Allgemein

Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Kryptowährungen sind noch relativ jung. Da sie sich in ihren Grundeigenschaften von herkömmlichen Währungen – Fiatwährungen – unterscheiden, werden sie vom Gesetzgeber bisher anders eingestuft. Der Hauptunterschied liegt darin, dass Kryptowährungen zwar immer flächendeckender als Zahlungs- oder Tauschmittel akzeptiert, jedoch nicht staatlich ausgegeben und kontrolliert werden. Eine explizite ertragsteuerliche Behandlung gibt es deshalb bisher nur in Teilbereichen. Aus diesem Grund finden meist allgemeine ertragsteuerliche Grundsätze bei Kryptowährungen Anwendung.

Möglichkeiten zum Erwerb von Kryptowährungen

Wer Kryptowährungen kaufen möchte, kann das auf unterschiedliche Art und Weise tun. In vielen großen deutschen Städten stehen beispielsweise Automaten bereit, an denen man Fiatwährungen einzahlen und diese gegen Kryptowährungen tauschen kann. In der Regel findet der Kauf von Kryptowährungen aber online statt, und zwar über Krypto Börsen oder über Krypto Broker. Beide digitalen Möglichkeiten, um Kryptowährungen zu kaufen, haben ihre Vorteile: Während Anleger an einer Börse meist weniger Gebühren tragen müssen, bevorzugen vor allem Einsteiger die unkomplizierte Abwicklung auf einer Krypto Wechselstube.

Einkunftsarten von Kryptowährung und die steuerliche Behandlung

Wer in Deutschland Einkünfte erzielt, muss darauf Steuer entrichten. Im Kontext von Kryptowährungen kommen dabei unterschiedliche steuerrechtliche Szenarien infrage. Im Zweifel sollten Investoren, vor allem solche von gewerblicher Natur, mit einem Steuerberater sprechen. Es empfiehlt sich, dass der Steuerberater E-Commerce Experte mit Kenntnissen im Bereich von Krypto-Investitionen ist.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen unterscheidet man zwischen zwei Arten von Anlegern – zwischen denen, die damit ihr privates Vermögen verwalten (§ 22 Nr. 3 EStG) und denen, die dabei einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen (§ 15 EStG).
Dabei gilt es zu beachten, dass auch aktives Trading in der Regel nur dann als gewerblich angesehen wird, wenn der Investor wie eine Bank oder ein Händler agiert. Etwas anders sieht es aus, wenn Anleger beim Mining durch ihrer Serverleistung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Liegt dabei eine klare Gewinnabsicht vor, handelt es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb – besonders dann, wenn ein Investor Entgelte für die bereitgestellte Serverleistung erhält. Sobald Gewinne aus dem Krypto Trading sich aus dem Betriebsvermögen ergeben, werden diese als Betriebseinnahmen verbucht und versteuert.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbilligt oder gar kostenlos Kryptowährungen, sind zwei Besteuerungsszenarien denkbar: eine Geldleistung nach § 8 Absatz 1 EStG oder eine Sachleistung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG. Hier kommt nun wieder die Tatsache ins Spiel, dass der Gesetzgeber Kryptowährungen nicht als Geld definiert. Aus diesem Grund können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Kryptowährungen meist als Sachleistung versteuert werden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Weil der Gesetzgeber bisher keine Tatbestandsmerkmale für die Versteuerung von Kryptowährungen aus Kapitalvermögen formuliert hat, gilt es dabei, den Einzelfall zu prüfen. Vor allem auf das sogenannte Lending – also die entgeltliche Überlassung von Coins and Händler zum Erzielen zusätzlicher Einkünfte – könnte aber § 20 EStG in Betracht gezogen werden. Grundlegend findet in Zusammenhang mit Kryptowährungen meist keine Versteuerung wie für Einkünfte aus Kapitalvermögen statt.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Diese Regelung ist für die meisten privaten Investoren besonders wichtig, denn sie betrifft den regulären An- und Verkauf von Coins. Die §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG regeln, dass Einkünfte aus Verkäufen, mit denen Gewinn erzielt wurde, zu versteuern sind, sofern der Investor diese entsprechenden Positionen weniger als ein Jahr gehalten hat. Nicht besteuerbar sind hingegen Positionen, die länger als ein Jahr geruht haben. Doch auch dabei gibt es einen gewissen Spielraum. Privatpersonen haben pro Jahr einen Freibetrag von 600€ für Kapitalerträge. Positionen, die also innerhalb eines Jahres angeschafft und verkauft wurden, müssen nur dann versteuert werden, wenn sie den Freibetrag übersteigen.

Sonstige Einkünfte

Die Gesetzgebung hat für Kryptowährungen bisher nur wenige explizite Regelungen verfasst. Aus diesem Grund fallen Einkünfte daraus, die nicht als Kapitalerträge gelten, meist in den Bereich der sonstigen Einkünfte. Dies trifft vor allem auf Einkünfte aus Mining, Staking, Lending oder Airdrop zu – also auf Einkünfte, die nicht aus der Trading-Tätigkeit selbst entstehen. Es lohnt sich, sich vom Steuerberater ausgiebig über den individuellen Fall beraten zu lassen.

Disclaimer: Dieser Artikel stellt keiner steuerliche Beratung dar. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Steuerberater! Für den hier veröffentlichten Artikel und alle darin enthaltenen Informationen, Meinungen und Aussagen ist ausschließlich der Gastautor verantwortlich. Eine Haftung oder Garantie für Verluste oder Vermögensschäden für die Aktualität, Richtigkeit, Angemessenheit und Vollständigkeit der in diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen, Aussagen und Meinungen wird in keiner Weise übernommen. finanzmarktwelt.de (Know How Pool GmbH) hat auf die hier veröffentlichten Inhalte keinerlei Einfluss. Die Veröffentlichung dieses Artikels erfolgt eigenverantwortlich durch den Gastautor. Der Gastautor ist weder als Mitarbeiter noch als freiberuflicher Autor für die Know How Pool GmbH tätig. Seine/ihre Meinung spiegelt nicht die Meinung oder Auffassungen der Know How Pool GmbH und der Redaktion von finanzmarktwelt.de wider. Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der Information und stellen keine Kauf- bzw. Verkaufsempfehlungen für Wertpapiere, Derivate oder sonstige Geldanlagen dar. Die Informationen ersetzen keine auf die individuellen Bedürfnisse des Lesers ausgerichtete fachkundige Anlageberatung.



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1 Kommentar

  1. Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel!

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