a.a.O., Rn. 125). Wie die Europäische Zentralbank im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, haben die Mitgliedstaaten, die bislang unter das OMT-Programm fallen können, Anleihen in einem Volumen emittiert, dessen auf die Deutsche Bundesbank entfallender Anteil deren Kapital und die dort gebildeten Rückstellungen um ein Vielfaches übersteigt. Bereits ein teilweiser Ausfall der Anleihen beeinträchtigte nicht nur den an den Bund abzuführenden Reingewinn (vgl. § 27 BBankG), sondern könnte auch zu einem negativen Eigenkapital der Bundesbank führen. Dies wäre, wie die Deutsche Bundesbank und die Europäische Zentralbank im vorliegenden Verfahren dargelegt haben, jedenfalls im Falle seiner Verfestigung geeignet, das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Deutschen Bundesbank zu erschüttern, das unabdingbare Voraussetzung ihrer Funktionsfähigkeit ist (siehe auch Europäische Zentralbank, Konvergenzbericht 2014, S. 36). Entsprechendes gilt für die Europäische Zentralbank, für die eine Regelung der Verlustzuweisung nur insoweit besteht, als Verluste aus einem allgemeinen Reservefonds und aus den monetären Einkünften ausgeglichen werden können (vgl. Art. 33.2 ESZB-Satzung). Eine Regelung für den Ausgleich darüber hinausgehender Verluste besteht hingegen nicht.

    Die Bundesrepublik Deutschland ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Deutschen Bundesbank zu gewährleisten. Art. 88 Satz 1 GG enthält eine institutionelle Garantie (vgl. Blanke, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 88 Rn. 4; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 88 Rn. 29 ), die sich nicht darin erschöpft, die bloße Existenz der Deutschen Bundesbank zu statuieren. Sie umfasst vielmehr auch die Verpflichtung, diese so auszustatten, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben, die auch durch Art. 88 Satz 2 GG determiniert werden, erfüllen kann. Insofern folgt aus Art. 88 GG auch eine Anstaltslast, die die Bundesrepublik Deutschland als Anstaltsträger verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Deutschen Bundesbank als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 BBankG) zu gewährleisten. Einer einfachgesetzlichen Anordnung der Anstaltslast bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 – 8 C 20/10 -, juris, Rn. 25; Kemmler, DVBl. 2003, S. 100 ; Hummel, DVBl. 2012, S. 747 ; anders noch BVerwGE 64, 248 ; 75, 318 ). Ist die Funktionsfähigkeit der Deutschen Bundesbank daher aufgrund eines nicht hinreichenden oder sogar negativen Nettoeigenkapitals gefährdet, kann die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sein, Kapital nachzuschießen. Das kann im Übrigen auch unionsrechtlich geboten sein (vgl. Europäische Zentralbank, Konvergenzbericht 2014, S. 28 f.). „

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