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Heiligenhafen gibt keine Auskunft! Heiligenhafen Teil II – Wer stoppt das Steuergeld-Fiasko in Heiligenhafen?

Das Bild zeigt die Vorderansicht eines imposanten, historischen Rathauses, das aus roten Backsteinen gebaut ist. Es steht unter einem Himmel mit einigen Wolken, die durchscheinen. Das Gebäude ist sehr symmetrisch und hat einen rechteckigen Grundriss. Es gibt zwei markante, turmartige Aufbauten an den äußeren Enden des Daches, die dem Gebäude ein majestätisches Aussehen verleihen. Zwischen diesen Türmen, über dem Haupteingang, befinden sich zwei kleinere, spitz zulaufende Dachgauben. Im Zentrum der Fassade, direkt über dem Haupteingang, ist das Wort „RATHAUS“ in goldenen Buchstaben angebracht. Die Fassade ist mit vielen rechteckigen und bogenförmigen Fenstern ausgestattet, die weiße Rahmen haben und dem roten Backstein einen schönen Kontrast bieten. Im ersten Stock, links und rechts vom Haupteingang, gibt es jeweils einen Balkon mit einem schmiedeeisernen Geländer, auf dem Blumenkästen stehen. Der Haupteingang besteht aus einer großen, dunklen Holztür mit verzierten Details, die über eine kleine, steinerne Treppe erreicht wird. Links und rechts des Eingangs stehen zwei alte, schwarze Straßenlaternen mit Hängebaskets, in denen ebenfalls Blumen wachsen. Der Boden vor dem Rathaus ist mit Pflastersteinen ausgelegt, die in einem Muster verlegt sind. Sie sind hauptsächlich in Grautönen gehalten, aber in der Mitte ist ein Bereich mit rötlich-braunen Pflastersteinen, die zum roten Backstein des Gebäudes passen. An den Seiten des Pflasters sind Gehwege aus roten Ziegeln zu sehen. Das Gebäude wirkt sehr solide und detailreich, ein typisches Beispiel für norddeutsche Backsteinarchitektur.
Bild finanzmarktwelt

Lesen Sie nun den zweiten Teil über die Kommune Heiligenhafen. Eine kleine Stadt wie Heiligenhafen ist sicher kein Einzelfall unter den circa 11.000 Kommunen in Deutschland. Der Fall sollte die Bürger anderer Kommunen aber zum Nachdenken darüber anregen, wie mit ihren Steuergeldern umgegangen wird. Schon 2003 berichtete der Spiegel über die Verschwendung von Steuergeldern in Kommunen.

In unserem ersten Artikel vom 31. Juli 2025 beschäftigten wir uns intensiv mit höchstwahrscheinlich überteuerten Renovierungskosten eines Gebäudes der HVB Heiligenhafen. Hierzu und zu anderen klärungsbedürftigen Dingen haben wir im Sinne der Bürger aus Heiligenhafen und des Informationsfreiheitsgesetz Unterlagen angefordert. Dieser neue Bericht soll nun zeigen, was in dieser Zeit passiert ist oder was eben nicht passiert ist.

Im Jahr 2003 beschäftigte sich der Spiegel mit einigen Kommunen, unter anderem auch mit der Kommune Scharbeutz. Damals schrieb man dazu:

„7,6 Millionen Euro hat das aufwändig restaurierte Rathaus von Scharbeutz (Schleswig-Holstein) gekostet. Äußeres Zeichen des Größenwahns: ein sechsstöckiger Turm, der ohne Funktion ‚einfach nur so dasteht‘. Die Gemeinde an der Ostsee hat über zehn Millionen Euro Schulden angehäuft. Allein der Bau des Turms hat 150.000 Euro verschlungen. Er soll ‚den Mittelpunkt der Gemeinde symbolisieren‘, rechtfertigt sich der Bürgermeister.“

Das „Schwarzbuch“ ist eine jährliche Publikation des Bunds der Steuerzahler e.V. (BdSt), die sich mit der Verschwendung von Steuergeldern in Deutschland befasst. Es deckt Fälle auf, in denen der Staat, die Länder oder Kommunen aus Sicht der Herausgeber unwirtschaftlich, ineffizient oder unnötig Geld ausgegeben haben.

 

Wie ist die aktuelle Lage in Heiligenhafen?

