Allgemein

Trader von Zertifikaten und Optionsscheinen aufgepasst: BaFin befreit Emittenten von EU-Pflicht zur Kursstellung

Eine relativ bürokratisch und langweilig klingende Nachricht wurde da von der BaFin veröffentlicht. Sie kann aber für einzelne Anleger ganz schön ins Geld gehen. Man kennt es - Emittenten haben tausende und aber tausende Zertifikate...

FMW-Redaktion

Eine relativ bürokratisch und langweilig klingende Nachricht wurde da von der BaFin veröffentlicht. Sie kann aber für einzelne Anleger ganz schön ins Geld gehen. Man kennt es – Emittenten haben tausende und aber tausende Zertifikate und Optionsscheine ausgegeben, für die sie laufend Preise stellen. Das ist natürlich essentiell wichtig für Anleger, da es bei so einer riesigen Auswahl niemals fortlaufend echte Liquidität durch Käufer und Verkäufer am freien Markt geben würde. Das trifft sicherlich auch auf andere börsengehandelte Nischenprodukte zu.

Die neueste ab Januar in Kraft tretende EU-Regularie heißt „Markets in Financial Instruments Regulation“ (MiFIR). Solche Emittenten, die Kurse stellen, werden von der BaFin als „Internalisierer“ bezeichnet. Gemäß „Artikel 18 Absatz 2 MiFIR“ müssen sie Kunden auf Anfrage Kursofferten stellen. Also genau das, was jetzt schon fortlaufend geschieht. Die Privatkunden ordern online über ihren Onlinebroker Zertifikate oder Optionsscheine über eine Börse – die routet die Order weiter an den Emittenten, der automatisch ein Angebot abgibt, wodurch an der Börse ein Trade zustande kommt – ein blitzschneller Ablauf.

Die BaFin will die Emittenten aber von dieser Pflicht zur Kursstellung freistellen. Sie schreibt selbst, dass dies eine Ermessensentscheidung sei. Es gehe um einen Interessensausgleich, oder eine Art Abwägung zwischen den Interessen von Anlegern, und denen von Emittenten. Um es im Klartext zu schreiben: Offensichtlich geht es darum Emittenten vor größeren Verlusten zu schützen, wenn sie nämlich gezwungen sind für illiquide Titel Kurse zu stellen, oder diese in die eigenen Bücher nehmen zu müssen. Bei der Befreiung der Kursstellungspflicht geht es laut BaFin um illiquide Titel.

Dabei macht eine Pflicht zur Kursstellung doch vor allem Sinn, wenn es um illiquide Titel geht. Das Nachsehen könnten Anleger haben, wenn sie in bestimmten Marktphasen nicht aus ihren Werten kommen, weil Emittenten ihnen eine Kursstellung (ein Tradingangebot) verweigern. Die Argumentation der BaFin hinter dieser Pflicht-Befreiung: Durch den Zwang zur Kursfeststellung bei illiquiden Werten werde die Wahrscheinlichkeit einer schlechten „Preiseffizienz“ erhöht. Also steigt das Risiko, dass schlechte Preise entstehen? Zitat auszugsweise von der BaFin:

Mit sinkender Liquidität verringert sich aufgrund der geringeren Anzahl von Referenzwerten auch der Nutzen in Bezug auf die Markttransparenz und eine effektive Preisbildung und einzelne Werte können einen nicht marktgerechten Einfluss nehmen. Die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen der Pflicht zum Angebot einer Kursofferte auf die Preiseffizienz ist mit niedriger Liquidität damit deutlich erhöht.

Nur bei dem Zwang zur Kursstellung geht es doch darum, dass der Kunde überhaupt aus dem Markt kommen kann, wenn er es will. Die allermeisten Trader ahnen doch eh längst, dass sie bei Kursstellungen von Emittenten sagen wir mal „eh keine Kurse in ihrem Sinne“ gestellt bekommen. Hauptsache raus aus dem Markt, wenn man es will – das ist wichtig.

