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Kreditausfälle sind keine Kreditausfälle – BaFin konkretisiert Verwaltungspraxis

Bankentürme in Frankfurt

Wir haben in den letzten Monaten im Zuge der Coronakrise mehrfach darüber berichtet, dass die europäischen Bankenaufseher der EBA die Vorgaben machten, die von der deutschen Aufsicht BaFin umgesetzt wurden. Wenn Banken wegen Corona Kreditforderungen stundeten (um den Kreditnehmern in der Coronakrise mehr Luft zu verschaffen), mussten die Banken diese nicht mehr bedienten Kredite nicht wie sonst üblich als Kreditausfall abschreiben. Dadurch entstanden keine Verluste, die das Eigenkapital der Banken gemindert hätten. Bisher haben EBA und BaFin sich hierzu eher passiv und verschachtelt geäußert. Denn man musste in den Verlautbarungen zu dem Thema schon genauer nachlesen, um diese kleine, feine, aber höchst wichtige Regelung für die Banken zu erkennen.

Jetzt aber spricht man Klartext bei der BaFin. Vielleicht als definitive Auskunft für Banken, die eine klare Information wünschen, wie sie sich in der Praxis verhalten können? Die BaFin bespricht heute zwei Punkte. Den zweiten halten wir allerdings für eher uninteressant, von daher zitieren wir hier nur den interessanten ersten Punkt, bei dem es um „Moratorien und Stundungen“ geht. Die BaFin ganz aktuell im Wortlaut:

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat am 21. Dezember ihren Bericht über die Implementierung von ausgewählten COVID-19-Maßnahmen vom 7. Juli 2020 aktualisiert. Die BaFin nimmt dies zum Anlass, ihre Verwaltungspraxis für den Bereich der operationellen Risiken in zwei Punkten zu konkretisieren.

Zu 3.3.3. b. des Berichts in der Fassung vom 21. Dezember:

Kreditinstitute müssen Moratorien und Stundungen unter bestimmten Bedingungen nicht als Kreditausfälle werten. Diese Fälle werden im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen auch nicht nach Artikel 322 Absatz 3b Satz 4 der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) als OpRisk-Verluste für die Eigenmittelberechnung herangezogen. Die BaFin unterstreicht, dass es sich hierbei um eine einmalige Unterstützungsmaßnahme handelt, die von ihrer grundsätzlichen Verwaltungspraxis abweicht und keinesfalls als ein Präzedenzfall betrachtet werden sollte. Risiken von Wertverlusten bei gehaltenen Aktiva oder erhöhte Aufwendungen aus bestehenden Verträgen infolge von Rechtsänderungen sind als externes Risiko grundsätzlich mit Eigenmitteln zu unterlegen. Um die Wirksamkeit der COVID-19-Maßnahmen im Bereich des Kreditrisikos zu unterstützen, wird in diesem Fall jedoch auf die Anwendung der stehenden Verwaltungspraxis verzichtet.



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1 Kommentar

  1. WOW! Die BaFin unterstreicht, dass es sich hierbei um eine einmalige Unterstützungsmaßnahme handelt, die von ihrer grundsätzlichen Verwaltungspraxis abweicht und keinesfalls als ein Präzedenzfall betrachtet werden sollte.

    HEY! Wir hatten und haben Recht. Vielleicht also doch: Europas Banken sind vermutlich bereits alle pleite und im Zombie-Modus! Die Realität hat es nur noch nicht verstanden.

    Wow und hey, Degussas schärfste Kralle und hellste Lampe leuchtet weiterhin violett-rot über dem volkstümlichen Stickmuster-Rolli.

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