Verzögerungen bei der Aktenlage und rechtliche Fragen zur HVB

Bislang, Stichtag 2. September 2025, sind die angeforderten Unterlagen, insbesondere bezüglich der überhöhten Renovierungskosten für ein Sanitärgebäude, nicht eingegangen. Zu einem Punkt gab es jedoch, zumindest am 19. August 2025, eine mündliche Auskunft. Es ging um die Nichtveröffentlichung der Gehälter vor 2018. Hierzu wurde § 286 Abs. 4 HGB herangezogen.

Im Jahr 2017 besagte dieser Paragraph, dass Unternehmen die individuellen Gehälter von Geschäftsführern nicht veröffentlichen mussten, wenn andernfalls die Bezüge direkt erkennbar gewesen wären. Protokolle, die eine einstimmige Beschlussfassung der Gesellschafterin der HVB (die Stadt Heiligenhafen) hierzu belegen, existieren nicht.

Das bedeutet konkret: Die dreijährige Verjährungsfrist für die fehlende Zustimmung oder Nichtoffenlegung beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Gesellschafterin. Es ist daher möglich, dass die Vertreter der Gesellschafterin – der Bürgermeister – erst durch meine Mail davon erfahren hat, ebenso wie die Stadtvertreter.

Die Angelegenheit ist spätestens nach fünf Jahren, bei Vorsatz nach 30 Jahren, verjährt.

Rechtliche Bewertung der Nichtveröffentlichung von Vergütungen

Die bloße Nichtveröffentlichung von Vergütungen gemäß § 286 Abs. 4 HGB ist nicht automatisch Bilanzbetrug.

Sie dürfen diese Erleichterungsvorschrift nur anwenden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Wurde sie rechtswidrig angewandt, handelt es sich um eine fehlerhafte Bilanz. Eine Strafbarkeit nach § 331 HGB kommt nur bei einer „wissentlich unrichtigen Darstellung“ in Betracht. Wenn Vorsatz nachweisbar ist, beispielsweise eine absichtliche Täuschung der Gesellschafterin, kann dies strafrechtlich relevant sein.

Verjährung:

Strafrechtlich: Die Verjährung tritt spätestens 5–10 Jahre nach Veröffentlichung des jeweiligen Jahresabschlusses ein.

Zivilrechtlich: Sie kann bis zu 30 Jahre betragen, wenn Vorsatz nachweisbar ist.

Warum wollte man das üppige Gehalt der Geschäftsführer der HVB in Heiligenhafen nicht offenlegen? Sicherlich hätten zu diesem Zeitpunkt einige  Bürger aus Heiligenhafen kritische Fragen gestellt.

Die Gesamtvergütung des Bürgermeisters von Heiligenhafen im Jahr 2023 setzte sich  aus dem Jahresgrundgehalt und der jährlichen Aufwandsentschädigung zusammen. Daraus ergibt sich, abhängig von der mir nicht bekannten Erfahrungsstufe des Bürgermeisters, eine geschätzte jährliche Gesamtvergütung vor Steuern von circa: 95.600€.

Wenn der Bürgermeister im Jahr 2023 95.600 € brutto erhielt, dann darf der Geschäftsführer im Normalfall mit seinem Gesamtpaket (Fixgehalt + Boni + Dienstwagen als geldwerter Vorteil + Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersvorsorge etc.) auf keinen Fall darüber liegen!

Der Geschäftsführer bekam aber Gesamtbezüge von 196.776,92 € für das Jahr 2023! Meine Frage an den Bürgermeister, wie hoch die aktuelle Gesamtvergütung 2025 des Geschäftsführers der HVB ist, wurde  nicht beantwortet. Sie liegt wohl deutlich über 200.000 €.

Nachbesetzung des Geschäftsführers der HVB

Auch die aktuelle Stellenbeschreibung für die Nachbesetzung des Geschäftsführers der HVB wirft Fragen auf. Hier wird die Stelle mit 98.000 € bis 125.000 € pro Jahr ausgeschrieben, doch schon ein Gehalt von 125.000 € würde im Normalfall gegen das Besserstellungsverbot verstoßen. Die HVB (Heiligenhafener Verkehrsbetriebe) wird jährlich mit erheblichen Mitteln aus Steuergeldern unterstützt. Diese Stellenausschreibung wurde nach meinem Artikel veröffentlicht. Spätestens da hätte der Aufsichtsrat, wenn er sich überhaupt mit dem Besserstellungsverbot beschäftigt hätte, erkennen müssen, dass das Gehalt zu hoch veranschlagt wurde.

