Allgemein

OnlineCasino.de: Falsches Spiel mit dem Glückspiel – Kundenanspruch auf Gelderstattung

Während die Obrigkeit im Finanzbereich genau hinschaut, drückt man beim Glückspiel beide Augen zu - weil es Geld bringt!

Jetzt möchte er sich gerne 50 € auszahlen lassen, um einmal die Sicherheit zu testen, die ihm und mir ja so schön im Werbespot erklärt wurden! Hmmm, geht nicht! Was macht er falsch? Er wendet sich an den Support, dabei loggt er sich problemlos mit seinen Daten auf der onlinecasino.de über sein Handy ein:

Onlinecasino.de

Wir fühlen uns irgendwie betrogen. Sicher geht es vielen Leuten so, die durch das Suggerieren von Sicherheit in den Werbespots – Deutsche Glücksspiellizenz – mit offizieller Genehmigung des Ministeriums für Inneres Schleswig-Holstein ihr Konto eröffneten!

Kommt mein Bekannter jemals wieder an sein Geld?

Zur Erinnerung: Er hat 50€ eingezahlt, 100€ Bonus, und muss jetzt erst mal für 5250 € Wettumsätze tätigen, um eine Auszahlung zu bekommen. Das sind auf 150€ gerechnet 3500%! Der Totalverlust ist hier wohl das Einzige, was garantiert ist! Das kann doch wohl nicht sein.

Ich helfe meinen Bekannten und rufe bei der OnlineCasiono AG in Bautzen an

Ich rufe also am 18.09.2018 direkt bei dem Unternehmen, OnlineCasino Deutschland AG mit Sitz in Bautzen, an.

Am Telefon meldet sich ein Herr K.

Auf meine Frage ob ich den Vorstand sprechen dürfte, sagt mit Herr K., dass dieser nicht im Haus sei. Also stelle ich erst einmal Herrn K. meine Fragen.

Herr K. ist für das Marketing des Unternehmens zuständig und teilt mir stolz mit, dass sein Unternehmen seit fünf Jahren am Markt ist und momentan auf 28 TV Sendern massiv Werbung betreibt!

Wie schön, sage ich. Ich erkläre Herrn K., dass mein Bekannter ein Konto eröffnet habt und er nun nicht an sein Geld komme. Was ich wiederum nicht so schön finde. Ich fragte ihn also nach der gigantischen Hürde, das man einen Umsatz von sage und schreibe 5250 €, bezogen auf die Einzahlung und den 100€ Bonus, erzielen muss – nur um an seine Auszahlung zu kommen.

Herr K. antwortet: “Das klingt viel, aber passen Sie mal auf “. Ich muss kurz lachen und frage ihn, ob er mir das, ohne am anderen Ende der Leitung selbst grinsen zu müssen, ernsthaft so sagen könne..

Herr K. dann weiter: “Ein Euro wird sowieso 16 X gedreht, bevor er weg ist. Es gibt eine sogenannte RTP..“ Ich falle ihm wieder ins Wort: Dann seit ihr also bei 35X sicher der Gewinner, wenn der Euro 16X gedreht wird, bevor er weg ist! Herr K.: „Wir sind ja nicht die Wohlfahrt und kein Kreditinstitut. Wir sind ein Casino!“

Herr K. : “So, das heißt 16X wird der EURO sowieso gedreht – das ist wie eine negative Verzinsung von 5%. Nach wie viel Jahren bei einer negativen Verzinsung ist das Guthaben weg? Nach 16 Jahren, das ist sowieso das Mittel ( Herr K. meint damit den Durchschnitt) und dann sagt man (Onlinecasino AG) , man muss schon das Doppelte schaffen. Das schafft man auch relativ häufig, sofern auch der Gewinn, den man zwischendurch mal hat, auch hoch genug ist, dann kann man das auch gemütlich runter datteln. Man kann mit 100€ ewig spielen, wenn man zwischendurch Gewinne hat.“

Ich: „Was ist, wenn man ohne Bonus spielt? Herr K.: “Durch das AML Gesetz (Geldwäschegesetz) müssen wir das kritisch beäugen, deswegen müssen Einsätze die eingezahlt werden, einmal gedreht werden.“

Ich: „Ich sehe das so, dass ihr die Leute beschupst, denn das hat nichts mit der Geldwäscherichtlinie zu tun!

https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Symposium2018/ChristophEngelmann.pdf

Herr K. meint zu mir dann etwas verlegen: “Ich möchte nicht, dass sie jetzt so mit einem schlechten Gefühl aus dem Telefonat gehen. Sie können sich gern zeh  andere Glücksspielanbieter in Deutschland anschauen, da läuft es auch so. Das Versäumnis liegt hier ganz klar bei der Politik, und dass sich die Industrie hier Lösungen sucht, ist auch klar.“

Da ich mit dem Herrn K. nicht auf einen Nenner komme, beende ich das Gespräch und rufe das Innenministerium Abteilung Glücksspielaufsicht in Schleswig-Holstein an.

Anruf beim Innenministerium in Schleswig-Holstein.

