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Traumtänzer unterwegs: BaFin untersagt getarnte „Einlagengeschäfte“

Eigentlich bedarf es einer richtigen Banklizenz um Gelder von Kunden entgegenzunehmen (Einlagengeschäft). Und die Hürden hierfür sind extremst hoch. Immer wieder versuchen Traumtänzer mit dubiosen Methoden Kreditwesengesetz und Aufsichtsbehörden komplett zu ignorieren. Die einfachste Masche ist es so zu tun als nehme man Darlehen auf. Wenn man dies aber gewerbsmäßig in großem Umfang tut, wird daraus ein Einlagengeschäft. Sonst könnte ja jedermann einfach so „Bank spielen“.

„Ich bin Bank“

Lustigerweise geht es im ersten heutigen Fall um einen gewissen Herrn Bernd Schmid, der wohl glaubte die BaFin ignorieren zu können, in dem er seine „Bude“ in Tschechien aufmacht. Sie trägt den Namen „Ich bin Bank“. Mehr als lustig. Die BaFin setzt dem ein Ende, wie man heute verkündet hat. Zitat:

Schmid warb im Internet für seine angeblich in Ostrava ansässige „Ich bin Bank (in Gründung)“, mit der er auf der Grundlage sogenannter Anleihe-Zertifikate unbedingt rückzahlbare Anlegergelder annahm und für Finanzierungen warb. Hierdurch betreibt er das Einlagen- und das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist dazu verpflichtet, die Anlegergelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen. Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Tix Automobil eG

Dann gibt es da aktuell noch die „Tix Automobil eG“ aus einem kleinen Ort in Rheinland-Pfalz. Dieses Unternehmen versuchte offenbar nach dem Auffliegen der Darlehensmasche die Verträge in Genossenschaftsanteile umzuwandeln. Die BaFin verlangt trotzdem die komplette Rückzahlung der Gelder an die Kunden. Zitat von heute:

Die Tix Automobil eG nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreibt sie das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen. Die Pflicht zur Rückzahlung der Gelder gilt auch insoweit, als die Tix Automobil eG mit den Darlehensgebern zwischenzeitlich die „Umwandlung“ der Darlehensverträge in Genossenschaftsbeteiligungen vereinbart hat. Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Luxembourg Offshore Banking

Der Firma mit dem so interessanten Namen „Luxembourg Offshore Banking“ wurde schon am 2. Mai von der BaFin untersagt ihre Geschäfte fortzusetzen. Sie bot Kunden „Offshore-Konten“ an und behauptete Lizenzen in Australien zu besitzen, sowie an die „Entschädigungseinrichtung deutscher Banken“ angeschlossen zu sein. Beides ist nicht richtig. Wie die BaFin heute verkündet, ist das Verbot gegen diese Firma seit 24. Mai endgültig bestandskräftig. Zitat BaFin:

Das Unternehmen betreibt die Internetseiten www.luxosb.com sowie www.luxembourgoffshorebankingreview.com.

Die „Luxembourg Offshore Banking“ wirbt unter anderem mit sogenannten Offshore-Konten, die als Sparkonten bezeichnet werden. Damit betreibt sie als Bankgeschäft das Einlagengeschäft.

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder im kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben will, bedarf nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zuvor der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen besitzt keine solche Erlaubnis. Der Bescheid ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandkräftig. Anders als in den Fragen und Antworten (FAQs) der Internetseite behauptet, ist das Unternehmen nicht der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Entgegen den Aussagen auf den Internetseiten besitzt das Unternehmen zudem keine Erlaubnis der australischen Aufsichtsbehörde ASIC (Australian Securities and Investments Commission).

BaFin-Zentrale in Frankfurt
Die BaFin-Zentrale in Frankfurt. Foto: © Kai Hartmann Photography / BaFin



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