Allgemein

TTIP-Verhandlungstexte: Analyse der Inhalte Teil 2

Von Claudio Kummerfeld

Seit Februar sind die Texte der bisher zwischen EU und USA entstandenen TTIP-Verhandlungsinhalte online einsehbar. finanzmarktwelt.de hat das vorhandene Material gesichtet und analysiert. In einzelnen Abschnitten veröffentlichen wir für Sie die nach unserer Meinung wichtigsten Inhalte mit unserem Kommentar. Hier Teil 2…

„TTIP und öffentliche Dienste“

So heißt das dritte von der EU veröffentlichte Kapitel zu den TTIP-Verhandlungen mit den USA. In ihrem Papier betont die EU, wie wichtig die öffentlichen Dienste, und hiermit ist anscheinend hauptsächlich die öffentliche Gesundheitsversorgung gemeint, für die EU und die Mitgliedsstaaten ist. Für TTIP soll wie auch für die bereits bestehenden Verträge mit anderen Staaten gelten:

1)
Jeder EU-Mitgliedsstaat soll auch weiterhin in der Lage sein Monopole zu vergeben, d.h. er soll auch bei TTIP selbst entscheiden können, ob die Gesundheitsversorgung in die Hand eines einzelnen staatlichen Betreibers oder eines einzelnen privaten Betreibers gegeben wird.

Originaltext aus bestehenden anderen Verträgen:
„EU: services considered to be public utilities at a national or local level may be subject to public monopolies or to exclusive rights granted to private operators.“

2)
In den Bereichen Gesundheit, Soziales, Bildung und Wasserversorgung können EU-Staaten Unternehmen von außerhalb der EU anders behandeln als Unternehmen aus Europa.

3)
EU-Handelsvereinbarungen gewähren den EU-Staaten die Freiheit zu entscheiden, was sie selbst als „Öffentliche Dienste“ definieren und was nicht. Das bedeutet, dass ein Staat wie Deutschland bestimmte Dienstleistungen wie Wasserversorgung als „Öffentlicher Dienst“ deklariert, und somit US-Anbieter vom Betrieb der Wasserversorgung in Deutschland fernhalten könnte, auch unter TTIP.

Unsere Meinung zu den drei oberen Punkten: Hört sich zunächst gut und richtig an, aber an keiner Stelle in dem EU-Papier wurde erwähnt, dass die USA diesen Punkten zugestimmt hat. Ebenso bieten diese Ausschlussmöglichkeiten einen perfekten Nährboden für spätere Schiedsgerichtsklagen, wenn Schiedsgerichte bis dahin nicht aus TTIP ausgeschlossen wurden.

„TTIP und Kultur“

Schon komisch, dass die EU-Verhandler sich für die Publikation in der Öffentlichkeit zu wichtigen Themen wie Wasserversorgung und Gesundheit extrem kurz äußern, zum Thema Kultur aber mit einem Extra-PDF-Dokument über 6 Seiten. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Gleich zum Anfang wird betont, dass die USA ein großes Interesse haben auf den europäischen TV- und Filmmarkt zu drängen. Die EU habe hingegen ein besonderes Interesse ihre Kultur zu schützen. (Anm. d. Redaktion: hier hört man ganz klar die französische Panik über das Verlorengehen der eigenen Kultur heraus). Der Bereich Kultur macht laut dem EU-Papier 2,6% des EU-Bruttoinlandsprodukts aus, und somit mehr als z.B. die Chemieindustrie.