Weiter schreibt die BaFin zur Begründung, auszugsweise im Zitat:

Die Verpflichtung zum Angebot verbindlicher Kursofferten gemäß Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR dient dem Ziel der Markttransparenz, der effektiven Preisbildung und dem Interesse der einzelnen Kunden, möglichst ungehinderten Zugang zum Markt zu erhalten. Diese Interessen sind, im Rahmen des von Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR eingeräumten Ermessens, mit dem berechtigten Interesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an der Befreiung von der Verpflichtung abzuwägen. Diese haben, wenn sie Geschäfte mit illiquiden Nichteigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF bzw. OTF ausführen, ein Interesse daran, eine effektive Risikosteuerung vorzunehmen und nicht sachgerechte Preise im Einzelfall zu vermeiden.

Die Befreiung von den Verpflichtungen nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 WpHG unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 MiFIR stellt ein geeignetes Mittel dar, um die Interessen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu wahren, ohne die genannten gegenläufigen Interessen im Übermaß einzuschränken, denn in Bezug auf illiquide Instrumente ist das Schutzbedürfnis der Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Systematische Internalisierer in Bezug auf Transparenz- und Quotierungspflichten vorrangig.

Der letzte Satz sagt es ganz deutlich. Das Schutzbedürfnis der Emittenten keine illiquiden Werte gezwungenermaßen ins eigene Buch nehmen zu müssen, ist vorrangig wichtig für den deutschen Regulierer! Betroffen sind übrgigens laut BaFin „Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht.“

Die BaFin hat dazu aktuell gesagt, dass sie diese Ausnahme von der EU-Richtlinie per eigener „Allgemeinverfügung“ ab Januar erlassen wolle (die hat man gleich mit geliefert), nach einer Anhörungsfrist bis 1. Dezember 2017. Aller Voraussicht nach dürfte die Branche hier nichts zu widersprechen haben. Dann gilt diese Regelung wahrscheinlich ab Anfang Januar. Anzumerken ist: Aller Wahrscheinlichkeit nach wird sich für die breite Masse der ausgegebenen Scheine nichts ändern – weiterhin werden die Emittenten zügig Orders ausführen, um aktive Kunden glücklich zu machen. Aber hier und da, bei extremen Situationen, wenn der Emittent es will, muss er eben nicht zwingend Kurse stellen…

Offiziell klingt die Befreiungsankündigung durch die BaFin so:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit gemäß Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR Wertpapierdienstleistungsunternehmen von ihrer Verpflichtung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR, als systematische Internalisierer für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht, ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten anzubieten, sofern sie mit der Abgabe einer Kursofferte einverstanden sind, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 MiFIR erfüllt sind.


Beispielbild für aktiven Börsenhandel. Foto: Andyhill8/Wikipedia / Gemeinfrei



Kommentare lesen und schreiben, hier klicken

Lesen Sie auch

8 Kommentare

  1. Passiert doch bei z. B. Vontobel jetzt schon manchmal mehrmals täglich, unabhängig von der Liquidität.

  2. Ziemlich komplizierter Text für einen einfach denkenden Menschen wie mich.
    Könnte jemand vielleicht bitte ein Beispiel aus der Praxis beschreiben was einen da erwarten könnte?
    Ich handele nämlich sehr gerne mit Zertifikaten.
    CFDs werden sicherlich auch betroffen werden, liege ich mit dieser Annahme richtig?

    1. Hab mir den Text nochmal durchgelesen und es wohl einigermaßen kapiert.
      Nur eines verstehe ich nicht: illiquide mittel…sind damit jetzt zertifikate auf rinderhälften, schweinebäuche oder beispielsweise indizes auf kleine unbekannte Börsen wie das in Vietnam gemeint?
      Oder sind damit auch Produkte auf den dax, wti, gold und co. gemeint? Diese sollten doch sehr liquide sein.

      1. Hatte noch gewartet ob sich jemand meldet, der es definitiv weiß.
        Ich weiß das nicht, aber ich möchte deinen Kommentar nicht einfach so unbeachtet lassen.