Das Bild zeigt die Stellenanzeige für die Position des Geschäftsführers (m/w/d) der HVB Heiligenhafener Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG in Heiligenhafen.Hier sind die wichtigsten Informationen, die im Bild zu sehen sind: Titel: "Geschäftsführer (m/w/d)" Unternehmen: Heiligenhafener Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG Ort: Heiligenhafen Gehalt: Geschätzt 98.000 bis 125.000 Euro pro Jahr (für Vollzeit). Stellenbeschreibung: Die HVB-Beteiligungsgesellschaft mbH ist die Komplementärin der HVB und der Heiligenhafen Wohnen GmbH & Co. KG. Die Stelle soll im Rahmen einer Nachfolgeregelung zum 1. Juli 2026 neu besetzt werden. Aufgabenbereiche: Die beiden Unternehmen sind Eigengesellschaften der Stadt Heiligenhafen und haben ein breites Aufgabenfeld, darunter Tourismus, Marina, Wohnraumversorgung, Hafenwirtschaft, Stadtverkehr, Parkraumbewirtschaftung, Liegenschaftsverwaltung und Infrastrukturpflege. Unternehmensgröße: Die Unternehmen erwirtschaften mit rund 75 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalent) einen Jahresumsatz von ca. 11 Millionen Euro. Anzeige: Die Anzeige ist zwei Wochen alt.
stepstone

Da muss dem Bürger von Heiligenhafen doch die Hutschnur platzen. Doch was soll der Bürger machen? Er kann nur den Bürgermeister wählen und hoffen, dass dieser seine Interessen nach seinen Möglichkeiten durchsetzt. Ist der Bürgermeister machtlos? Fast, aber nicht ganz, wenn die Stadtvertreter auch im Sinne der Bürger agieren, doch in einer Doppelfunktion (Aufsichtsrat und Stadtvertreter)  ist das kaum möglich!

Könnte man ein überhöhtes Gehalt der letzten Jahre von einem Geschäftsführer zurückfordern?

Es ist möglich, denn es kann unerlaubte Bereicherung (§ 812 BGB) greifen.  Wenn der Teil des Gehalts, der gegen das Besserstellungsverbot verstößt, ohne gültige Rechtsgrundlage gezahlt wurde, ist der Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet, diesen Betrag an die GmbH zurückzuzahlen.

Schadensersatz (§ 43 GmbHG): Der Geschäftsführer hat durch die Annahme eines Gehalts, vorausgesetzt, dass es gegen das Besserstellungsverbot verstößt, seine gesetzlichen Pflichten verletzt.
Die GmbH hat dadurch einen Schaden erlitten, der der Höhe des überbezahlten Betrages entspricht.

Beide Ansprüche können parallel verfolgt werden. Die Rückforderung vom Geschäftsführer ist oft der direkteste Weg, die unrechtmäßig ausgezahlten Steuergelder zurück in die Kasse der Gesellschaft zu bringen. Eine Klage gegen die Aufsichtsräte dient zusätzlich der Klärung der Verantwortlichkeit für das Versäumnis.

Was könnte ein Bürgermeister tun?

Ausgangslage

Besserstellungsverbot: Geschäftsführer darf normalerweise nicht mehr verdienen als der Bürgermeister.

Ein ausdrückliches gesetzliches Besserstellungsverbot in der GO SH (Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein)  existiert nicht. Vielmehr leitet sich das Verbot aus den allgemeinen haushaltsrechtlichen Prinzipien – insbesondere der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 8 GO SH – sowie der kommunalaufsichtlichen Praxis ab. Der Geschäftsführer einer 100 %- städtischen GmbH, die mit öffentlichen Mitteln unterstützt wird, darf im Gesamtpaket (Fixgehalt, bAV, geldwerter Vorteil etc.) nicht besser vergütet werden als der Bürgermeister.“

2023: Bürgermeister 95.600 €, Geschäftsführer HVB 196.776,92 € → ca. 101.000 € überzahlt. Diese Differenz ist höstwahrscheinlich rechtsgrundlos ausgezahlt worden. Die Stadt Heiligenhafen beziehungsweise ihre GmbH hätte die Möglichkeit, sich zwischen 300.000 € und 500.000 € zurückzuholen, wenn es rechtsgrundlos ausgezahlt wurde.

