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NEYMAR holt sich seinen Namen vor EU-Gericht zurück – ist das ok?

Sicherlich kennen Sie den Fußballer Neymar da Silva Santos Júnior, oder auch abgekürzt NEYMAR. Der Rekordtransfer im europäischen Fußball! Für 222 Millionen Euro wechselte Neymar 2017 von Barcelona nach Paris. Spätestens ab dann kannte ihn wirklich jeder Mann und jede Frau in Europa. Aber 2012, oder 2013? Erst zur Saison 2013/2014 wechselte Neymar von Brasilien nach Europa. Bis zu diesem Zeitpunkt war er den aller meisten Menschen in Europa sicherlich kein Begriff. Und schon Ende 2012 meldete ein portugiesischer Staatsbürger beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum an, dass er sich die Vermarktungsrechte für den Namen NEYMAR sichern wollte. Dieses Recht bekam er auch zugesichert.

Neymar verlangte seinen Namen zurück

Im Jahr 2016 verlangte der Fußballer Neymar vom EU-Amt, dass er seine Namensrechte für Vermarktungszwecke zurückerhalten solle. Das Amt gab ihm Recht. Das akzeptierte der vorige Anmelder Carlos Moreira aus Portugal aber nicht, und klagte nun vor dem EuGH. Darf Neymar die Rechte einfach so zurückerhalten, nur weil er so heißt? Was ist, wenn jemand anders schon lange vor dem Erreichen des Promi-Status des Fußballers den Klang des Namens einfach nur so toll fand, dass er ihn für Vermarktungszwecke nutzen wollte? Jedenfalls hat der EuGH dem Fußballer Neymar heute recht gegeben, und ihm die Rechte an seinem Namen zugesprochen.

Die Frage lautet: Kann es eine Verpflichtung für jeden Bürger in Europa geben, dass man prominente Fußballspieler kennen muss? Eine verdammt gute Frage, oder? Der Portugiese, der nun vor dem EuGH auf sein eingetragenes Namensrecht pochte, hatte wohl nur ein Problem. Er tat zwar so, dass ihm der Name des Fußballers Neymar damals nicht bekannt war, und dass er den Namen damals nicht als Marke anmeldete, um vom zukünftigen Ruhm des Fußballers zu profitieren. Aber gleichzeitig meldete der Kläger damals auch die Marke „IKER CASILLAS“ an, des prominenten spanischen WM-Torhüters von 2010. Und so ein Zufall kann es nun nicht geben, dass auch der Name Casillas beim Rechte-Anmelder einfach so vom Himmel gefallen war. Damit hatte er sich wohl entlarvt. Unwissend war er wohl doch nicht in Sachen Fußball. Bei der Anmeldung der Marke habe der Kläger damals „bösgläubig“ gehandelt, so das Zitat der Richter von heute.

„Bösgläubig“ gehandelt

Aber die Grundsatzfrage bleibt: Muss man alle Promis kennen, egal aus welchem Bereich? In diesem Fall geht es wohl darum, dass der Kläger nicht zu seinem Recht kommt, weil es offenkundig glasklar war, dass er auf de Erfolgswelle des Fußballers aufspringen wollte, und sich sehr wohl im Fußball gut auskannte. Die Markenrechte sind also nicht starr auszulegen, sondern Richter und Ämter auf EU-Ebene schauen schon genau auf die Sinnhaftigkeit bei der Anmeldung von Vermarktungsrechten. Fazit: Einfach so Namensrechte anmelden, zu denen man selbst keinen sinnhaften Bezug hat, das ist schwierig. Und erst recht wird es problematisch, wenn dieser geschützte Begriff bereits sinnhaftig von einer Person oder einem Unternehmen verwendet wird, zum Beispiel in einem laufenden Geschäftsbetrieb. Hier interessante Ausführungen der Richter im Wortlaut:

Das Gericht führt aus, dass nach den Angaben in der Entscheidung des EUIPO die zur Stützungdes bei ihm gestellten Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegten Nachweise zeigen, dass Herr Da Silva Santos Júnior zur damaligen Zeit bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft, und dass es in den Jahren 2009 bis 2012zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien gab, vor allem in Frankreich, in Spanien undim Vereinigten Königreich. Schon mehrere Jahre vor seinem Transfer zum FC Barcelona im Jahr 2013 war Herr Da Silva Santos Júnior somit als sehr vielversprechender Fußballspieler anerkannt, und große europäische Fußballvereine waren im Hinblick auf seine künftige Verpflichtung auf ihn aufmerksam geworden.

