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Gericht bestätigt Negativzinsen bei Riester-Rente, keine Benachteiligung der Kunden erkennbar!

Die Riester-Rente ist ein Flop. Die Renditen sind traurig – Berater, Vermittler und Banken kassieren tolle Provisionen. Aber die Kunden haben kaum was davon, und so haben relativ wenig Bundesbürger diese vom Staat gewollte Zusatzversorgung fürs Alter abgeschlossen. Jetzt wird es aber interessant. Lebensversicherungen beispielsweise müssen ihren Kunden laut Gesetz eine Mindestverzinsung garantieren. Aber Sparpläne, die als Riester-Rente verkauft werden?

Müssen die auch Mindestrenditen liefern? Nein. Können die dahinter stehenden Banken sogar Negativzinsen, wie sie sie aktuell bei der EZB abdrücken müssen, den Kunden aufs Auge drücken? Das wollte aktuell die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wissen, und klagte vor dem Landgericht Tübingen gegen die Kreissparkasse Tübingen.

Riester-Rente darf Negativzins beinhalten

Denn die dort verkaufte Riester-Rente besteht in Sachen Rendite aus einem Grundzins und einem Bonuszins. Der Grundzins war bei dem betroffenen Produkt negativ bei -0,5%. Nur durch Verrechnung mit dem Bonuszins haben die Kunden noch keinen aktuellen Wertverlust erlitten. Das Gericht hält die Produktgestaltung der Sparkasse in ihrem heutigen Urteil für „transparent“, und kann auch „keine unangemessene Benachteiligung“ der Kunden erkennen.

Das bedeutet im Klartext: Anbieter der Riester-Rente können ihren Kunden auch negative Zinsen in ihre Produkte einbuchen – somit könnten die erwirtschafteten Renditen sogar negativ ausfallen. Ob der Gesetzgeber das im Sinn hatte, als er die gesamte Bevölkerung dazu aufforderte kräftig in die Riester-Rente zu investieren? Man ist als Sparer auf Gedeih und Verderb den Produktanbietern und aktuell vor allem der EZB ausgeliefert.

Eigentlich ist es erstaunlich, dass Banken und Sparkassen Negativzinsen an Kleinstsparer weitergeben. Normalerweise tun sie dies derzeit nur bei Großkunden, in der Regel ab siebenstelligen Einlagesummen. Denn je höher die Einlage, desto mehr überschüssiges Geld müssen die Banken bei der EZB parken, wo sie umso mehr Negativzinsen (-0,4%) zahlen müssen. Vermutlich läuft es so: Negativzinsen in die Riester-Rente reinzupacken ist für die Anbieter deswegen kein großes Problem, weil diese im Produktwirwarr untergehen. Bei einfachen Sparkonten kann der Kunde jede einzelne Buchung nachvollziehen, wo ein Negativzins sofort ins Auge fallen würde. Anbieter der Riester-Rente können ihren Kunden auch negative Zinsen in ihre Produkte einbuchen – somit könnten die erwirtschafteten Renditen sogar negativ ausfallen. Ob der Gesetzgeber das im Sinn hatte, als er die gesamte BDie klagende Verbraucherzentrale äußert sich heute nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil (erste Instanz) wie folgt:

Die Kreissparkasse Tübingen hatte Verbrauchern in ihrem Riester geförderten VorsorgePlus Vertrag unter Ziffer 1 Grundzinsen und unter Ziffer 2 zusätzlich Bonuszinsen in Aussicht gestellt. Die Grundzinsen würden demnach „zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Sparguthaben hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst“. Bezüglich der Bonuszinsen wurde vereinbart, dass der Sparer „zusätzlich“ zu den Grundzinsen Bonuszinsen erhält: „Die Grundzinsen erhöhen sich während der Ansparhase in Abhängigkeit von der Spardauer“.

Verbraucher, die einen solchen Sparvertrag zur Altersvorsorge abgeschlossen haben, dürfen unseres Erachtens mit Recht annehmen, dass sie hier Anspruch auf jährliche Gutschrift von zwei Zinsbeträgen erhalten, einen variablen und einen festen Zins. Dass der variable Zins negativ sein und mit dem Bonuszins aufgerechnet werden darf, wie es das Gericht für zulässig hielt, ist für uns weiterhin nicht nachvollziehbar. Denn ein Abzug ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nach wie vor keine Gutschrift.

Unser Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung für die Verzinsung einer Vielzahl von Altersvorsorgeverträgen. Etliche Kreditinstitute haben in der Vergangenheit Sparpläne mit und ohne Riester-Förderung vertrieben, in welchen eine variable Zinsanpassung vereinbart wurde. Auch wenn der Wortlaut der jeweiligen Vereinbarungen abweichen kann, würde die derzeitige Auslegung des Landgerichts Tübingen doch etlichen Anbietern Tür und Tor öffnen, die laufende Verzinsung nicht nur nach unten anzupassen, sondern sogar ins Negative abrutschen zu lassen. Es darf nicht sein, dass diese Praxis jetzt Schule machen wird. Dem wollen wir weiterhin entschieden entgegentreten.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie dringend die private Altersvorsorge reformiert werden muss!

Riester-Rente Volksbank-Beispielbild
Beispielbild einer Bankberatung. Foto: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken



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