Am Telefon erreiche ich Frau M.: Sie und der Referatsleiter Herr B. kümmern sich um die Vergabe der Lizenzen und die Aufsicht. Ich erkläre ihr kurz meine Erfahrung mit dem Onlinecasino. Frau M.: “Wir haben der OnlineCasino AG eine Genehmigung erteilt in Schleswig-Holstein den Schleswig-Holsteinern Glücksspielprodukte anzubieten. Dahin reicht die Genehmigung. Darf ich sie fragen, wo ihr Bekannter seinen Wohnsitz hat? “

Ich: „Ja, er wohnt in Hamburg. Frau M.: „Wenn der Anbieter außerhalb von Schleswig-Holstein sein Produkt anbietet, darf er das nicht. In diesem Fall wäre die Aufsicht in Hamburg dafür zuständig.“

Ich: „Wenn aber jemand aus Schleswig-Holstein spielt, bekommt der Kunde exakt das gleiche Angebot mit den gleichen Hürden. Macht es nicht Sinn, wenn man die Lizenz vergibt, dass man dann auch den Lizenznehmer kontrolliert, ähnlich wie bei der BaFin (Aufsicht der Finanzdienstleister)?“

Frau M.: “Eigentlich dürfte Ihnen das Unternehmen OnlineCasino AG dieses Angebot gar nicht zugänglich machen. Da stellt sich auch nicht die Boni oder Geldwäsche Frage. Wir überwachen die Anbieter und prüfen diese.“

Ich: „Das muss doch bei ihren Prüfungen jemandem auffallen?“

Frau M.: „Wir können natürlich nicht alle Anbieter gleichzeitig prüfen, aber wir prüfen die Genehmigungsinhaber auf Einhaltung der Vorschriften.“

Ich bedanke mich bei Frau M. und beende das Gespräch, aber ich werde das Gefühl nicht los, dass hier keiner der zwei zuständigen Mitarbeiter die Lizenznehmer kontrolliert. Auf der Seite: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/G/gluecksspiel/_documents/onlineCasinospiele.html findet man die Unternehmen, die zur Zeit aktiv über die SH- Lizenz Glücksspiele anbieten. Es sind “nur“ neun Unternehmen.

2. Anruf beim Referatsleiter des Innenministeriums/ Glücksspiel

Am 24.09. rufe ich noch einmal an. Diesmal möchte ich mit dem Referatsleiter Glücksspielaufsicht Schleswig-Holstein, Herrn B., sprechen. Er wird mir sicher helfen, so meine Hoffnung, schließlich ist er der Leiter der Abteilung!

Ich erzähle Herrn B. meine Erfahrung mit dem Unternehmen OnlineCasino AG. Dann komme ich zu meiner ersten Frage: „Kontrollieren Sie ihre Lizenznehmer wie z.B. die Bafin ihre Lizenznehmer?“

Herr B.: “Wir haben die Aufsicht über die Lizenzinhaber, korrekt!“

Ich: „Und das heißt Sie kontrollieren diese wie das Bafin. AGBs usw, das die alles ordnungsgemäß durchführen?

Herr B.: „Wir konzentrieren uns auf die glücksspielrechtlichen Reglungen und schauen, ob diese innerhalb des Angebots umgesetzt sind. Das machen wir regelmäßig. Korrekt.“

Ich: „Aber Sie prüfen nicht ob die Angebote und Verträge gegenüber dem Kunden eingehalten werden?

Herr B.: „Nein, wir schauen darauf, dass die glücksspielrechtlichen Reglungen auch innerhalb der AGBs umgesetzt werden. Andere zivilrechtliche Fragestellungen werden von uns nicht betrachtet.“

Ich: „Ist ihnen bei Ihrer Kontrolle aufgefallen, dass das Unternehmen überregional Werbung betreibt?“

Herr B.: „Das entzieht sich meiner Kenntnis, da wir ja für den Hoheitsbereich Schleswig-Holstein zuständig sind.“

Ich: „Aber in Schleswig-Holstein gibt es doch auch Pro7 , Sat1 usw… oder?“

Herr B. scheint jetzt schon etwas „angefressen“ zu sein und sagt: „Ich hab gleich einen Termin und wenig Zeit!“

Ich: „Wissen Sie wie viel Mal der Kunde seinen Wetteinsatz inkl. und auch exklusive Bonus einsetzten muss, um wieder eine Auszahlung zu bekommen?“

Herr B.: „Ich schätze ungefähr das vier-bis Fünffache“.

Ich: „Sehen Sie: ihre Schätzung ist gut, aber dann haben Sie das Unternehmensangebot nicht kontrolliert. Denn es ist das 35 fache und ohne Bonus 100% seiner Einzahlung!“

Herr B.: „Machen Sie das bitte schriftlich. Es kann sein, dass Sie das als Spieler nicht optimal empfinden, aber das ist wie in anderen Bereichen auch. Sie haben ja das Recht andere Anbieter zu suchen, bei denen sie spielen können.“

Ich: „Herr B., Sie erteilen die Lizenzen und vergeben solchen Unternehmen damit einen Freifahrtschein, aus meiner Sicht.“

Herr B.: „Der Landtag hat ein entsprechendes Glücksspielgesetz formuliert, das ist Ausdruck von Volkes Wille in S-H und das haben wir als Exekutive entsprechend zu respektieren. Und das haben auch die Bürgerin und Bürger zu respektieren. Wenn Sie sozusagen alle Nachteile aufzählen, haben Sie und Ihr Bekannter doch für sich sozusagen die Entscheidung getroffen, von diesem Angebot nicht mehr Gebrauch zu machen. Leider muss ich jetzt dringend zu meinen Termin.“

Ich verabschiede mich von Herrn B. und stelle fest, dass aus meiner Sicht eine Kontrolle im Sinne der Bürger nicht stattfindet. Sehr betrüblich, da doch aufgrund der Spielsuchtprävention (die vor einigen Jahren installiert wurde) Firmen nur mit einer Lizenz in Deutschland auch in Deutschland werben dürfen!

