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EU-Kommission verdonnert Google zu 4,3 Milliarden Euro Strafzahlung

Die EU-Kommission verdonnert Google dazu 4,3 Milliarden Euro Strafe zu zahlen. Mal wieder steht das Thema Wettbewerbsbeschränkung auf dem Plan. Deswegen ist dieser Vorgang auch ein Fall für EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager.

Mit der folgenden simplen Grafik zeigt die EU-Kommission auf, wie Google die Dominanz für seine Suchfunktion im Mobilmarkt ausgenutzt hat. Man habe Smartphone-Hersteller, die Android-Software verwenden, dazu veranlasst die Google-Suche und den Google-Browser „Chrome“ auf neuen Geräten vorzuinstallieren. Außerdem habe man den Herstellern Geld dafür gezahlt, dass sie nur diese beiden Funktionen installieren, und nicht die von Konkurrenten. Und schließlich habe Google dafür gesorgt, dass die Entwicklung neuer „Open Source“-Anwendungen auf Android beschränkt wurde.

Google EU-Strafe

Die Ausführungen der EU-Kommission hierzu sind sehr interessant und aufschlussreich! Es lohnt sich weiterzulesen. Hier die interessantesten Aussagen im Wortlaut:

Google hatte Herstellern von Android-Geräten und Betreibern von Mobilfunknetzen seit 2011 rechtswidrige Einschränkungen auferlegt, um seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste zu festigen.

Google muss dieses Verhalten nun innerhalb von 90 Tagen endgültig abstellen, da ihm ansonsten Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes von Alphabet, der Muttergesellschaft von Google, drohen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Das mobile Internet macht heutzutage mehr als die Hälfte des weltweiten Internetverkehrs aus. Es hat das Leben von Millionen von Europäern verändert. In dieser Sache geht es um drei Arten von rechtswidrigen Einschränkungen, die Google Herstellern von Android-Geräten und Mobilfunknetzbetreibern auferlegt hat, um sicherzustellen, dass der Internetverkehr auf Android-Geräten über die Google-Suchmaschine läuft. Auf diese Weise hat Google Android dazu verwendet, die marktbeherrschende Stellung seiner Suchmaschine zu festigen. Durch diese Praktiken wurde Wettbewerbern von Google die Möglichkeit genommen, innovativ und konkurrenzfähig zu sein. Auch den europäischen Verbrauchern wurden somit die Vorteile eines wirksamen Wettbewerbs auf dem so wichtigen Markt für mobile Internetdienste verwehrt. Dies ist nach den EU-Kartellvorschriften rechtswidrig.“

So hat Google insbesondere:

von allen Herstellern als Bedingung für eine Lizenzierung des App-Store von Google (Play Store) verlangt, die Anwendung („App“) Google-Suche und die Google-eigene Browser-App (Chrome) auf ihren Geräten vorzuinstallieren,
Zahlungen an bestimmte große Hersteller und Mobilfunknetzbetreiber geleistet, wenn diese ausschließlich die App Google-Suche auf ihren Geräten vorinstallierten, und
Hersteller, die Apps von Google auf ihren Geräten vorinstallieren wollten, daran gehindert, auch nur einziges intelligentes Mobilgerät zu verkaufen, das über eine alternative, von Google nicht genehmigte Android-Version – einen sogenannten Android-Fork – betrieben wird.
Strategie von Google und Umfang der Untersuchungen durch die Kommission

Google erzielt einen Großteil seiner Einnahmen durch sein bekanntestes Produkt, die Google-Suchmaschine. Das Unternehmen hatte bereits früh verstanden, dass der Mitte der 2000er Jahre begonnene Übergang von Desktop-PCs zu mobilen Internetdiensten einen grundlegenden Wandel für die Google-Suche bedeuten würde. Google entwickelte daher eine Strategie, um sich auf die Auswirkungen dieses Wandels einzustellen und um sicherzustellen, dass Nutzer auch auf ihren Mobilgeräten weiterhin die Google-Suche verwenden.

Google hat den ursprünglichen Hersteller des Android-Betriebssystems für Mobilgeräte im Jahr 2005 übernommen und ist seitdem in der Weiterentwicklung von Android tätig. Sowohl in Europa als auch im Rest der Welt sind heute rund 80 % der intelligenten Mobilgeräte mit Android ausgestattet.