Das Gericht bestätigt ferner, dass Herr Moreira mehr als nur begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs besaß, wie die Tatsache zeigt, dass er an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch eine den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke, und zwar die Wortmarke „IKER CASILLAS“, anmeldete. Zudem hat Herr Moreira bereits eingeräumt, dass er zu dieser Zeit die Welt des Fußballs kannte. In Anbetracht dessen sowie des Umstands, dass die allein aus dem Wortelement „NEYMAR“ bestehende Marke exakt dem Namen entspricht, unter dem Herr Da Silva Santos Júnior im Bereich des Fußballs in Erscheinung getreten ist, ist es nicht vorstellbar, dass Herr Moreira nichts von der Existenz des Fußballspielers wusste, als er die Marke „NEYMAR“ anmeldete.

Herr Moreira bestreitet, dass er die Marke „NEYMAR“ allein deshalb anmeldete, um das Ansehen des brasilianischen Fußballspielers auszunutzen. Er trägt u. a. vor, er habe den Namen „NEYMAR“ aus phonetischen Gründen gewählt und nicht als Bezugnahme auf den Spieler. Das Wortzeichen „NEYMAR“ sei mithin rein zufällig ausgesucht worden und nicht zur bewussten Ausnutzung des Namens eines bekannten Fußballspielers. Das Gericht weist das Argument, dass diese Wahl auf Zufall beruhe, zurück, weil der Fußballspieler zur relevanten Zeit in der Welt des Fußballs, auch in Europa, bereits über erhebliche Bekanntheit verfügte und weil Herr Moreira eine mehr als begrenzte Kenntnis von ihm hatte. Er kann daher nicht geltend machen, nicht gewusst zu haben, wer Herr Da Silva Santos Júnior sei. Das Gericht hebt insoweit hervor, dass die Marke allein aus dem Wortelement „NEYMAR“ besteht, das mit dem Namen übereinstimmt, unter dem der Brasilianer in der Welt des Fußballs internationales Ansehen erworben hat.

Das Gericht fügt hinzu, dass Herr Moreira der Beurteilung des EUIPO, kein anderer Grund als der, als Trittbrettfahrer das Ansehen des Fußballspielers auszunutzen, sei geeignet, seine Anmeldung der angefochtenen Marke zu erklären, kein überzeugendes Argument entgegenhält.

Schließlich weist das Gericht das Argument von Herrn Moreira zurück, das EUIPO habe die falsche Schlussfolgerung, er habe unberechtigt vom Ansehen des Fußballspielers profitieren wollen, um bestimmte finanzielle Vorteile zu erlangen, auf bloße Mutmaßungen gestützt. Das Gericht stellt fest, dass das EUIPO diese Schlussfolgerung u. a. auf objektive Gesichtspunkte wie ein aus Presse- und Onlineartikeln bestehendes Bündel von Nachweisen gestützt hat sowie darauf, dass Herr Moreira die Marke „NEYMAR“ am gleichen Tag wie die Wortmarke „IKER CASILLAS“ angemeldet hatte.

Neymar in Paris
Antoine Dellenbach – Neymar Jr Presentation | Press Conference for PSG CC BY-SA 2.0 – Ausschnitt aus Originalfoto



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1 Kommentar

  1. Meldet man in Deutschland eine Marke an, prüft das Marken- und Patentamt zwar nicht, ob es die Marke bereits gibt (was ein schlechter Witz ist), aber es wird geprüft, ob die Marke überhaupt schützenswert ist. Ein ganz normaler Vorname bzw. Vor- und Nachname kann gar nicht geschützt werden (also Klaus bzw. Klaus Meier). Dass also das europäische Amt so etwas überhaupt als Marke zulässt, finde ich lächerlich.

    Aber auch bei uns ist es üblich, dass es einem Anmelder nicht viel nutzt, wenn er die Marke als erstes angemeldet hat (nehmen wir mal an, im Jahr 2015). Kann eine andere Person oder Firma nachweisen, dass sie die Marke schon länger nutzt (z. B. seit 2014, unabhängig von einer Markenanmeldung) oder kann sie einen nachvollziehbaren vorrangigen Anspruch begründen (da war mal was mit A-Klasse und Mercedes), hat man die horrenden Anmeldegebühren umsonst berappt und darf die Marke nicht mehr nutzen, auch wenn sie noch bis 2025 eingetragen ist. Habe ich auch schon alles hinter mir ;)

    Also immer erst zum spezialisierten Anwalt für Markenrecht, der prüft dann die Schutzwürdigkeit und checkt ab, ob andere Ansprüche bestehen. Natürlich unverbindlich, dafür zu stolzen Preisen. Und erst dann die horrenden Gebühren berappen und hoffen, dass alles gutgeht.

    Im vorliegenden Fall finde ich die Entscheidung völlig in Ordnung, da der Portugiese nichts als Profit daraus schlagen wollte, obwohl im die Namen eindeutig bekannt waren. Dass Namen überhaupt geschützt werden können, ist allerdings nur lächerlich.

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