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Geldwäscheprävention: Jetzt gibt es auch einen „fiktiven“ Wirtschaftlich Berechtigten

Bei der Geldwäscheprävention lautet seit Jahren das Hauptthema der Behörden weltweit: Welche reale Person verbirgt sich hinter einem Unternehmen? Diese reale Person bezeichnet man als „Wirtschaftlich Berechtigten“. Gemeint sind damit Menschen, die mindestens zu 25% Eigentümer an einem Unternehmen sind. Besonders schwierig wird es für Ermittler, Banken und sonstige Institutionen oft den Wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wenn eine Offshore-Gesellschaft aus der Karibik oder von anderen sonnigen Orten der Welt zum Beispiel in Europa etwas kauft, Verträge unterschreibt, Gelder überweist etc.

Bisher hieß die Devise auch in Deutschland: Liebe Banken, Finanzdienstleister etc, ermittelt den Wirtschaftlich Berechtigten! Und was ist, wenn man den nicht wirklich ermitteln kann? Tja, das war bisher ein echtes Problem. Dafür hat die BaFin nun ganz aktuell eine Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht. Vereinfacht ausgedrückt besagt ein winziger Teil dieses Erlasses auf Seite 45 von 86 („Fiktive wirtschaftlich Berechtigte, § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG“): Liebe Leute! Wenn unklar ist, wer hinter der Butze steckt, dann nehmen wir eben die Vorstände, Geschäftsführer und sonstige Führungskräfte des Firma in Haftung, und machen sie zu sogenannten Fiktiven Wirtschaftlich Berechtigten. Sie werden dann quasi als Ansprechpartner angesehen in Sache Geldwäsche, Prävention, Abläufe, Erklärungspflicht etc. Das ist eine kleine, aber im Einzelfall verdammt wichtige Neuerung!

Zitat BaFin:

Neu ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG die Pflicht zur Erfassung des sogenannten fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in bestimmten Fallkonstellationen. Diese Ausnahmevorschrift entbindet nicht von einer sorgfältigen Durchschau der Beteiligungsstrukturen und ihre Anwendung ist angemessen zu dokumentieren.Es gelten qua Fiktion gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigte, sofern auch nach Durchführung umfassender Prüfungen des Verpflichteten, ob eine natürliche Person Eigentümer einer juristischen Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 ist oder auf sonstige Weise Kontrolle über diese ausübt,

– keine natürliche Person ermittelt worden ist oder
– Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist und
– keine Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen.

Für die Möglichkeit, einen fiktiven wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, spielt es keine Rolle,

– ob eine natürliche Person nicht existiert,
– es dem Verpflichteten nicht möglich ist, eine solche zu identifizieren (z.B. aufgrund der
intransparenten bzw. komplexen Struktur der juristischen Person oder Gesellschaft oder weil am Sitz der juristischen Person oder Gesellschaft keine entsprechenden Offenlegungspflichten bestehen) oder
– ob Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer als wirtschaftlich Berechtigter festgestellten
Person tatsächlich um eine solche handelt, z.B. weil diese nicht die in Abs. 1 genannten
Voraussetzungen erfüllt.

Der fiktive wirtschaftlich Berechtigte ist zu erfassen. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (z.B. mehrere Vorstandsmitglieder) genügt im Regelfall die Erfassung einer Person; in Ausnahmefällen können Risikogesichtspunkte die Erfassung aller Personen erforderlich machen. Die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten sind sowohl im Hinblick auf die Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG als auch – im Falle von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG – in Bezug auf die Pflicht nach § 24c KWG als wirtschaftlich Berechtigte zu behandeln. In Bezug auf Bestandskunden sind in den Fällen, in denen bislang keine wirtschaftlich Berechtigten erfasst wurden, die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nachträglich zu erfassen.

Cayman Islands - Geldwäscheprävention Offshore-Inseln
Cayman Islands. Foto: Ray Bodden CC BY 2.0



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1 Kommentar

  1. Ist ja cool :-)

    Einfach die einspanne, die quasi als Chefs im Verzeichnis sind und damit deren Karriere oder Haftung auf Spiel setzen. Ein Schritt in die richtige Richtung :-)

    Mal sehen welche Eingetragenen CEO’s etc da noch mit machen, auf den Panama, Cayman etc. Islands Firmen

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