Rechtsgrundlagen für die Rückforderung

a) Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB)

Voraussetzung: Etwas ohne Rechtsgrund erlangt zu haben. Das „Etwas“ = der überhöhte Teil der Vergütung.
Da das Gehalt im Widerspruch zum zwingenden Besserstellungsverbot stand, fehlt hier die Rechtsgrundlage.
Der Geschäftsführer müsste, wenn alles zutrifft,  den zu viel gezahlten Betrag an die GmbH zurückzahlen.

Sollte es intern einen Vertrag geben, der diese Überbezahlung rechtfertigt – warum auch immer die Stadt einem solchen zugestimmt hat, falls er überhaupt existiert – dann müsste die Kommunalaufsicht diesen mit absoluter Sicherheit genauer prüfen.

b) Schadensersatzanspruch (§ 43 Abs. 2 GmbHG)

Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH und muss die Gesellschaft vor Schaden bewahren. Indem er ein überhöhtes Gehalt angenommen hat, hat er seine Pflichten verletzt. Die GmbH hat einen Vermögensschaden in Höhe der Überzahlung. Der Geschäftsführer haftet gegenüber der GmbH auf Ersatz.

Sie können beide Ansprüche parallel geltend machen.

Da die GmbH eine 100%ige Tochter der Stadt Heiligenhafen ist, ist die Stadt als Gesellschafterin über die Gesellschafterversammlung das maßgebliche Organ.

Als nächstes  sollte der Bürgermeister eine Gesellschafterversammlung einberufen.
In der Gesellschafterversammlung wird ein Beschluss gefasst, dass die GmbH gegen den Geschäftsführer Rückforderungsansprüche geltend machen soll.
Die GmbH macht die Ansprüche geltend (außergerichtlich oder gerichtlich). Falls die Aufsichtsräte untätig waren oder sogar mitgewirkt haben, kann die Stadt zusätzlich prüfen lassen, ob auch Aufsichtsräte persönlich haften (§ 116 AktG analog, i. V. m. kommunalrechtlicher Treuepflicht).

Verjährung

Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB): regelmäßige Verjährung 3 Jahre (§ 195 BGB), Beginn mit Ende des Jahres, in dem Anspruch bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Bei fortgesetzten Zahlungen jedes Jahr ein neuer Anspruch.

Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer (§ 43 GmbHG): auch 5 Jahre möglich (§ 43 Abs. 4 GmbHG).

Es könnten also mindestens die letzten 3 Jahre, evtl. sogar 5 Jahre zurückgefordert werden.

 

Politisch-praktischer Teil, ist Kuno Brandt machtlos?

Der Bürgermeister allein ist nicht machtlos.
Wenn er die Gesellschafterversammlung vertritt, muss er dort Beschlüsse anstoßen.
Da er bedingt durch die Stadtvertretung gebunden ist, muss er diese überzeugen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
Ohne Willen von Bürgermeister + Stadtvertretung passiert allerdings nichts – da liegt der „Flaschenhals“.

Aufsichtsräte, die gleichzeitig in der Stadtvertretung sind, haben in der Abstimmung höchstwahrscheinlich kein Stimmrecht, wenn es sie direkt betrifft. Es ist ebenfalls möglich, dass die Vertreter der Aufsichtsräte kein Stimmrecht haben.

 

Stadtvertreter und Aufsichtsrat in der Doppelrolle

Obwohl es gängige Praxis ist, dass Stadtvertreter und Bürgermeister in Aufsichtsräten städtischer GmbHs sitzen, birgt diese Doppelrolle einen gefährlichen Interessenkonflikt. Als Aufsichtsräte sind sie dem Wohl des Unternehmens verpflichtet, was oft Gewinnerhöhungen oder Preisanpassungen bedeutet.              Gleichzeitig sollen sie als Stadtvertreter die Bürgerinteressen vertreten, die eher niedrige Preise für öffentliche Leistungen fordern.

Diese gespaltene Loyalität kann nicht nur zu Fehlentscheidungen führen, sondern auch die notwendige Transparenz behindern, da die strenge Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrates einer offenen Informationspolitik im Wege stehen kann. Die eigentliche Kontrolle, für die diese Posten geschaffen wurden, wird so zu einem unauflöslichen Dilemma.


