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EuGH stellt fest: Uber ist auch „nur“ ein Taxiunternehmen! Warum das Urteil für die ganze Zukunftswirtschaft bedeutsam ist

Na endlich. Man wusste immer gar nicht, als was man Uber bezeichnen sollte. Anbieter einer Vermittlungsplattform für Privatpersonen, die nach Feierabend Chauffeur spielen, oder was? Jetzt stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem...

FMW-Redaktion

Na endlich. Man wusste immer gar nicht, als was man Uber bezeichnen sollte. Anbieter einer Vermittlungsplattform für Privatpersonen, die nach Feierabend Chauffeur spielen, oder was? Jetzt stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem heute veröffentlichten Urteil fest: Uber ist auch „nur“ ein ganz normales Taxiunternehmen. Man war in den letzten Jahren vor allem in der Tech-Branche eine Art cooler innovativer Dienstleister, ganz genau im Sinne der sich gerade ausbreitenden „Zukunftswirtschaft“.

Denn Uber hatte einfach alle herkömmlichen Vorgaben ignoriert. Man sei kein Taxianbieter, sondern eben nur eine Onlineplattform, wo Fahrten von selbständigen Fahrern vermittelt werden. Deswegen sparte man sich im Gegensatz zu etablierten normalen Taxiunternehmen weltweit Lizenzen und Gebühren. Aber all die letzten Jahre war das die Hauptfrage: Wo ist da eigentlich der Unterschied zur guten alten „Taxizentrale“? Der EuGH stellt zumindest für die EU nun fest, dass Uber letztlich das selbe anbietet wie alle anderen Taxiunternehmen auch.

Damit wird das angeblich 60 Milliarden Dollar teure Unternehmen schon mal imagemäßig arg zurückgestuft. Uber sagt aktuell, dass man in Europa bereits mit Fahrern arbeite, die einen Personenbeförderungsschein besitzen. Auch arbeite man bereits mit richtigen Taxiunternehmen zusammen. Damit wirkt das alte so jung dynamisch frisch wirkende Uber gar nicht mehr so sexy. Die Fahrtkosten dürften sich womöglich nach und nach an die normaler Taxis angleichen. Womöglich!

Aber das ist gar nicht das Interessante an diesem Urteil. Viel wichtiger scheint es als Wegweiser für die sogenannte „Plattform-Ökonomie“ zu sein. Für alles (Essenslieferungen, Fahrten, Handwerkerdienste, Putzdienste uvm) gibt es inzwischen Internetportale, wo Kunden einzelne Dienstleistungen dieser „Selbständigen“ buchen können, oder sogar im Auktionsverfahren ihre Vergütungen runterhandeln können. Hier lautet auch die Frage: Sind all diese „Selbständigen“ eigentlich selbständig?

Oder sind sie nicht voll integraler Bestandteil eines Anbieters, der sich hinter seiner Fassade als Vermittlungsplattform versteckt? Denn die Plattform spart sich Sozialabgaben, muss niemanden fest anstellen, hat keinen Streit mit den Kunden uvm. Der Plattformanbieter kassiert fleißig Provisionen, und kann die einzelnen Selbständigen in Konkurrenz zu allen anderen Anbietern stellen.

Das mag auf den ersten Blick zwar sinnvoll für die Kunden sein, bringt für die Arbeitnehmerseite aber extrem schlechte Bezahlung, keine Festanstellung, und alle Kosten sowie Risiken bleiben auch beim vermeintlich Selbständigen hängen. Das Uber-Urteil des EuGH zeigt, dass man in dieser „Plattform-Ökonomie“ eben nicht sämtliche Tätigkeiten auf vermeintlich Selbständige outsourcen kann. Das könnte zukunftig auch in anderen Bereichen ein wegweisendes Urteil sein! Hier der EuGH-Text zu Uber im Wortlaut:

Die elektronische Plattform Uber erbringt mittels einer Smartphone-Applikation eine entgeltliche Dienstleistung, die darin besteht, eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die Fahrten im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten.

2014 erhob ein Berufsverband der Taxifahrer der Stadt Barcelona (Spanien) beim Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 3 von Barcelona, Spanien) Klage auf Feststellung, dass die Tätigkeiten von Uber Systems Spain, einer mit Uber Technologies verbundenen Gesellschaft (im Folgenden zusammen: Uber), irreführende Geschäftspraktiken und unlauteres Handeln im Wettbewerb darstellen. Weder Uber Systems Spain noch die nicht berufsmäßigen Fahrer der betreffenden Fahrzeuge verfügten nämlich über die in der Taxi-Verordnung des Großraums Barcelona vorgesehenen Lizenzen und Genehmigungen. Zur Klärung der Frage, ob die Geschäftspraktiken von Uber als unlauter eingestuft werden und gegen spanische Wettbewerbsvorschriften verstoßen können, hält der Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona die Prüfung für erforderlich, ob Uber einer vorherigen behördlichen Genehmigung bedarf. Dabei sei es erforderlich, festzustellen, ob die Dienste dieser Gesellschaft als Verkehrsdienstleistungen, als Dienste der Informationsgesellschaft oder als eine Kombination beider Arten von Dienstleistungen anzusehen seien. Von dieser Einstufung hänge nämlich ab, ob Uber verpflichtet werden könne, eine vorherige behördliche Genehmigung einzuholen. Insbesondere könnten die Geschäftspraktiken von Uber nicht als unlauter angesehen werden, wenn der von Uber erbrachte Dienst unter die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt oder die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr falle.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass ein Vermittlungsdienst wie der in Rede stehende, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglichen soll, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchten, als mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist. Eine solche Dienstleistung ist daher vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeinen sowie der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auszuschließen. Folglich ist es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbracht werden.

Der von Uber erbrachte Dienst ist nicht nur ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation eine Verbindung zwischen einem nicht berufsmäßigen Fahrer, der das eigene Fahrzeug benutzt, und einer Person herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchte. Der Erbringer dieses Vermittlungsdienstes gibt dabei nämlich gleichzeitig ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen ab, das er u. a. durch Software-Tools zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionalität für Personen, die dieses Angebot für eine innerstädtische Fahrt in Anspruch nehmen möchten, er organisiert. Die von Uber gestellte Applikation ist sowohl für die Fahrer als auch für die Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, unerlässlich. Außerdem übt Uber auch einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen aus, unter denen die Fahrer die Leistung erbringen.

Dieser Vermittlungsdienst ist folglich als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, anzusehen und daher nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft“, sondern als Verkehrsdienstleistung einzustufen.

Infolgedessen ist die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf einen solchen Dienst nicht anwendbar, der auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen ist. Aus demselben Grund fällt der fragliche Dienst nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen, sondern unter die gemeinsame Verkehrspolitik. Auf der Grundlage dieser Politik sind jedoch für Dienste der innerstädtischen Individualbeförderung und für untrennbar mit ihnen verbundene Dienste wie der von Uber erbrachte Vermittlungsdienst keine Vorschriften erlassen worden.


Ein Streik von Uber-Fahrern in Paris 2016. Was? Sind die Vergütungen bei Uber etwas geringer als für normale Taxifahrer? Das wäre ja unglaublich (traurige Satire). Foto: Guilhem Vellut / Wikipedia (CC BY 2.0)



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1 Kommentar

  1. Das Urteil ist auch Tritt vors Rynair Scheinbein mit seinen scheinselbständigen Piloten.

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