        Ich kann nur sagen, dass es mir bei den
        DAX-Zertifikaten (Hebel-Knock-Outs), die ich mal hatte, nicht gelungen ist, den jeweiligen Umsatz rauszukriegen. Habe eben extra noch mal geschaut.
        Die Kursstellungen sind alle aufgelistet, Tausende am Tag. Aber nicht der Umsatz. (oder es war evtl auch keiner)

        Meine unverbindliche Meinung ist, dass dieser Markt selbst für einzelne DAX-Zertifikate illiquide sein kann. (oder auch die anderen Erwähnten)
        Es gibt zig Emittenten. Und wieviel hundert unterschiedliche Ausstattungen und Basispreise? Letztendlich ist man doch beim Handeln auf den Herausgeber als Gegenpart angewiesen.
        Aber die Emittenten stehen andererseits zueinander auch im Wettbewerb und wollen ihre Dinger ja an den Mann bringen.

        Mit CFD’s mach ich erst seit kurzem was. Bleiben wir beim DAX. Da handel ich ja per CFD nur den einen DAX – nicht verschiedene Basispreise. Also können sich die Markteilnehmer auch nicht auf verschiedene Produkte verteilen sondern sind als Masse voll bei dem einen DAX dabei. Folglich schätze ich sowas -unverbindlich- als viel liquider ein.
        Und da möchte man ja gerade nicht, dass man sein Geschäft mit dem eigenen Broker als Gegenpart macht. Damit der mich nicht übers Ohr haut. Da erwartet man einen Marktpreis, der ohne Zwischenschaltung eines Emittenten zustande kommt. Soll aber schwarze Schafe bei den Brokern geben.

        Mehr Unverbindliches fällt mir gerade nicht ein.

        1. @Gerd Könnte mir vorstellen, dass da Exoten (z.B. BVB….) gemeint sind. Wenig Liquidität sollte auch bei „totgelaufenen“ Faktorzertis (Depotleichen), egal welche, vorhanden sein….kauft keiner mehr, sind aber noch da und stellen hohen Verwaltungsaufwand und eine lästige meist nurmehr theoretische Bringschuld für Emitenten dar, weil nichts mehr daran zu verdienen ist.
          …Tesla wird, glaub ich, für uns wieder spannend…in Anbetracht dessen, dass heute noch der Truck vorgestellt wird, ist die heutige Performance einer Tesla nicht würdig. Glaub den Gapclose sehen wir erstmal nicht so schnell, morgen wissen wir mehr.

  3. Das erinnert mich an den Film The Big Short als es plötzlich Computerprobleme gab und die Banken keine Kurse bereitstellen konnten. Ich werde mich wohl deswegen von dem Handel dieser Produkte verabschieden und gehe in den richtigen Optionshandel. Aber vorher Frage ich Richy von der Börse Stuttgart. :-)

  4. Mich-wundert-nichts-mehr

    Das würde ja bedeuten, die Emittenten von Derivaten behaupten im Falle, dass wenn sie auf der falschen Seite der Kurse stehen und sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könnten, einfach Sorry sagen, war nicht so gemeint. Es war eben nur Werbung. Wir wollten einfach nur Gebühren kassieren. Deine schlaflosen Nächte und Mühen in Ehren. Du bekommst einfach einen Trostpreis. Sehe ich das richtig? Ich glaub ich kehre zu meiner bewährten Anlagestrategie zurück. Warum wird dann nicht letzter Konsequenz darauf geachtet, diese illiquiden Titel zu verbieten. Vielleicht aus dem selben Grund, wie der, dass Griechenland gerettet wurde. Oder die Hype Alpe Adria als Mülldeponie für das Balkanengagement der UniCredit missbraucht wurde.

    Herzlichen Dank für die Information.

  5. Das ist wirklich kompliziert. Kann mich das jemand erklaren? Wenn ich in das Werthandelsgesetz gugge lese ist da was von Systematischen Internalisirern – das ist doch etwas anderes als der Emittent, oder nicht. Oder sind Emittenten jetzt Wertpapierdienstleistungsunternehmen? Alles schwierig. Und tut der Systematische Internalisierer nun immer mit mir ein Geschäft abschließen müssen? Das tut so klingen hier.

    Ich lasse lieber die Finger von dem ganzen Zeug, wenn ich da nichts verstehen tue.

Hinterlassen Sie eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




ACHTUNG: Wenn Sie den Kommentar abschicken stimmen Sie der Speicherung Ihrer Daten zur Verwendung der Kommentarfunktion zu.
Weitere Information finden Sie in unserer Zur Datenschutzerklärung

Meist gelesen 7 Tage