Die Rolle des Bürgermeisters und die Transparenzpflicht

Nach wie vor bleiben viele Fragen offen. Klar ist jedoch: Der aktuelle Bürgermeister blockiert jede Auskunft oder wird dabei blockiert.

Der Bürgermeister hat bis heute keine dieser Unterlagen geliefert, obwohl er im Zuge der Presseanfragen und des Informationsfreiheitsgesetzes dazu verpflichtet ist. Es dient der Öffentlichkeit! Die Bürger von Heiligenhafen haben ein Recht darauf, über die Presse zu erfahren, was mit ihren Steuergeldern geschieht.

Herr Kuno Brandt, der Bürgermeister, behauptete, er kenne sich nicht aus und sei unsicher, ob er die Unterlagen einfach vom Geschäftsführer der HVB einfordern dürfe. Er war der Meinung, ich sollte die Unterlagen direkt beim Geschäftsführer der HVB anfordern. Rechtlich ist dies jedoch nicht möglich. Er argumentierte zudem, die Stadtvertreter müssten die Anforderung der Unterlagen beim Geschäftsführer erst per Abstimmung genehmigen.

 

Daraufhin schrieb ich dem Bürgermeister am 19.08.2025 folgende E-Mail (kurzer Auszug):

„Sie können und sollten die Originalrechnungen vom Geschäftsführer anfordern, da Sie als Vertreter der Gemeinde die Gesellschafterrechte wahrnehmen und zudem die Transparenzpflichten der Gemeinde erfüllen müssen. Die Behauptung, dass die Stadtvertretung darüber abstimmen muss, ist in diesem Kontext irreführend und falsch. Es handelt sich hierbei um die Ausübung grundlegender Rechte und Pflichten, die nicht von einer gesonderten Abstimmung der Stadtvertretung abhängig ist. Die Stadtvertretung kann zwar strategische Entscheidungen treffen, aber sie kann gesetzliche Auskunftsansprüche oder die Ausübung der Gesellschafterkontrolle nicht blockieren.„

Für das Sanitärgebäude II geht es um folgende Unterlagen:

  •     Alle Originalrechnungen der Renovierung des Sanitärgebäudes II, inklusive Wärmeanlage.
  •     Alle durch die HVB eingeholten Angebote für das Sanitärgebäude.
  •     Die Begründung für den Zuschlag der Firmen, die den Auftrag erhalten haben.

Da der Bürgermeister den Eindruck vermittelte, er sei unsicher, bot ich ihm meine Hilfe an, die er dankend annahm.

Immerhin hat der Bürgermeister, wie er sagt, meine E-Mails mit den Forderungen an den Geschäftsführer der HVB weitergeleitet.

Die erste schrieb ich am 16.06.2025.

Betreff: Kleine Hilfe, wie besprochen. E-Mail vom 20. August 2025 an Herrn Bürgermeister Brandt (Sehr kurze Zusammenfassung):

Weigert sich ein Geschäftsführer, die von der Stadt als Gesellschafterin angeforderten Unterlagen herauszugeben, ist das eine schwerwiegende Pflichtverletzung und kann zur sofortigen Kündigung führen.

Die Stadt hat als Alleingesellschafterin ein gesetzlich verankertes Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG. Eine Blockade des Geschäftsführers verletzt zudem seine Weisungspflicht (§ 37 GmbHG) und zerstört das notwendige Vertrauen.

Um die geforderten Dokumente zu erhalten, sollte der Bürgermeister den Geschäftsführer schriftlich und unter Fristsetzung auffordern. Bei weiterer Verweigerung kann die Stadtvertretung einen Beschluss zur Abberufung und fristlosen Kündigung fassen, um rechtliche Schritte einzuleiten.

Am 26.08.2025 um 11:27 Uhr kam, mit dem Betreff: Re: [EXTERN] Sanitärgebäude II, folgende E-Mail:

Moin Herr Kasper-Behrs,

ich habe die Unterlagen bei der Geschäftsführung der HVB angefordert.

Herzliche Grüße

Kuno Brandt
(Bürgermeister)

„Super“, dachte ich und freute mich.
Am Nachmittag telefonierte ich kurz mit dem Bürgermeister und sprach ihm mein Lob aus – denn offensichtlich kämpfte nicht nur der damalige Bürgermeister Heiko Müller (Amtszeit von Mai 2004 bis zu seinem Tod im Oktober 2019) gegen Windmühlen.

