Allgemein

Rundfunkbeitrag in bar zahlen: Laut Gericht ist der Bürger „dem Staat unterworfen“

Das Gericht nimmt doch tatsächlich ganz offensiv und offiziell mehrmals das Wort des untergeordneten und dem Staat unterworfenen Bürgers in den Mund. Norbert Häring spricht übrigens von einem Faschingsurteil zum Rundfunkbeitrag - dem können...

FMW-Redaktion

Sie erinnern sich? Am 14. Februar urteilte der Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel in einem Revisionsverfahren, dass die Öffentlich Rechtlichen Rundfunkanstalten nicht verpflichtet seinen den Rundfunkbeitrag in bar entgegenzunehmen (wir berichteten). Es gehe um den Verwaltungsaufwand und die Verhältnismäßigkeit, denn schließlich habe heutzutage ja jeder ein Bankkonto. Der klagende Wirtschaftsexperte und Journalist Norbert Häring argumentierte mit dem Bundesbankgesetz, in dem niedergeschrieben steht:

„Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“

Jetzt wurde Norbert Häring vom Gericht die ausführliche Urteilsbegründung der Ablehnung seiner Klage zugesandt. In einem Blog hat Häring sich ausführlich mit dieser Urteilsbegründung auseinandergesetzt. Sie bietet Einblicke in die nach unserer Meinung immer noch weit verbreitete Annahme im deutschen Verwaltungs- und Jusitzapparat, dass das Verhältnis zwischen Staat und Bürger in einer Art preussischen Tradition zu stehen hat.

Der Rundfunkbeitrag und der unterworfene Bürger

Das Gericht nimmt doch tatsächlich ganz offensiv und offiziell mehrmals das Wort des untergeordneten und dem Staat unterworfenen Bürgers in den Mund. Norbert Häring spricht übrigens von einem Faschingsurteil zum Rundfunkbeitrag – dem können wir uns anschließen. Was ist hier entscheidend? Das Gericht erwähnt zwar, dass Bargeld als einziges unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel im Bundesbankgesetz steht. Aber damit wolle der Gesetzgeber Bargeld nur abgrenzen von Dingen wie der alten DDR-Mark, oder von Edelsteinen etc.

Wichtig ist dem Gericht vor allem: Wie bei privaten Verträgen auch könnten der Staat sowie öffentliche Einrichtungen ebenso frei darüber entscheiden, wie man Verträge gegenüber dem Bürger ausgestalte. In diesem Zusammenhang zitiert Häring aus der Urteilsbegründung unter anderem diese beiden Stellen:

Übertragen auf das öffentliche Hoheitsprinzip, das nicht durch eine Gleichrangigkeit der Vertragsparteien und entsprechende Vertragsverhandlungen gekennzeichnet ist, sondern durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis, bedeutet dies, dass auch durch Rechtsvorschrift andere Regelungen getroffen werden können, die eine bargeldlose Übermittlung vorschreiben und eine Barzahlung ausschließen.

So wie im Privatrechtsverkehr vertraglich eine andere Abrede getroffen werden kann (..), kann im öffentlich-rechtlichen – durch das Über-/Unterordnungsverhältnis geprägten –Bereich die Rechtsbeziehung zwischen (…) öffentlich-rechtlichen Institutionen und rechtsunterworfenen Bürgern eine Rechtsvorschrift ebenfalls anderes regeln und eine von der Barzahlung abweichende Zahlungsweise ausdrücklich vorschreiben, ohne dass hierdurch der Anwendungsbereich des §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG tangiert wird.

Daraus folgt: Das Bundesbankgesetz spielt letztlich keine Rolle. Der Bürger ist dem Staatsaparrat (also auch dem „staatsfernen“ Öffentlichen Rundfunk?) unterworfen, und der Staat kann letztlich Gesetze so auslegen, wie es ihm passt, weil er dem Bürger übergeordnet ist! So sieht es das Gericht. Da erinnern wir uns doch an die alten Kaiserzeiten, wo der Obrigkeitsstaat über alles ging.