Wenn Google eine neue Android-Version entwickelt, veröffentlicht es den Quellcode im Internet. Dies ermöglicht es Drittanbietern, den Quellcode herunterzuladen und daraus Android-Forks zu entwickeln. Ein solcher offen zugänglicher Android-Quellcode enthält die grundlegenden Merkmale eines Betriebssystems für intelligente Mobilgeräte, jedoch keine Google-eigenen Android-Apps und -Dienste. Hersteller von Mobilgeräten, die Google-eigene Android-Apps und -Dienste nutzen möchten, müssen mit Google einen Vertrag schließen, in dessen Rahmen ihnen von Google eine Reihe von Einschränkungen auferlegt wird. Zudem hat Google auch Verträge mit bestimmten großen Betreibern von Mobilfunknetzen geschlossen und diesen Betreibern Einschränkungen auferlegt, da diese ebenfalls festlegen können, welche Apps und Dienste auf Geräten, die an Endnutzer verkauft werden, vorinstalliert werden.

Der Beschluss der Kommission betrifft drei spezifische Arten von vertraglichen Einschränkungen, die Google Herstellern von Mobilgeräten und Betreibern von Mobilfunknetzen auferlegt hat. Durch diese Einschränkungen konnte Google Android dazu verwenden, die marktbeherrschende Stellung seiner Suchmaschine zu festigen. In ihrem Beschluss stellt die Kommission das quelloffene Modell oder das Android-Betriebssystem als solche somit nicht infrage.

Hier ein weiterer Ausschnitt aus dem Text der Kommission:

Dennoch hat die Kommission geprüft, inwieweit der Wettbewerb – insbesondere zwischen Apple- und Android-Geräten – um die (nachgelagerten) Endnutzer die Marktmacht von Google im Bereich der Vergabe von Android-Lizenzen an (vorgelagerte) Hersteller von Mobilgeräten indirekt einschränken könnte. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dieser Wettbewerb Google auf dem vorgelagerten Markt nicht in ausreichendem Maße einschränkt, und zwar aus verschiedenen, im Folgenden auszugsweise dargelegten Gründen:

Die Kaufentscheidungen der Endnutzer werden von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren (wie z. B. die Hardware-Eigenschaften oder die Marke des Geräts) beeinflusst, die unabhängig von dem Betriebssystem sind.
Apple-Geräte werden in der Regel zu höheren Preisen vertrieben als Android-Geräte und könnten daher für einen großen Teil der Nutzer von Android-Geräten nicht zugänglich sein.
Nutzern von Android-Geräten entstehen bei einem Umstieg auf ein Apple-Gerät verschiedene Nachteile; so verlieren sie beispielsweise ihre gespeicherten Apps, Daten und Kontakte und müssen den Umgang mit einem neuen Betriebssystem erlernen.
Selbst wenn Endnutzer von einem Android- auf ein Apple-Gerät umsteigen würden, hätte dies nur begrenzte Auswirkungen auf das Kerngeschäft von Google, da die Google-Suche auf Apple-Geräten standardmäßig als Suchmaschine verwendet wird und die Wahrscheinlichkeit, dass Apple-Nutzer auch im Weiteren die Google-Suche für ihre Suchanfragen verwenden, daher groß ist.

Und hier noch ein Ausschnitt:

Im Rahmen der Untersuchungen der Kommission bestätigten Hersteller von Mobilgeräten, dass es sich bei dem Play Store um eine „unverzichtbare“ App handle, da Nutzer davon ausgehen, dass dieser auf ihren Geräten vorinstalliert sei (nicht zuletzt, da sie ihn rechtmäßig nicht selbst herunterladen können).

Die Kommission kommt in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Google in zwei Fällen eine illegale Kopplung angewendet hat:

Erstens die Kopplung der App Google-Suche. Durch diese konnte Google erreichen, dass seine App Google-Suche auf nahezu allen im EWR verkauften Android-Geräten vorinstalliert ist. Such-Apps stellen einen wichtigen Zugangspunkt für Internet-Suchanfragen auf Mobilgeräten dar. Nach Auffassung der Kommission stellen diese Kopplungspraktiken seit 2011 eine Rechtswidrigkeit dar, da Google seit diesem Jahr eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Android-App-Stores innehat.
Zweitens die Kopplung des Browsers Google Chrome. Durch diese konnte das Unternehmen sicherstellen, dass sein mobiler Browser auf nahezu allen im EWR verkauften Android-Geräten vorinstalliert ist. Browser stellen ebenfalls einen wichtigen Zugangspunkt für Internet-Suchanfragen auf Mobilgeräten dar, und die Google-Suche wird über den Browser Google Chrome standardmäßig als Suchmaschine verwendet. Nach Auffassung der Kommission stellen diese Kopplungspraktiken seit 2012 eine Rechtswidrigkeit dar, da Google den Chrome-Browser in diesem Jahr in sein App-Bündel eingebunden hat.



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