Und jetzt wird es wirklich interessant… Zitat EU-Papier:

„In both multilateral and bilateral trade negotiations the EU traditionally excludes the audiovisual sector from any commitments it makes to open its markets to foreign competition. So, when it comes to audiovisual services, almost none of the EU’s FTAs allow foreign (non-EU) companies access to the EU market or the right to be treated the same as their EU counterparts. The result is that the EU and its Member States are fully free to discriminate against foreign providers of audiovisual services.“

Später heißt es:

„This means the Commission is not allowed to negotiate commitments in the sector and that TTIP will clearly exclude audiovisual services from any provisions granting access to EU markets.“

Damit will die EU sagen, dass sie die „audiovisuellen Dienstleistungen“ (audiovisual services) von ihren Handelsverträgen, also auch bei TTIP weglässt, so dass die EU-Mitgliedsstaaten auch zukünftig Anbieter aus Nicht-EU-Staaten vom eigenen Markt fernhalten können. Also könnten US-Anbieter dann faktisch nicht in den deutschen Markt einsteigen. NUR was schon lange von Experten befürchtet und vermutet wurde: Es ist von „audiovisuellen Dienstleistungen“ die Rede, und darunter kann sich jeder etwas völlig Anderes vorstellen. Meint man damit Radio, TV, oder beides, auch Internet, oder Internet gar nicht, Kino ja oder nein? Der Begriff ist so schwammig gefasst, dass hier die Klagen von US-Konzernen praktisch vorprogrammiert sind. Wollen die sich unter TTIP z.B. in einen Verlag oder Internetkonzern einkaufen, werden aber von der Bundesregierung davon abgehalten, beginnt der große Streit, was audiovisuell ist und was nicht. Es wurde leider keine klare Formulierung oder Definition aufgenommen.
Wie später erwähnt wird, ist der Bereich „Print“ (Zeitungen) als „Business Service“ deklariert laut global gültigem GATS-Abkommen. Der Einzelhandel mit DVDs fällt in den Bereich „Vertrieb“ nach GATS. Das bedeutet in diesen beiden Bereichen dürften US-Anbieter unter TTIP sich mit voller Kraft einkaufen in Europa, da sie per Definition nicht in den Bereich „Kultur“ fallen.

Aber wie gesagt: was sind „audiovisuelle Services“ per Definition? Das ist eine entscheidende Frage, die noch zu Problemen führen wird.

Buchpreisbindung

Das EU-Papier geht besonders deutlich auf Befürchtungen ein US-Verlage oder Anbieter wie Amazon könnten bei Büchern und E-Books wg. der Buchpreisbindung (z.B. in Deutschland) Investorenschutzklagen vor Schiedsgerichten einreichen, weil sie sich unter TTIP durch die fehlende freie Preisgestaltung „diskriminiert“ fühlen. Die EU führt hierzu aus, dass es beim Thema Buchpreisbindung KEINE Probleme mit TTIP geben kann, da bei der Buchpreisbindung alle Anbieter gleichbehandelt, und somit niemand diskriminiert wird – alle Anbieter, Produzenten in Deutschland wie auch Buchimporteure, müssten sich daran halten. Zitat:

„Under the GATS, printing and publishing are not classified as ‚cultural services‘ but rather as ‚other business services‘. So some people are concerned that TTIP might jeopardise some Member States‘ policies of fixed prices for books. They claim TTIP will affect online distribution of books and e-books, and compliance with Member States‘ laws on book pricing. In particular, they worry that US companies could use investor-to-state dispute mechanisms to challenge laws on book pricing. This is not the case. Insofar as rules for fixed-prices apply on a non-discriminatory basis – in other words both to books produced in the EU and to imports – there is no problem.“

Wir meinen: Das ist kein richtiges Argument: Wenn z.B. Amazon vor einem privaten Schiedsgericht einfach darauf pocht, dass sie sich diskriminiert fühlen, weil sie den Preis für ihr Buch nicht selbst festlegen können, wäre das ein sehr guter Grund für so eine Klage.


So viel zu diesen beiden Themengebieten.

Fortsetzung folgt…



Quelle: EU-Kommission



Kommentare lesen und schreiben, hier klicken

Lesen Sie auch

Hinterlassen Sie eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




ACHTUNG: Wenn Sie den Kommentar abschicken stimmen Sie der Speicherung Ihrer Daten zur Verwendung der Kommentarfunktion zu.
Weitere Information finden Sie in unserer Zur Datenschutzerklärung

Meist gelesen 7 Tage