Helau

Norbert Häring kommentiert die Begründungen des Gerichts mehrmals mit dem Faschings-Spruch „Helau“. Es ist die satirische Auseinandersetzung mit einer mehr als traurigen und bizarren Urteilsbegründung der Richter, die sich offenbar eine Argumentation zurecht basteln um ein Urteil herum, dass sie einfach haben wollten? So weist Norbert Häring darauf hin, dass sich das Gericht an keiner Stelle in der 31-seitigen Urteilsbegründung ausdrücklich mit der Bedeutung der Wörter „unbeschränkt“ und „gesetzlich“ in dem für das Verfahren zentralen Satz des Bundesbankgesetzes auseinandersetzt

Auch zitiert Häring aus der Begründung folgendes: Das Gericht sagt doch tatsächlich, dass die völlige öffentliche Verpflichtung zur Bargeldannahme vom Gesetzgeber nicht gemeint sein kann – denn sonst hätte der Gesetzgeber so eine Bestimmung nicht in das Bundsbankgesetz geschrieben, sondern woanders. Kapiert? Verstanden? Zitat:

Ein bundesgesetzliches Verbot (von) Regelungen zur bargeldlosen Zahlungsweise (…) ist §14 Abs. 1 Satz 2 nicht zu entnehmen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die genannte Regelung im Gesetz über die Deutsche Bundesbank enthalten ist, die im Wesentlichen Rechtsform, Aufgaben, Organisation und Zuständigkeiten der Deutschen Bundesbank regelt. Hätte der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung die vom Kläger postulierte weitreichende Rechtswirkung beabsichtigt gehabt, hätte es nahegelegen, die Bestimmung nicht in das bereichsspezifische Gesetz über die Deutsche Bundesbank aufzunehmen.

Häring mit dem logischen Vergleich

Norbert Härings Ausführungen sind doch recht lang, und auch manchmal trocken, aber hochinteressant. Nach unserer Meinung ist sein hier gezeigter Vergleich entscheidend. Denn das Grundprinzip des öffentlichen Rechts sei es, dass der Staat vom Bürger nur etwas verlangen und ihm eine Handlung verbieten darf, wenn er ausdrücklich durch Gesetz, dem die Volksvertretung zugestimmt hat, dazu ermächtigt worden ist. Daraus, dass Private etwas vereinbaren dürften, folge nicht und niemals, dass der Staat den Bürgern dieses vorschreiben darf. Man könne vertraglich mit meinem Nachbarn vereinbaren, dass man für ihn für 9 Euro die Stunde seine Toiletten putze. Daraus folgt ganz sicher nicht, dass der Staat Häring verpflichten könne, für 9 Euro die Stunde öffentliche Toiletten zu reinigen.

Ein passender Vergleich nach unserer Meinung. Das Gericht hat sich mit Hängen und Würgen eine Begründung zusammengeschustert, um das Ergebnis zu begründen, dass es haben wollte. Es geht um den Obrigkeitsstaat, dem der Bürger unterworfen ist. So schreibt es das Gericht ja ganz offiziell.

Rundfunkbeitrag
Der Deutsche Bundestag. Zwar nicht das selbe wie zu Bismarck´s Zeiten, aber im Staatsverständnis scheinen offenbar die Kasseler Verwaltungsrichter Bürger immer noch so zu sehen wie zu seinen Zeiten. Foto: Berthold Werner / Wikipedia (CC BY-SA 3.0)



Kommentare lesen und schreiben, hier klicken

Lesen Sie auch

3 Kommentare

  1. Ich bin echt mal gespannt wann die Deutschen Bürger endlich mal aufstehen und sich wirklich und nachhaltig dem allen entgegensetzen, und sowohl den Volksvertretern als auch der Justiz klar mitteilen, dass SIE dem Volk zu DIENEN haben. Prost Deutscher Michel!

  2. Ich zahle das ja sowieso nicht mehr und lese ab und zu gerne was dazu, wie es eben andere machen. Bei youtube unter den Kommentaren meinte jetzt mal einer: er hat die Zahlung eingestellt und dann eben abgewartet, als der erste Brief von der GEZ (beitragsservice GmbH) kam hat er das nicht geöffnet sonder draußen drauf geschrieben: „unbekannt verzogen“ und in den nächsten Briefkasten geworfen…..das ganze dann auch nochmal mit dem 2. Brief der kam und dann meinte er er hat seit dem nichts mehr von denen gehört…….:)

    auch keine schlechte Idee…..

  3. Es gibt keine Gleichrangigkeit? Welch ein Schock. Manche mussten das erst aus dem Mund des Richters hören. Die 50% Steuerklau bei gleichzeitiger Beschimpfung und moralischen Belehrung des produktiven Teils der Bevölkerung haben da nicht gereicht.

Hinterlassen Sie eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




ACHTUNG: Wenn Sie den Kommentar abschicken stimmen Sie der Speicherung Ihrer Daten zur Verwendung der Kommentarfunktion zu.
Weitere Information finden Sie in unserer Zur Datenschutzerklärung

Meist gelesen 7 Tage