Ca. 500.000 Leute haben Probleme mit Glücksspielen und ca. 75% aller Deutschen zwischen 16-70 haben bereits schon einmal Glücksspiel betrieben, laut einer Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA).

Spielsucht interessiert den Staat nicht mehr!

Seit der Einführung der Glücksspielsteuer, die dem Staat zur Zeit mehr als 2 Mrd. EUR jährlich einbringt, scheint die Spielsucht, von Seiten der Regierung, niemanden mehr zu interessieren. Im Gegenteil, man hat das Gefühl, dass solche Firmen wie onlinecasino.de sogar begrüßt werden. Während in Finnland die Einnahmen der Glücksspielsteuer für die Prävention der Spielsucht mit einem nicht unerheblichen Teil genutzt werden, verschwindet die Steuereinnahme in Deutschland in einem großen Steuertopf. In welche Kanäle das Geld fließt, wurde mir nicht gesagt, aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in Spielsuchtprävention. Abgesegnet durch den CDU Landtag in Schleswig-Holstein seinerzeit!

Mitarbeiter des Hamburger Innenministeriums nennt Ross und Reiter

Am 26.09.2018 telefoniere ich mit der Hamburger Innenministerium für Glücksspielaufsicht. Mein Gesprächspartner möchte nicht genannt werden, weil er keinen Ärger bekommen möchte. In dem Gespräch erklärt er mir, wie schwierig es sei diesen Firmen rechtlich das Handwerk zu legen.

O-Ton:

„Wir schaffen es noch nicht einmal, dass RTL oder andere Medien die Bewerbung solcher Firmen stoppen. Offensichtlich illegale Downloads, die wir feststellen und abmahnen, werden runter genommen und am nächsten Tag mit anderen Namen wieder online gestellt, und alles fängt von vorne an. Es ist wie bei Don Quichotte und den Windmühlen. Solange der Fiskus ein klammheimliches Interesse hat Steuern zu kassieren, ist es für die kleinen Glücksspielaufsichten in den Ländern da fast unmöglich gegen vorzugehen, aber man tue was man kann.

Wenn Verbraucherschutz und Spielerzschutz sehr arg missachtet werden, dann hat man eine kleine Chance, weil die Gerichte gut mitspielen. Ich darf Ihnen das eigentlich gar nicht sagen, aber als im Jahr 2008 die Hamburger Glücksspielaufsicht von der Finanzbehörde in die Innenbehörde verlagert wurde, waren dort noch drei Juristen, und heute nur noch einer. Es ist politisch nicht gewollt! Kein Abteilungsleiter hat das Rückgrat zu sagen, wir lassen es auf einen Schadensprozess ankommen.“

Weil der Haushalt der Stadt Hamburg das nicht her gibt, obwohl der überquillt.

Die Glücksspielfirmen werden von Kanzleien vertreten, die auch zum Teil die Regierung vertreten. Die Landesmedienanstalten sagen, dass nationales Recht hier nicht greife, und deshalb wolle man weiter Werbung dieser Firmen ausstrahlen.

Solange Therapieplätze für Spielsüchtige billiger sind als der Steuerverzicht der Einnahmen, wird sich da nichts ändern. Der Schuldige für diese Misere, so der Mann aus dem Hamburger Innenministerium, ist die CDU-Regierung aus Schleswig-Holstein. Das haben die verzapft. Da ist 2012 ein Fehler passiert, und alle anderen müssen es ausbaden. Jetzt müssen wir warten bis die Lizenzen auslaufen – verlängert werden die wohl nicht!“

Jetzt geht es der OnlineCasino AG an den Kragen!

Ich mache mich auf der Suche nach weiteren Geschädigten dieser Machenschaften. In Schleswig-Holstein treffe ich Olaf G. Er erzählt mir, dass er auch ein Konto bei OnlineCasino.de eröffnet hat und nun nicht an sein Geld kommt. Er hatte einen kleinen Betrag von 25 € eingezahlt – und hier auch die gleiche Geschichte wie bei mir. Wir gucken uns zusammen die SH-AGBs an und siehe da, es steht nichts von dem dass man ohne Bonus 100% seiner Einzahlung einmal wetten muss, bevor man eine Auszahlung bekommt.

Im Chat wird ihm von einer anderen Mitarbeiterin das gleiche mitgeteilt wie mir:

Tatsächlich steht in den Bonus-Bedingungen, dass man einen Umsatz von 35x erbringen muss um an eine Auszahlung zu kommen. Leider findet man diese Bedingungen nicht während des Kontoeröffnungsprozess, nur ein Hinweis das es spezielle Bonusbedingungen gibt.

Hier ein Auszug:

Bonusbedingungen der OnlineCasino Deutschland AG

(Vers. 1.12 – Stand 12.09.2017)

1. Bedingungen für Promotions
1.1 WILLKOMMENS BONUS

OnlineCasino Deutschland gewährt allen neuen Spielern einen “Willkommensbonus” auf die ersten drei Einzahlungen von bis zu 1.000,00 €. Dabei nimmt der Bonusbetrag zu.

Die Zahlung des Willkommensbonusses kann nach erstmaliger qualifizierter Einzahlung (mindestens 20 €) beim Live-Chat-Support oder per mail angefragt werden und erfolgt dann auf Ihr Spielerkonto. Ebenso wird bei der nachfolgenden zweiten und anschliessenden dritten Einzahlung verfahren. Bitte beachten Sie, dass der Bonus nur erteilt werden kann sofern noch keine Wetten /Echtgeld Spielrunden mit der erfolgten Einzahlung vorgenommen wurden.

