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Lizenzen für geistiges Eigentum via Niederlande: Jetzt nimmt sich die EU-Kommission Nike vor

Es ist eine seit Jahren bestens bekannte Masche, welche die Steuerbehörden vor allem in den großen Mitgliedsstaaten der EU immer mehr bekämpfen wollen. Die großen Umsätze machen die Konzerne in den Ländern mit großer Bevölkerung, wo die guten Gewinne allerdings auch hoch versteuert werden müssten. Also eröffnen die Konzerne leere Hüllen im Ausland, wo günstigere Steuersätze zu zahlen sind, fast runter auf Null.

Diese leeren Hüllen sind dann Inhaber für Lizenzrechte an Namen oder Produkten. Die eigentlich operativ tätigen Gesellschaften in Deutschland, Frankreich etc müssen dann Lizenzgebühren zur leeren Hülle ins Ausland überweisen. Und zwar genau so viel, dass in den Hochsteuerländern fast keine oder gar keine Gewinne mehr anfallen, und somit auch keiner Steuerlast mehr. Nun fallen die Gewinne dort an, wo die Steuerlast eh fast bei 0 liegt.

Nach vielen anderen international tätigen Konzernen (vor allem aus den USA) hat sich die EU-Kommission nun Nike vorgenommen. Laut Kommission sollen Nike-Töchter in den Niederlanden auch jetzt noch mit diesem Lizenzmodell arbeiten. So prüfe man aktuell, ob Steuervorbescheide, die Nike von den Niederlanden erteilt wurden, dem Unternehmen möglicherweise einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft und somit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen. Wie schon bei anderen Konzernen könnten Nike womöglich große Nachzahlungen drohen. Dazu sagt die EU-Kommission im Wortlaut (auszugsweise):

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Die Mitgliedstaaten sollten es Unternehmen nicht ermöglichen, komplexe Strukturen aufzubauen, durch die ihre zu versteuernden Gewinne übermäßig gemindert werden und ihnen ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber Wettbewerbern entsteht. Die Kommission wird die steuerliche Behandlung von Nike in den Niederlanden sorgfältig untersuchen und prüfen, ob sie mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Gleichzeitig begrüße ich die Maßnahmen, die die Niederlande ergriffen haben, um ihre Körperschaftsteuervorschriften zu reformieren und somit zu einheitlichen Bedingungen für Unternehmen im EU-weiten Wettbewerb führen.“

Die förmliche Prüfung der Kommission betrifft die steuerliche Behandlung in den Niederlanden von zwei Unternehmen der Nike-Gruppe, nämlich Nike European Operations Netherlands BV und Converse Netherlands BV, die beide ihren Sitz in den Niederlanden haben. Beide Unternehmen sind in der Entwicklung,der Vermarktung und dem Verkauf von Nike- bzw. Converse-Produkten in Europa, dem Nahen Osten und Afrika (EMEA-Region) tätig.

Nike European Operations Netherlands BV und Converse Netherlands BV verfügen über Lizenzen zur Nutzung von Rechten geistigen Eigentums in Bezug auf Nike- bzw. Converse-Produkte in der EMEA-Region. Gegen Zahlung einer steuerlich absetzbaren Lizenzgebühr erwarben die beiden Unternehmen diese Lizenzen von zwei Gesellschaften der Nike-Gruppe, bei denen es sich gegenwärtig um niederländische Gesellschaften handelt, die steuerliche Transparenz genießen (d. h. die in den Niederlanden nicht steuerpflichtig sind).Die Gesellschaftsstruktur der Nike-Gruppe fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-Beihilfevorschriften.

Von 2006 bis 2015 haben die niederländischen Steuerbehörden fünf Steuervorbescheide erlassen, von denen zwei noch immer in Kraft sind, und damit eine Methode zur Berechnung der von Nike European Operations Netherlands und Converse Netherlands für die Nutzung des geistigen Eigentums zu zahlenden Lizenzgebühren gebilligt.

Infolge dieser Vorbescheide werden die Verkaufserlöse von Nike European Operations Netherlands BV und Converse Netherlands BV in den Niederlanden nur im geringen Umfang besteuert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Kommission Bedenken, dass die mit den Vorbescheiden gebilligten Lizenzgebühren nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen. Sie scheinen höher zu sein als Gebühren, die zu Marktbedingungen von unabhängigen Unternehmen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbart worden wären.

Eine vorläufige Analyse der Tätigkeiten der Unternehmen ergab Folgendes:

Nike European Operations Netherlands BV und Converse Netherlands BV beschäftigen mehr als 1000 Mitarbeiter und sind in der Entwicklung, Verwaltung und Nutzung geistigen Eigentums tätig. So betreibt Nike European Operations Netherlands BV in der EMEA-Region aktiv Werbung für Nike-Produkte und trägt selbst die Kosten für die damit verbundenen Marketing- und Vertriebsaktivitäten.
Die Empfänger der Lizenzgebühren hingegen sind Einheiten der Nike-Gruppe, die keine Mitarbeiter beschäftigen und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Die Untersuchung der Kommission wird sich auf die Frage konzentrieren, ob die niederländischen Steuervorbescheide, mit denen diese Lizenzgebühren genehmigt wurden, die Steuerbemessungsgrundlagen von Nike European Operations Netherlands BV und Converse Netherlands BV in den Niederlanden ab 2006 womöglich ungerechtfertigterweise verringert haben.

Damit könnten die Niederlande der Nike-Gruppe einen selektiven Vorteil verschafft haben, indem sie ihr gestatten, weniger Steuern zu zahlen als andere Einzelunternehmen oder Unternehmensgruppen, deren Transaktionen marktüblich besteuert werden. Sollte sich dies bestätigen, so würde dies eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen.

Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens wird den Niederlanden und anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.



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