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Sparverträge: BaFin rät Kunden zu aktivem Vorgehen gegen Banken

Sparverträge sind seit Jahren ein heißes Thema bei Banken, und zwar wegen den in den „guten alten Zeiten“ versprochenen hohen Zinszahlungen. Heute dann der Hammer! Ein höchst ungewöhnlicher Vorgang ist das, was von Seiten Deutschlands oberster Finanzaufsicht BaFin da heute veröffentlicht wurde. Es geht um Prämiensparverträge, welche die Bankkunden sorgfältig überprüfen sollen. Viele ältere Verträge enthalten laut BaFin Zinsanpassungsklauseln, mit denen Banken die zugesicherte Verzinsung einseitig abändern könnten. Diese Klauseln sind laut Bundesgerichtshof (BGH) seit 2004 unwirksam.

Aber kurz ein Schritt zurück. Die letzte Zeit hat die BaFin alles andere als geglänzt. Das Wirecard-Desaster war nur die Spitze. Die BaFin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele spielte zum Beispiel beim CumEx-Skandal eine zweifelhafte Rolle. Sie war vor ihrer BaFin-Zeit Chefjuristin der Dekabank, als diese auf Gewinne aus Cum-Ex-Geschäften klagte (mehr Details dazu hier). Von daher kann man es als Image-Maßnahme ansehen, dass gerade Frau Roegele explizit mit Namen zitiert wird, wenn die BaFin heute betroffenen Sparern dazu rät, jetzt selbst aktiv auf ihre Banken zuzugehen und sich erläutern zu lassen, welche Klausel ihre Sparverträge ganz konkret enthalten.

Runder Tisch über Sparverträge gescheitert – BaFin rät Kunden zur Offensive gegen Banken

Der nächste Schritt müsse dann laut heutiger Aussage der BaFin sein zu prüfen, ob diese Klauseln rechtskonform seien. Bei Fragen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche oder zur Unterbrechung etwaiger Verjährungsfristen rät Frau Roegele den Kunden, sich bei Bedarf an eine Verbraucherzentrale oder auch einen Rechtsanwalt zu wenden. Das ist echt der Hammer. Die BaFin rät aktiv Bürgern dazu sich im Kampf gegen Banken an Anwälte oder Verbraucherschützer zu wenden? Bislang hielt sich die BaFin aus sowas doch raus?

Die BaFin geht davon aus, dass Banken und Sparkassen oft falsche Zinsklauseln verwendet und den Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben haben. Betroffen seien laut BaFin-Statement insbesondere langfristig variabel verzinste Sparverträge aus 2004 und früher. Ein Runder Tisch, den die BaFin zum Thema Prämiensparen Ende November 2020 unter anderem mit den Verbänden der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen einberufen hatte, habe leider keine kundengerechten Lösungen gebracht. Neben ihrem Verbraucheraufruf prüfe man deshalb jetzt auch konkrete verwaltungsrechtliche Optionen, mit denen das Ziel ausreichender Kundeninformation erreicht werden könne. Bereits im Februar 2020 hatte die BaFin die Banken aufgefordert, auf die betroffenen langjährigen Kunden zuzugehen und ihnen eine Lösung anzubieten.

Was soll man dazu sagen? Der gute Herr Hufeld (BaFin-Chef) und die gute Frau Roegele wollen wohl in der Öffentlichkeit endlich auch mal Pluspunkte sammeln, als oberste Beschützer der kleinen Leute mit Sparkonto? Zum Thema Prämiensparverträge liefert die BaFin auch folgende Erläuterung, im Wortlaut:

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Viele Kreditinstitute verwendeten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden. Diese Praxis erklärte der BGH 2004 für unwirksam und äußerte sich auch in späteren Entscheidungen in 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln. Dennoch bestehen weiterhin Unsicherheiten, wie Kreditinstitute mit den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung umzugehen haben. Hinweise dazu liefert ein Urteil, welches das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im April 2020 auf die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen getroffen hat. Es stellt etwa klar, dass die Verzinsung sich an einem angemessenen, langfristigen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren muss und monatlich anzupassen ist. Als angemessen sieht das OLG Dresden beispielsweise die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank WX 4260 (damalige Bezeichnung) an. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig; es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Weitere Musterfeststellungsklagen sind anhängig.

Sparverträge werden oft in Beratungsgesprächen abgeschlossen
Beispielfoto einer Beratung in einer Volksbank. Foto: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken



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