FMW-Redaktion
Ob die Bank aktuell den Kunden Negativzinsen berechnet, ist weniger wichtig. In diesem Fall ist die Entscheidung des Landgerichts Tübingen eher als wichtige Grundsatzentscheidung zu betrachten. Denn darf eine Bank für Bestandskunden einfach so Negativzinsen einführen? Eine gute Frage, vor allem bei Sparkonten, wo der „Charakter des Produkts“ (unsere Formulierung) ja zugrunde legt, dass es darum geht Geld zu vermehren!
Das Gericht hat heute im Verfahren zwischen Verbraucherzentrale und Volksbank Reutlingen entschieden, dass die Bank ihren Bestandskunden keine Negativzinsen mehr berechnen darf. Somit sind die AGB´s der Bank in dieser Hinsicht ungültig. Das ist sehr wichtig, weil somit auch Versuche anderer Banken in diesem Zusammenhang ins Leere führen dürften!
Das Gericht argumentiert nämlich, das bei bereits bestehenden Sparverträgen nicht einseitig von der Bank eine „Entgeltpflicht“ für den Kunden eingeführt werden dürfe. Weitere Formulierungen des Gerichts lassen vermuten, dass die Sache bei Neuverträgen anders liegt. Hier könnten Banken (so darf man vermuten) passende Konditions-Formulierungen finden, damit Negativzinsen grundsätzlich ermöglicht werden können (möglicherweise).
Hier das Gericht im Wortlaut:
Der Zivilrechtsstreit, in welchem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen klagt und verlangt, dass die Volksbank Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr verwendet, nach denen für bestimmte Anlageformen – abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit – ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten ist, ist von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen am 26.01.2018 durch Urteil abgeschlossen worden. Dabei wurde dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben. Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen bei Altverträgen nach Auffassung der Kammer gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt. Eine Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen haben die von der Beklagten in der Vergangenheit verwendeten Klauseln nicht enthalten, was insgesamt zur Unwirksamkeit der Klauseln führt (§ 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 BGB).
Noch ergänzend zur Information in der Sache:
Die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wurde darauf gestützt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank Reutlingen die Kunden im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligen sollen. Die Volksbank Reutlingen verwendet diese Klauseln zwar momentan nicht mehr. Sie hat aber nach einer Abmahnung seitens der Verbraucherzentrale nicht die von der Verbraucherzentrale verlangte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben.
Hier die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in dieser Sache mit ihrem Kommentar:
Das Landgericht Tübingen hat entschieden, dass die Einführung von Negativzinsen, wie sie die Volksbank Reutlingen für verschiedene Geldanlagen in laufende Vertragsbeziehungen über den Preisaushang vorgenommen hatte, rechtswidrig war. Die Volksbank hatte zuvor nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg keine Unterlassungserklärung abgegeben. Es handelt es sich um die erste gerichtliche Auseinandersetzung zu Negativzinsen nach deutschem Recht (Az 4 O 187/17, Urteil vom 26.01.2018).
In seinem heutigen Urteil folgt das LG Tübingen seiner zum Verhandlungstermin am 08.12.2017 verkündeten vorläufigen Rechtsauffassung: alle drei streitgegenständlichen Klauseln sind rechtswidrig. „Das Gericht stellt klar, dass Negativzinsen für bestehende Geldanlageverträge nicht mit Klauseln, wie sie die Volksbank Reutlingen verwendet hat, eingeführt werden können. Die Bank kann nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus einer Geldanlage einen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen“, erläutert Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Die Verbraucherzentrale begrüßt das Urteil. Sie hatte argumentiert, dass bei Geldanlagen, die im Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, ein Negativzins grundsätzlich ausgeschlossen ist. „Denn nach § 488 BGB wird nur der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher sind in diesem Fall Darlehensgeber und können nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen“, stellt Nauhauser klar, „Das gilt nach unserer Auffassung auch für Neuverträge“. Sofern Kreditinstitute die Verwahrung von Geld nur gegen Entgelt anbieten wollen, dann sollten Verbraucher erwarten dürfen, dass ein solcher Entgeltanspruch vertraglich vereinbart wird und dass der Vertrag nicht irreführend als Geldanlage beworben wird.
Mit einer Abmahnung hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Volksbank Reutlingen aufgefordert, Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden zurückzunehmen. Die Volksbank hat daraufhin ihren Preisaushang geändert und die Negativzinsen zurückgenommen. Sie wollte sich aber nicht mittels Unterlassungserklärung verpflichten, die Klauseln in Zukunft nicht erneut einzuführen. Mit der Unterlassungsklage geht die Verbraucherzentrale im Interesse der Verbraucher gegen drei Klauseln vor, welche Verbraucher ihrer Auffassung nach unangemessen benachteiligen.
Foto: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
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