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Geisterstunde: Über nicht existierende und nicht zugelassene Banken und Krypto-Anbieter

Offensichtlich herrscht gerade Hochkonjunktur für Fake-Anbieter, die so tun als seien sie Banken, Broker, Finanzdienstleister, oder Anbieter seriöser Krypto-Produkte. Zumindest in Deutschland, wo sie offensichtlich versuchen Kunden abzustauben, haben sie keine Zulassung. Die BaFin weist diese Woche auf mehrere solche Anbieter hin. Hier im Wortlaut.

Crypto Code

Crypto Code kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie „Crypto Code“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin. „Crypto Code“ spricht potentielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt unter den anonym registrierten Domains crypto-code.co und the-crypto-code.site auch in deutscher Sprache für ein angeblich automatisiertes Software-Programm zum Marginhandel von Kryptowährungspaaren. Das Unternehmen gibt seinen Sitz mit Estland an.

IK Partners Ltd., Morris Processing Ltd. und Finmaü

IK Partners Ltd., Morris Processing Ltd. und Finmaü keine nach § 32 KWG zugelassenen Institute

Die BaFin weist darauf hin, dass sie weder der IK Partners Ltd., St. Vincent und die Grenadinen, noch der Morris Processing Ltd., London, Vereinigtes Königreich, und Sofia, Bulgarien, oder einem Unternehmen namens Finmaü eine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Die Unternehmen unterstehen nicht der Aufsicht der BaFin. Unter finmaxbo.com (FiNMAX) bieten die Unternehmen in deutscher Sprache den angeblichen Online-Handel mit Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) und binären Optionen an. Sie werben mit dem Begriff „European Bank“ und einem angeblichen „Certificate of Compliance“ des angeblichen „International Financial Market Regulation Center“ (IFMRRC) für die Morris Processing Ltd. Die Rechtsform oder der Sitz des angeblich eingeschalteten Brokers Finmaü sind nicht angegeben. Die BaFin weist erneut darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig ähnliche Namen wie beaufsichtigte Institute wählen, um bei potentiellen Kunden Vertrauen zu erwecken. Die IK Partners Ltd. nutzt einen ähnlichen Namen wie das beaufsichtigte und grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleistungsinstitut IK Investment Partners Limited, London, Vereinigtes Königreich. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der unerlaubt tätigen IK Partners Ltd. und der beaufsichtigten IK Investment Partners Limited.

Bitcoin TradeRobot

Bitcoin TradeRobot kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie „Bitcoin TradeRobot“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin. „Bitcoin TradeRobot“ bietet unter bitcointraderobot.com auch deutschen Kunden die Teilnahme am angeblichen automatisierten Handel von Bitcoin gegen gesetzliche Währungen an. Das Unternehmen behauptet, Millionen von Kunden zu haben und die intelligenteste Art der Investition in Bitcoin anzubieten. Die Domain bitcointraderobot.com ist anonym registriert. Das Unternehmen nennt weder seine Rechtsform noch seinen Sitz.

Airberê Helmut Braun

Airberê Helmut Braun: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanzkommissions- und Depotgeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Airberê Helmut Braun, Bad Kreuznach, mit Bescheid vom 16. Januar 2019 die unverzügliche Einstellung und Abwicklung des Finanzkommissions- und des Depotgeschäfts aufgegeben. Herr Braun bietet Interessenten den Erwerb und die Verwahrung von Vorzugsaktien eines Unternehmens „Tradelore Corporation, Oregon, USA“ an. Damit betreibt Herr Braun das Finanzkommissions- und Depotgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Herr Braun ist verpflichtet, das entsprechende Angebot an seine Kunden einzustellen und die Geschäfte abzuwickeln. Die Abwicklung erfolgt durch die Rückerstattung des von den Geldgebern für die Aktien aufgewendeten Entgelts, Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Eigentums an den Aktien. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.


Geisterstunde? Bild: Wellcome Collection CC BY 4.0



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