Guthaben mit aktivem Bonusanteil und Gewinne, die mit Hilfe des Willkommens Bonus erzielt wurden, können erst ausgezahlt werden, wenn der Gesamtbetrag aus Einzahlung und Bonus mindestens 35 (fünfunddreißig) mal eingesetzt wurde. Bonus ist nicht auszahlbar.

Ein weiterer Bonus, der ANMELDEBONUS, wird hier erklärt. Auch unglaublich, weil im gunde nicht zu schaffen:
1.2 GRATIS ANMELDEBONUS

Der Gratis Anmeldebonus ist ein besonderer Bonus, der gelegentlich von unserem Service Team vergeben wird, bevor der Spieler eine erste Einzahlung getätigt hat. Dieser Bonus wird nur einmalig gezahlt. Guthaben, die mit Hilfe des gratis Anmeldebonus erzielt wurden, können erst ausgezahlt werden, wenn der Bonusbetrag mindestens 99x (neunundneunzig) eingesetzt wurde. Die maximale Auszahlung ist auf 50 € begrenzt. Der Gratis Anmeldebonus kann eine begrenzte zeitliche Gültigkeit haben, d.h. er kann nach Ablauf der Gültigkeit wieder entfernt werden. Die Dauer der Gültigkeit beim Gratis Anmeldebonus beträgt 4 Wochen ab Erteilung (28 Tage) sofern keine andere Angabe gemacht wird. Bonus ist nicht auszahlbar.

Wichtige Informationen nicht in den AGBs!

Der Verweis auf andere Auszahlungsbedingungen in den AGBs ändert meiner Meinung nach nichts daran, dass hier der Vertragspartner der OnlineCasino AG entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen wird.

Was gänzlich fehlt ist, das ohne Bonus die Einzahlung zu 100% in Wetten investiert werden muss, bevor es wieder eine Auszahlung gibt!

Mein Gefühl sagt mir, dass hier mit Vorsatz diese wichtige und rechtlich nicht tragbare Informationen verschwiegen wurde. In den AGBs findet man jedenfalls diese Informationen nicht. Wenn das Interessenten vor der Kontoeröffnung lesen könnten oder lesen würden, dann dürfte die Ausbeute von Onlinecasino.de wesentlich geringer ausfallen und viele Leute von einer Kontoeröffnung absehen.

Das bedeutet: jemand der 1000€, ohne einen Bonus in Anspruch zu nehmen, einzahlt und 500 € bei dem ersten Glücksspiel auf einem Schlag verliert und gern seine übrigen 500€ wieder abziehen möchte, wird es laut dem Servicepersonal und am Telefon von dem Marketingleiter, vom OnlineCasino.de nicht bekommen. Erst wenn insgesamt für 1000€ gewettet wurde.

Jetzt frage ich einen Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Glücksspielbetrug

Es gibt in Deutschland kaum Anwälte, die Privatkunden gegen Glücksspielanbieter vertreten, weil es schlicht und einfach bei diesen niedrigen Streitwerten von 50-500€ für die Anwälte uninteressant ist. Da ist es viel lukrativer Glücksspielfirmen zu vertreten, wie es zum Beispiel Ole von Beust tut, der auch nicht davor zurückschreckt (laut einem Bericht des NDR (https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Von-Beust-beraet-umstrittenen-Gluecksspiel-Anbieter,vonbeust188.html) illegale Anbieter zu vertreten.

Am 24.09.2018 spreche ich mit einem Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei Lenné (http://www.anwalt-leverkusen.de). Dies ist eine Kanzlei, die sich nicht scheut die Geschädigten zu vertreten. Nach unserem Gespräch sende ich der Kanzlei meine Recherche zu und bekomme zwei Tage später die Antwort per Mail:

Nach der Rechtsauffassung der Kanzlei dürften die „Auszahlungsbedingungen“, auf die sich die Onlinecasino AG berufen will, einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand halten. Spieler aus Schleswig-Holstein könnten daher versuchen, eine direkte Auszahlung durchzusetzen.

Wer seinen Wohnsitz nicht in Schleswig-Holstein hat und auch nicht aus diesem Bundesland heraus gespielt hat, für den kommen auch Rückforderungsansprüche gegenüber dem Zahlungsdienstleister in Betracht. In diesem Fall hätte der für die Einzahlung verwendete Zahlungsdienstleister schon gar keine Zahlungen an dieses Online-Casino durchführen dürfen. Der Spieler kann dann versuchen seine Einsätze von dem Zahlungsdienstleister zurückzuverlangen. Dies gilt nach der Meinung der Anwaltskanzlei Lenné für sämtliche Zahlungen an Online-Casinos ohne deutsche Lizenz und auch für Einzahlungen bei Online-Casinos mit deutscher Lizenz, sofern der Spieler keinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat und auch nicht aus diesem Bundesland gespielt hat.

Und wenn Sie sich auch betrogen fühlen, dann zögern Sie nicht mit der Kanzlei:

Anwaltskanzlei Lenné
Büro Leverkusen
Max-Delbrück-Str. 18
51377 Leverkusen
[email protected]
http://www.anwalt-leverkusen.de
Telefon 0214 90 98 400

in Kontakt zu treten.

