Allgemein

Kleine Sensation: Europäischer Gerichtshof entmachtet Schiedsgerichte

Warum schreiben wir von einer "kleinen Sensation"? Dazu später mehr. Private Schiedsgerichtsklauseln, die bei Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Staaten getroffen werden, sind laut aktueller Veröffentlichung des...

FMW-Redaktion

Warum schreiben wir von einer „kleinen Sensation“? Dazu später mehr. Private Schiedsgerichtsklauseln, die bei Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Staaten getroffen werden, sind laut aktueller Veröffentlichung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unzulässig. Damit ist beispielsweise auch fraglich, ob die Vattenfall-Klage (Schweden vs Deutschland) in Milliardenhöhe noch aufrechterhalten werden kann, so unsere Meinung. Aber da gibt es den Vertrag über die „Energiecharta“, der offenbar über dem normalen EU-Recht steht – also kann Vattenfall möglicherweise trotzdem seine Klage gegen Deutschland weiter durchziehen!

Im konkreten Fall ging es um eine niederländische Firma, die von der Slowakei 2,1 Millionen Schadenersatz für eine dortige Investition verlangte. Da das hierfür zuständige Schiedsgericht in Deutschland saß, kontaktierte die slowakische Regierung den deutschen Bundesgerichtshof. Der wiederum wollte sich bei der höheren Instanz, dem EuGH rückversichern.

Schiedsgerichte innerhalb der EU vor dem Aus

Und so hat der EuGH nun Rechtsgeschichte geschrieben. Die aktuell zwischen den EU-Staaten bestehenden 196 sogenannten Investitionsschutzabkommen, die privaten Konzernen die Klage gegen EU-Staaten vor privaten Schiedsgerichten gestatten, scheinen damit in Sachen Rechtsstreitigkeiten aus erster grober Betrachtungsweise unwirksam zu sein. Denn die privaten Konzerne, die sich von einem anderen EU-Staat als ihrem Heimatland bei Investitionen benachteiligt fühlen, müssen nun zukünftig in diesem Land vor einem ordentlichen Gericht klagen.

Man muss wissen, dass bei solchen privaten Schiedsgerichten private Anwälte Richter spielen. Diese Anwälte sind mal Richter, in anderen Fällen dann auf einmal wieder Anwalt einer betroffenen Partei. Haben wir schon erwähnt, dass sich diese Anwälte bei diesen privaten Schiedsgerichtsverfahren oft auf Staatskosten (beklagte Partei) die Taschen so richtig voll machen?

Begründung des EuGH

Der EuGH (Aktenzeichen C-284/16) ist der Ansicht, dass diese Schiedsklauseln nicht mit EU-Recht vereinbar sind. Nur ordentliche Gerichte könnten bei Streitigkeiten die volle Wirksamkeit des EU-Rechts gewährleisten, so der EuGH. Damit bestätigt das Gericht die jahrelangen Proteste der Schiedsgerichts-Gegner, die argumentieren, dass private Schiedsgerichte staatliche Gesetze und eine öffentliche unabhängige Justiz aushebeln.

Wir sprachen in der Artikel-Headline von einer kleinen Sensation, weil es hierbei nur um Schiedsgerichte geht, die sich auf Streitigkeiten zwischen EU-Staaten beziehen. Das bedeutet: Die großen Investitions-Streitigkeiten, bei denen Konzerne außerhalb der EU Staaten wie Deutschland verklagen können oder umgekehrt, sind offenbar nicht von dem EuGH-Urteil betroffen. Benötigt man beim EuGH einen weiteren Präzedenzfall bezüglich einer Investitionsschutzklage mit einem Konzern außerhalb der EU, damit auch die internationalen Schiedsgerichte nach EU-Recht für unwirksam erklärt werden? Hier auszugsweise interessante Teile des EuGH-Urteils im Wortlaut (wichtige Stelle fett markiert):

Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei enthaltene Schiedsklausel ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar

Diese Klausel entzieht dem Mechanismus der gerichtlichen Überprüfung des Unionsrechts Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Anwendung oder Auslegung dieses Rechts beziehen können

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass nach dem BIT das gemäß diesem Abkommen gebildete Schiedsgericht insbesondere auf der Grundlage des geltenden Rechts der von dem fraglichen Rechtsstreit betroffenen Vertragspartei und aller erheblichen Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu entscheiden hat.

Angesichts der Merkmale des Unionsrechts – wie seiner Autonomie gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten und dem Völkerrecht, seinem Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten sowie der unmittelbaren Wirkung einer ganzen Reihe seiner Bestimmungen für die Unionsbürger und die Mitgliedstaaten – ist es zum einen Teil des in allen Mitgliedstaaten geltenden Rechts und zum anderen aus einem internationalen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten hervorgegangen. Daher kann das fragliche Schiedsgericht unter diesen beiden Aspekten das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr auszulegen oder sogar anzuwenden haben.

Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Gerichtsbarkeit des fraglichen Schiedsgerichts im Verhältnis zu der der slowakischen und der niederländischen Gerichte Ausnahmecharakter hat, so dass es nicht Teil des Gerichtssystems der Slowakei oder der Niederlande ist. Folglich kann dieses Schiedsgericht nicht als Gericht „eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden und ist daher nicht befugt, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen.

Aus diesen Gründen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Slowakei und die Niederlande mit dem Abschluss des BIT einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten geschaffen haben, der nicht sicherzustellen vermag, dass über diese Streitigkeiten ein zum Gerichtssystem der Union gehörendes Gericht befindet, wobei nur ein solches Gericht in der Lage ist, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten.

Unter diesen Umständen beeinträchtigt die im BIT enthaltene Schiedsklausel die Autonomie
des Unionsrechts und ist daher nicht mit ihm vereinbar.

Schiedsgerichte
© European Union , 2016 / Source: EC – Audiovisual Service / Photo: Etienne Ansotte



Kommentare lesen und schreiben, hier klicken

Lesen Sie auch

Hinterlassen Sie eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




ACHTUNG: Wenn Sie den Kommentar abschicken stimmen Sie der Speicherung Ihrer Daten zur Verwendung der Kommentarfunktion zu.
Weitere Information finden Sie in unserer Zur Datenschutzerklärung

Meist gelesen 7 Tage