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Sehr positives höchstrichterliches Urteil für alle, die beim Finanzamt Schulden haben

Diese Info könnte Ihnen verdammt viel Geld sparen. Kennen Sie das? Sie haben Schulden beim Finanzamt. Zusätzlich zur offenen Steuerschuld stellt man Ihnen Verzugszinsen in Rechnung, und das in Höhe von 6% pro Jahr? Das kann sich richtig aufsummieren – besonders bei Selbständigen, die vielleicht seit zwei oder drei Jahren Beträge noch nicht beglichen haben!

Heute nun hat der Bundesfinanzhof ein wegweisendes Urteil gefällt. Geklagt hatte ein offensichtlich verdammt gut verdienendes Ehepaar. Um es kurz zu machen: Man war nicht bereit die offensichtlich realitätsfernen 6% Zinsen pro Jahr auf die Steuerschuld oben drauf zu zahlen, wo der Staat selbst sogar fürs Schulden machen derzeit Zinsen kassiert statt sie zu bezahlen (unsere persönliche Note oben drauf).

Der Bund der Steuerzahler hatte schon mal kritisiert, dass es satte 6% Zinsen halt nur noch beim Finanzamt gäbe. Wie wahr dieser Satz doch ist! Damit könnte aber nun Schluss sein. Das heutige Urteil des Gerichts (BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.4.2018, IX B 21/18 ECLI:DE:BFH:2018:BA.250418.IXB21.18.0 ) lautet nämlich Zitat:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Antragsstattgabe. Die Vollziehung des Zinsbescheids wird ausgesetzt.

Nun muss also das Finanzamt einen neuen Zinssatz (wohl drastisch geringer) festlegen, und diesen auch begründen. Mit diesem oben genannten Aktenzeichen können andere Betroffene wohl auch erst einmal auf die Aussetzung ihrer eigenen Zinszahlung hinwirken! Wir meinen: Das Gericht vernichtet das bisherige Vorgehen der Finanzbehörden regelrecht. Die bisherige Praxis der Finanzämter sei sogar verfassungswidrig. Entscheidend ist die Tatsache, dass diese Regel unverändert seit dem Jahr 1961 gilt, und dass wir seit Jahren konstante Niedrigstzinsen haben – was das Finanzamt aber nicht kümmert! Die Begründung des Gerichts haben wir hier mit den interessantesten Auszügen abgedruckt:

Für die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO fehlt es überhaupt an einer nachvollziehbaren Begründung

Nach diesen Maßstäben ist die AdV in dem von den Antragstellern beantragten Umfang zu gewähren. Die angegriffene Zinshöhe in § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO begegnet durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (s. unter a) und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Übermaßverbot (s. unter b) für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Es bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Zinshöhe von einhalb Prozent für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist (s.a. Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 16. Februar 2017, WD 4 – 3000 – 011/17, S. 11, m.w.N.).

Der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO überschreitet für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 angesichts der zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Das Niedrigzinsniveau stellt sich jedenfalls für den Streitzeitraum nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern ist struktureller und nachhaltiger Natur (vgl. Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2014 vom 25. November 2014, S. 8, 13, 30, 38, 39, 56, die bereits von „seit Jahren anhaltender Niedrigzinsphase“ spricht). Der Annahme eines verfestigten Niedrigzinsniveaus kann dabei nicht entgegengehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 v.H. oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 v.H. anfallen

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe von einhalb Prozent für jeden Monat durch § 5 Abs. 1 des Steuersäumnisgesetzes vom 13. Juli 1961 (BGBl I 1961, 981, 994 f.) die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet (BTDrucks 3/2573, S. 33, zu Art. 11, Allgemeines und wiederholend in BTDrucks 8/1410, S. 13; BTDrucks 11/2157, S. 194). Solche Erwägungen können allerdings für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 angesichts des gänzlich veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht mehr tragend sein.

Finanzamt Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof in München. Foto: AHert / Wikipedia (CC BY-SA 3.0)



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