Aktien

Leerverkäufe: EU-Aufsicht senkt Meldeschwelle

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat soeben eine Verfügung der EU-Aufsichtsbehörde „ESMA“ veröffentlicht. Demnach müssen Netto-Leerverkaufspositionen in allen Aktien, die am regulierten Markt zugelassen sind, bereits ab dem Eingangsschwellenwert von 0,1 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals mitgeteilt werden. Ausnahmen gelten für Market Making-Aktivitäten. Die Maßnahme tritt ab heute in Kraft. Der Veröffentlichungsschwellenwert von 0,5 Prozent gilt unverändert. Die Maßnahme der ESMA gilt für 3 Monate.

Hier weitere Details von der BaFin:

Hinweis für neue Meldepflichtige:

Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung sind folgende Schritte notwendig:

1) Anmeldung am Melde- und Veröffentlichungsportal (MVP Portal) der BaFin
2) Registrierung für das Fachverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen“
3) Mitteilung der Netto-Leerverkaufspositionen im Fachverfahren

Eine detaillierte Anleitung für das elektronische Mitteilungsverfahren befindet sich im MVP Portal der BaFin und im Benutzerhandbuch zum MVP Portal.

Vorrübergehend werden zum Nachweis der Legitimation der Melder Erleichterungen eingeführt. Ist es nicht möglich unmittelbar nach elektronischer Antragstellung alle zur Freischaltung erforderlichen Unterlagen zu übersenden, ist durch den Vorstand des Antragstellers bei Einreichung des ausgedruckten und unterschriebenen Antrags zu versichern, dass alle Meldevoraussetzungen erfüllt sind. Unterlagen wie zum Beispiel Handelsregisterauszug können nachgereicht werden. Eine Freischaltung des Fachverfahrens erfolgt zeitnah.

Bereits vor der Freischaltung – also unmittelbar nach der Anmeldung zum Fachverfahren Netto-Leerverkaufspositionen – erhält der Meldepflichtige einen temporären Zugang, über den er vorläufige Mitteilungen abgeben kann.



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