In diesem Gespräch erwähnte Herr Brandt Unterlagen, die möglicherweise geschwärzt seien könnten, und betonte, dass er sich in der Pflicht sehe, diese anzufordern. Doch weshalb geschwärzt? Und warum sprach er das überhaupt an, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts erhalten hatte?!

Am folgenden Tag, dem 27.08.2025 um 17:19 Uhr, schickte ich dem Bürgermeister eine weitere Mail. Betreff: Re: [EXTERN] Sanitärgebäude II

„Hallo Herr Brandt,

Wann rechnen Sie mit den Unterlagen? Haben Sie eine Frist gesetzt? Es sollte ja alles bei der HVB vorhanden sein … :-)

Die Unterlagen dürfen Sie nicht geschwärzt erhalten, da Sie am Ende entscheiden, ob Passagen geschwärzt werden müssen.

Da es sich hierbei um Firmen und nicht um Privatpersonen handelt, sollte das problemlos möglich sein. „

 

E-Mail wurde von dem Bürgermeister nicht mehr beantwortet. 

Bis heute(02.09.2025)  habe ich keine Unterlagen bekommen. Auch keine Antwort meiner letzten Mail.

Bei einer Veranstaltung am 30.08.2025 in seiner Stadt habe ich die Gelegenheit genutzt, den Bürgermeister direkt anzusprechen und ihn höflich nach den angeforderten Unterlagen zu fragen. Als ich ihn fragte, ob die Unterlagen nun kommen, überraschte mich seine Antwort: Kuno Brandt: „Ich hoffe.“

In einer solchen Situation sollten Sie, Herr Bürgermeister Brandt, nicht nur hoffen, sondern im Sinne der Bürger handeln. Oder handeln Sie nicht in Ihrer Funktion als Bürgermeister, sondern mehr in der Ihres Aufsichtsratspostens bei der HVB?

Seit dem 19.06.2025 weiß der Bürgermeister, was er liefern muss, doch er tut rein gar nichts. Eigentlich hatte ich, nach der E-Mail von Bürgermeister Brandt, in der er mitteilte, die Unterlagen angefordert zu haben, vor, positiv über ihn zu berichten und ihn dafür zu loben, dass er endlich das tut, was er tun muss! Doch es scheint, als wollte Herr Brandt nur Zeit gewinnen.

Er weiß, dass ihm das rechtlich auf die Füße fallen kann, doch im Moment scheint dem Bürgermeister seine Wiederwahl wichtiger zu sein als die Aufklärung von Missständen im Sinne der Heiligenhafener Bürger. Zeitintensiv wäre das weiß Gott nicht, denn er muss ja nur seinem Geschäftsführer mitteilen, was dieser liefern soll! Mir kommt es fast so vor, als hätte der Bürgermeister Angst, Dinge bei der HVB mit Nachdruck anzufordern. Es ist auch möglich, dass der Geschäftsführer der HVB meint, dass Gesetze nicht für ihn gelten und er dem Bürgermeister keine Unterlagen schickt. Dann aber muss der Bürgermeister das kommunizieren und darf nicht wegtauchen. Er weiß doch, was zu tun ist – Wahl hin oder her!

Wir von Finanzmarktwelt bleiben an dem Thema dran und werden nicht aufgeben, bis die Angelegenheit vollständig geklärt ist. Freuen Sie sich auf Teil III, hoffentlich können den dann auch noch alle lesen! (zwinker)

 



Stefan Kasper-Behrs
Über den RedakteurStefan Kasper-Behrs
Stefan Kasper-Behrs ist Geschäftsführer der Know How Pool GmbH (finanzmarktwelt.de). Er verbindet über 20 Jahre Praxiserfahrung als CEO in der Finanzbranche mit investigativem Wirtschaftsjournalismus, und analysiert Märkte sowie Regulatorik aus der Perspektive eines Brancheninsiders.
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1 Kommentar

  1. Klasse Recherche von Stefan Kasper-Behrs, zu seinem Artikel „Wer stoppt das Steuergeld-Fiasko in Heiligenhafen“, wie wahrlich schmerzlich in dieser präzisen Sezierung die geschäftlich-politischen Interna widerständlich ans Licht gezogen werden, dabei die Schnüre von manch einer mehr oder weniger exponierten Marionette sichtbar werden.

    Und das mitten im Wahlkampf um das Amt des Bürgermeisters.

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