OnlineCasino.de: Spieler bekommen ihr verlorenes Geld zurück

Alle Spieler die nicht in Schleswig Holstein ihren Wohnsitz haben und aus gutem Glauben über das Onlineportal trotzdem ein Konto eröffnen konnten, können Ihren Einsatz, abzüglich ihres Gewinns, einklagen! Da in Deutschland das Anbieten von Glücksspielen ohne die dafür nötige Glücksspiellizenz verboten ist und auch die Transaktion zu den Glücksspielanbietern, können die geschädigten Spieler ihre Forderung gegenüber dem ausführenden Kreditinstitut geltend machen.

Hierzu ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21.02.2018 mit dem Aktenzeichen Az.: 158 C 19107/17

Amtsgericht München
Az.: 158 C 19107/17

in dem Rechtsstreit
K. Inkasso

– Klägerin –

gegen
B.

– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte:

wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht R. am 21.02.2018 aufgrund des Sachstands vom 31.01.2018 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.812,00 E festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht.
Die Klägerin macht eine ihr von der Landesbank B. (nachfolgend Zedentin) abgetretene Restforderung aus einem Kreditkartenvertrag geltend. Der Beklagte unterhielt seit Februar 2007 bei der Zedentin ein Kreditkartenverhältnis über eine Kreditkarte mit dem Kartenkonto Nr. 1234. Der Beklagte setzte die Karte bei Vertragsunternehmen des Kreditkartenherausgebers ein. lm Zeitraum vom 04.09.2015 bis zum 03.10.2016 tätigte der Beklagte dabei auch von seiner Wohnung in Bayern aus über das internet Spieleinsätze für Online-Glücksspiele bei drei unterschiedlichen InternetGlücksspielanbietern mit Sitz im europäischen Ausland, wobei er ausschließlich Casinospiele in Form von Roulette sowie Slots und Poker spielte. Wegen der Einzelheiten der getätigten Umsätze wird auf die insoweit unstreitigen Ausführungen der beklagten Partei in den Schriftsätzen vom 27.10.2017, vom 01.12.2017 und vom 19.01.2018 sowie auf die in den Anlagenkonvoluten K1 und B14 vorgelegten Kreditkartenabrechnungen Bezug genommen. Die Zedentin glich die jeweils geltend gemachten Zahlungsansprüche der Vertragsunternehmen aus und erteilte dem Beklagten monatlich Rechnungsabschlüsse über die mit der Kreditkarte getätigten und von ihr im Abrechnungszeitraum bezahlten Verfügungen.

Für die jeweiligen Wetteinsätzen stellte die Zedentin Transaktionskosten zwischen € 7,50 und € 30,00 in Rechnung. Ab Oktober 2016 kam der Beklagte der vertraglichen Verpflichtung, den entstandenen Saldo monatlich im Wege der Lastschriftermächtigung – zunächst vollständig, zuletzt mindestens in Höhe von 20 % der in Anspruch genommenen Kreditsumme – zurückzuführen, nicht mehr nach. Zuletzt war das Kreditkartenkonto des Beklagten mit dem Ausgleich des Saldos aus der Kreditkartenabrechnung vom 06.07.2016 am 13.07.2016 ausgeglichen. Hinsichtlich der Kreditkartenabrechnungen vom 07.10.2016 und 04.11.2016 wurden die von der Zedentin durchgeführten Lastschriften seitens der kontoführenden Bank des Beklagten nicht eingelöst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Kreditkartenabrechnungen Bezug genommen. Der Beklagte wurde von der Zedentin wegen der Rücklastschriften u.a. mit Schreiben vom 16.11.2016 gemahnt. Da der Beklagte keine Zahlungen an die Zedentin leistete und Einziehungsversuche gescheitert waren, kündigte die Zedentin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2016, vorgelegt als Anlage K2, außerordentlich und fristlos und stellte dem Beklagten den ausstehenden Sollsaldo in Höhe von 4.977,29 € unter Fristsetzung auf den 07.12.2016 zur Zahlung fällig. Dieser Saldo reduzierte sich nach der Kündigung durch Gutschriften vom 28.11. und 30.11.2016 auf 4.633,74 €. Der Beklagte glich den Saldo innerhalb der von der Zedentin gesetzten Frist nicht aus, so dass die Zedentin die Klägerin mit dem Inkasso der Forderung beauftragte. Inzwischen war dem Kreditkartenkonto am 14.12.2016 noch ein nachgemeldeter Umsatz in Höhe von 29,75 € belastet worden, so dass sich eine offene Forderung in Höhe von nunmehr 4.663,49 € ergab, derentwegen die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2016, vorgelegt als Anlage K3, erstmals mahnte. Daraufhin erfolgte eine Teilzahlung des Beklagten an die Zedentin in Höhe von 901,24 €, wodurch sich die Hauptforderung auf 3.762,25 € reduzierte. Am 09.04.2017 trat die Zedentin die Forderung einschließlich der Zedentin entstandener vorgerichtlicher Mahn- und lnkassokosten an die Klägerin ab.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.762,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.12.2016, ferner lnkassokosten in Höhe von 258,17 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,
die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 erklärte der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 7.313,50 € aus rechtsgrundloser Bereicherung der Zedentin.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht nicht zu, da die Zedentin gegen das ausdrückliche gesetzliche Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel aus § 4 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstoßen habe. Soweit die von dem Beklagten in Anspruch genommenen Glücksspielanbieter ihre Casinospiele in Deutschland anböten, geschehe dies illegal, da ohne Erlaubnis einer Behörde des Freistaates Bayern nach §4 Abs. 1 GlüStV. Eine solche Erlaubnis könne auch nicht erteilt werden, da sich aus § 4 Abs. 4 GlüStV ein vollständiges und ausnahmsloses Verbot von Casinospielen im Internet ergebe. Die Missachtung des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV durch die Zedentin führe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit entgegenstehender vertraglicher Abreden, zum anderen begründe das genannte Mitwirkungsverbot eine Schutzpflicht der Zedentin gegenüber dem Beklagten, aus deren Verletzung sich deliktische Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ergäben. Jedenfalls aber sei die Forderung der Klägerin durch Aufrechnung erloschen.

Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass der streitgegenständliche Kreditkartensaldo des Beklagten keine Glücksspieleinsätze mehr enthalte. Den Glücksspieleinsätzen im Zeitraum vom 08.07.2016 bis zum 03.10.2016 in Höhe von insgesamt € 3.600,00 stehe eine Gutschrift der Z. in Höhe von € 3.600,00 vom 23.08.2016 gegenüber, durch die die Wetteinsätze ausgeglichen seien. Der Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits darauf berufe, der Zedentin keinen Aufwendungsersatz für Glücksspieleinsätze zu schulden, andererseits aber daraus resultierende Gutschriften für sich vereinnahmen wolle, ohne eine Verrechnung auf die Einsätze vorzunehmen. lm Übrigen erfasse die Vorschrift des § 4 GlüStV nur Glücksspiele, die in Deutschland angeboten würden. Die vom Beklagten genutzten Online-Casinos verfügten in ihren Herkunftsländern über eine gültige Glücksspiellizenz der hierfür zuständigen Behörden. Bei den vom Beklagten genutzten Internetseiten handele es sich nicht um deutsche Domains. Damit sei für die Zedentin nicht offensichtlich gewesen, dass die Anbieter möglicherweise einem Glücksspielverbot in Deutschland unterliegen könnten. Der Beklagte könne das Risiko seiner „Zockerei“ nicht ohne weiteres auf die Zedentin abwälzen. Ihm sei im Gegensatz zur Zedentin bewusst gewesen, wofür er seine Kreditkarte einsetze. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich mit dem jeweiligen Anbieter auseinanderzusetzen, wenn er meine, dass deren Forderungen wegen des Glücksspielverbotes nicht bestünden.

Das Gericht hat in dieser Sache am 15.12.2017 mündlich verhandelt. Beweis wurde nicht erhoben. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.12.2017 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 31.01.2018 bestimmt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München örtlich und sachlich zuständig. Die Klage ist auch nicht wirksam zurückgenommen worden, da der Beklagte der von der Klägerin nach mündlicher Verhandlung erklärten Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, § 269 Abs. 1 ZPO. ln der Sache war durch streitiges Urteil zu entscheiden, da der von der Klägerin erklärte Verzicht nicht in der mündlichen Verhandlung, sondern schriftsätzlich nach deren Schluss erfolgte, § 306 ZPO.

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a) Soweit die Zahlungen der Zedentin Kreditkarteneinsätze des Beklagten in Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel betreffen, bestand gegen den Beklagten bereits kein abtretbarer Aufwendungsersatzanspruch.
Die Ausgleichszahlungen der Zedentin an die vom Beklagten im Zusammenhang mit OnlineCasinospielen in Anspruch genommenen lnternet-Glücksspielanbieter verstoßen gegen das gesetzliche Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV mit der Folge, dass ein Aufwendungsersatzanspruch der Zedentin gemäß §§ 670, 675 BGB i.V.m. § 134 BGB nicht besteht.

aa) Das Angebot von Glücksspielen über das Internet verstößt gegen das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GlüStV. Die Erteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis durch die jeweils zuständigen deutschen Behörden ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen und vorliegend auch nicht erfolgt. Dieses Verbot kann sich aufgrund des gesetzlichen Regelungszweckes, deutsche Verbraucher vor den Gefahren der Glücksspiel- und Wettsucht zu schützen und den Jugend- und Spielerschutz zur gewährleisten, selbstredend nicht auf die von deutschen Anbietern veranstalteten Glücksspiele beschränken, sondern betrifft auch die Angebote ausländischer Anbieter, soweit deren
Angebote über das Internet von Deutschland aus abrufbar sind. Denn veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Auf das etwaige Vorliegen einer gültigen Glücksspiellizenz der jeweiligen Anbieter in ihren Herkunftsländern kommt es daher nicht an. Eine solche wäre – auch im Falle von Anbietern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nicht geeignet, das im Anwendungsbereich des deutschen Glücksspielstaatsvertrages ausgesprochene Verbot jeglichen Glücksspielangebotes im Internet auszuhebeln, da dieses mit dem höherrangigen europäischen Recht vereinbar ist.

bb) Soweit die Zedentin Zahlungen an die von dem Beklagten in Anspruch genommenen Glücksspielanbieter vorgenommen hat, hat sie daher gegen das gesetzliche Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verstoßen. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Zedentin gemäß §§ 670, 675 BGB i.V.m. § 134 BGB bestand daher insoweit nicht.

cc) Der Zedentin war es auch ohne weiteres möglich, die von dem Beklagten im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen getätigten Umsätze den jeweiligen Glücksspielanbietern zuzuordnen und aufgrund dessen zu erkennen, dass die jeweiligen Kreditkartenumsätze im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel getätigt wurden. Die Tatsache, dass die Zedentin erkannt hat, dass es sich bei den in Rede stehenden Kreditkarteneinsätzen um Glücksspielangebote gehandelt hat, erschließt sich bereits daraus, dass diese die in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen ausgewiesenen gesonderten Preise für „Lotto-, Wett- und Casinoumsätze“ ausweist und diese dem Beklagten in Form der vorliegend abgerechneten Transaktionsentgelte in Rechnung gestellt hat.
Die Zuordnungsmöglichkeit folgt ferner aus dem Umstand, dass sämtliche Kreditkartenzahlungen mit einem spezifischen so genannten Merchant Memory Code (MCC) markiert werden, welcher die fraglichen Transaktionen als Glücksspieleinsätze identifiziert. Die Legalität bzw. Illegalität des jeweiligen Glücksspielanbieters hätte die Klägerin ohne weiteres durch einen Abgleich mit der von der Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel der Bundesländer im Internet veröffentlichten, fortlaufend aktualisierten „White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder: Glücksspielanbieter mit einer Erlaubnis aus Deutschland“ ermitteln können. Dies ist vor dem Hintergrund des aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV folgenden Mitwirkungsverbotes auch zumutbar.

dd) Der Beklagte muss sich allerdings die im Zusammenhang mit den durchgeführten OnlineGewinnspielen erfolgten Gutschriften der Glücksspielanbieter anrechnen lassen. Zwar soll die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV den Spieler nicht vor Spielgewinnen schützen. Der mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages bezweckte Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren der Spielsucht würde jedoch konterkariert, wenn der Spieler sich einerseits auf die Unwirksamkeit durchgeführter Spiele nach § 134 BGB berufen und die insoweit gezahlten Einsätze zurückverlangen könnte, die mit dem unerlaubten Glücksspiel einhergehenden Gewinne jedoch darüber hinaus auch behalten dürfte. Denn so würde ein dem Zweck des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufender Anreiz geschaffen, am unerlaubten Glücksspiel teilzunehmen.

Eine Anrechnung darf jedoch entgegen der Ansicht der Klagepartei nur insoweit erfolgen, als die erzielten Gewinne den bei demselben Anbieter erlittenen Verlusten gegenüberstehen. Es mag zwar sein, dass ein Unterbleiben der Verrechnung mit den Verlusten bei anderen Anbietern einen Anreiz für den Spieler schafft, an den Glücksspielen mehrerer Anbieter teilzunehmen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund zu vernachlässigen, dass eine solche Anrechnung vor allem die an der Zahlung mitwirkenden Banken und Kreditkartenunternehmen begünstigen würde, deren Verlustrisiko durch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel hierdurch minimiert und die Sanktionswirkung des gesetzlichen Verbotes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV so abgemildert würde. Eine solche Begünstigung der Finanzunternehmen ist vor dem Hintergrund des im Glücksspielvertrag ausgesprochenen Mitwirkungsverbotes vom Gesetzgeber jedoch offensichtlich gerade nicht gewollt. Daher verbleibt es bei einer Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des jeweiligen Anbieters, eine weitergehende Verrechnung mit Verlusten bei anderen Anbietern findet nicht statt. Gleiches gilt für eine Verrechnung mit den von der Zedentin jeweils berechneten Transaktionskosten, denn auch insoweit hätte eine Verrechnung eine durch nichts zu rechtfertigende Besserstellung der Zedentin zur Folge.

ee) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr ist es die Klägerin bzw. die Zedentin, die sich rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie sehenden Auges gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, die vom Gesetz hierfür vorgesehene Nichtigkeitsfolge aber nicht gegen sich gelten lassen will. Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbotes ist, den Beklagten vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen.

ff) Ausgehend von dem Vorstehenden kann die Klägerin aus abgetretenem Recht weder den Ausgleich der von dem Beklagten bei Online-Casinos getätigten Wetteinsätze verlangen noch die in diesem Zusammenhang von der Zedentin berechneten Transaktionskosten geltend machen. Dies betrifft ausweislich der im Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Kreditkartenrechnungen vom 04.08.2016 und 07.10.2016 einen Betrag in Höhe von 2.712,50 € für die bei den Online-Anbietern X und Y getätigten Wetteinsätze einschließlich der hierfür angefallenen Transaktionskosten sowie Transaktionskosten für die Spiele bei Z. Hinsichtlich der Wetteinsätze bei Z in Höhe von insgesamt 1.000,00 € war eine Verrechnung mit einer Gutschrift dieses Anbieters über 3.600,00 € vom 18.08.2016 vorzunehmen.

b) Soweit die Klägerin im Hinblick auf weitere Zahlungen der Zedentin, welche nicht in Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel stehen, einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht in Höhe von weiteren 1.049,75 € geltend macht, ist dieser jedenfalls durch Aufrechnung des Beklagten in vollem Umfang erloschen, §§ 398, 406 BGB.

aa) Dem Beklagten stand gegen die Zedentin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Diese hat im Zeitraum vom 04.09.2015 bis zum 03.10.2016 Spieleinsätze des Beklagten bei Online-Casinos im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel in Höhe von insgesamt 15.250,00 € ausgeglichen und hierfür Transaktionskosten in Höhe von 463,50 €

eingezogen. Hierauf bestand aufgrund Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gemäß § 134 BGB kein Anspruch aus §§ 670, 675 BGB. Hiervon sind Gutschriften der Cassava Enterprises in Höhe von noch 3.800,00 € (4.800,00 € abzüglich der bereits oben unter a) ff) berücksichtigten 1.000,00 €) sowie die vom Beklagten im Wege des Lastschriftwiderspruchs zurückgeholten 3.600,00 € in Abzug zu bringen, so dass ein Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Zedentin in Höhe von insgesamt noch 8.313,50 € besteht.

bb) Mit dieser Forderung konnte der Beklagte gegenüber der Klägerin aufrechnen, § 406 BGB. Die Aufrechnung des Beklagten in Höhe der dieser noch zustehenden Forderung von 1.049,75 € führt gemäß § 398 BGB zum Erlöschen der klägerischen Forderung.

3. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 3 GKG.

III.

Dem Antrag der Klagepartei auf Anberaumung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Die Sache war entscheidungsreif. Das Begehren der Klagepartei, einen weiteren Termin abzuhalten – wohl um einen Verzicht wirksam erklären zu können -, stellt keinen Grund für eine Wiedereröffnung der Verhandlung im Sinne des § 156 ZPO dar.

Lesen Sie hierzu auch einen ausführlichen Bericht vom Symposium Glücksspiel 2018 der Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim:
https://online.ruw.de/suche/zfwg/Cutt-the-Cas-Flo-Mit-Bankre-geg-illeg-Gluecksspiel-bbed00bbec9efa63045e4dfd942a68b2

Zusammengefasst:

• Einzahlung ohne Bonus: Hier muss der Spieler seine Einzahlung erst einmal zu 100% in Wetten investiert haben um einen Auszahlungsanspruch zu bekommen.

• Spieler-Kontaktdaten werden aus unserer Sicht widerrechtlich an ein für den Spieler fremdes Unternehmen weitergegeben.

• Einzahlung + Bonus: Hier müssen Sie ihr Spielkapital 35 fach in Wetten investieren. Einzahlung 50€ Bonus 100€ Wettumsatz 5250€ = 3500%.

• Kundengewinnung über die Grenzen Schleswig-Holstein durch klar ersichtliche Umgehung der Richtlinie.

• Als Nicht Schleswig-Holsteiner kann der Spieler sich mit seinen Logindaten auch über die Schleswig Holsteiner Onlinecasino.de Seite einloggen.

• E-mails von onlinecasino.de und Emails von der angeblichen “ Partnerfirma“www.onlinecasino-eu.com kommen von der Gleichen IP-Adresse.

• Spieler mit Wohnsitz in Deutschland, aber außerhalb von Schleswig-Holstein, können ihr beim Glücksspiel verlorenes Geld, minus Gewinn, einklagen. Sofern der Glücksspielanbieter keine die dafür nötige Glücksspiellizenz für gesamt Deutschland besitzt und ggf. im Ausland sitzt.

Jetzt sind Sie als Leser gefragt! Bitte schreiben Sie uns ihre Erfahrungen mit OnlineCasino.de und anderen Anbietern an [email protected] .

Wo kein, Kläger da kein Richter. Ich hoffe, dass sich das nach meiner Recherche ändert.

OnlineCasino.de - Beispielbild Roulette
Beispielbild für Roulette-Spiel. Foto: Ralf Roletschek CC BY-SA 3.0

Zurück zu Teil 1

Kommentare lesen und schreiben, hier klicken

Lesen Sie auch

3 Kommentare

  1. Vielen Dank für die viele Arbeit damit man mal etwas hinter die Kulissen sehen kann, was da wie in etwa gedreht wird am Casino Rad etc…
    Da ich aber schon am richtigen Roulette kein grosses kribbeln verspürte, war die Gier online mein Geld zu verzocken, auch nie riesig….
    Geht etw in die Richtung wie Binäre Optionen :-)

    Hoffe aber das Ihr Beitrag irgendwo von den Medien aufgeschnappt wird und auch mal über deren TV Kanäle Gehör findet wo deren Werbung auch platziert wird.

    Immer lesenswert was wie alles gemacht wird, damit der Spießruten-lauf zwischen den zuständigen Behörden heiss läuft , bis beide dann erschöpft aufgeben und die Kunden auf der Strecke bleiben…ist ja fast wie ein Hacker Angriff soviel traffic bei den zuständigen Ämter machen bis beide erschöpft den Stecker ziehen vor lauter Admin Aufwand …. die selbe Industrie ist ja auch noch immer im Cum-Ex oder Cum-Cum .. Business tätig

    Aber falsch Parken kann bis zum Knast verfolgt werden von den Ämtern …spassige Welt :-)

  2. Ein erstklassiger Artikel! Hervorragende Arbeit!

    Ich selbst spiele nicht, habe ebenso die Werbung mal hier und dort gesehen. Die Werbung hat noch ebenso verwundert und für Gespräche gesorgt.

    Ich finde es vom Staat anmaßend sich so dermaßen über die demokratische Umfrage bezüglich der neusten CFD Regeln hinwegzusetzen und Casinos und Co freien Abzocker Lauf zu gewähren!

    Ebenso fällt mir im Moment die neue Werbung mit Fußballern wie Schweinsteiger bezüglich Sportwetten auf. Dort wird ähnlich beworben mit Fairness und Sicherheit.

    Ja an der Börse muss man sich sein Geld verdienen und der Staat kann dann nicht riegegross absahnen.

    Soviel zu Ehrlichkeit! Sollen doch die Mitglieder der ESMA dorthin gehen. An der Börse haben die ja Ihre Rente schon verzockt. Aber spielen kann man eben nur im Casino!

    Cheers

Hinterlassen Sie eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




ACHTUNG: Wenn Sie den Kommentar abschicken stimmen Sie der Speicherung Ihrer Daten zur Verwendung der Kommentarfunktion zu.
Weitere Information finden Sie in unserer Zur Datenschutzerklärung

Meist gelesen 7 Tage