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Urteil: „Der Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundgesetz vereinbar“ (Kommentar + Originaltext)

FMW-Redaktion
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute ein mit Spannung erwartetes Urteil gefällt. Mehrere Kläger waren gegen den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunkt als Empfänger des Rundfunkbeitrags vorgegangen. Die Kläger argumentierten u.a. sie hätten gar keine Fernseher und auch kein Radio. Auch gäbe es bei der Erhebung des Beitrags eine Ungleichbehandlung von Single-Haushalten und Mehrpersonenhaushalten. Die Sender argumentierten es sei gerechtfertigt den Rundfunkbeitrag pro Wohnung zu erheben und nicht mehr pro Gerät so wie früher, weil Rundfunk überwiegend in Wohnungen empfangen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Foto: Manecke / Wikipedia (CC BY-SA 3.0)
Unsere Meinung: Der Staat behandelt den Rundfunkbeitrag wie eine Mitgliedsgebühr im Tennisclub. Weil alle Anwohner direkt gegenüber vom Club wohnen, müssen auch alle dort Mitglied sein, auch wenn sie gar kein Tennis spielen und am Sport gar kein Interesse haben. Sie besitzen auch keinen Tennisschläger und wollen auch in Zukunft kein Tennis spielen. Der Rundfunkbeitrag ist letztlich nichts anderes als eine gesetzlich verordnete Zwangsabgabe für alle. So was nennt man auch „Steuer“. Warum wird der Rundfunkbeitrag nicht einfach abgeschafft, und ARD, ZDF und Co. werden aus dem allgemeinem Steueraufkommen finanziert?
Hierzu meint das Gericht, das den Vorwurf der Kläger es handele sich um eine versteckte Steuer auch behandeln musste: Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, denn er werde nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, so das Gericht. Auch sei es keine Steuer, da das Beitragsaufkommen resultierend aus dem Rundfunkbeitrag nicht in die Haushalte der Länder fließe, sondern beim Öffentlichen Rundfunk verbleibe.
In Kürze werden vor dem Bundesverwaltungsgericht 8 neue Klagen zum Rundfunkbeitrag verhandelt, und gegen Ende des Jahres werden wieder neue erwartet. Dann geht es u.a. auch um die gewerbliche Nutzung. Den aktuellen Klägern bleibt jetzt noch der nächsthöhere Schritt zum Bundesverfassungsgericht – hier gibt´s dann das endgültige Urteil. Man kann schon erahnen, worauf es da hinausläuft. Nochmal: Wir meinen, dass es sich letztlich um eine Steuer handelt, wenn der Staat dem Bürger zwangsweise Geld entzieht und der Bürger dafür keine konkrete Gegenleistung erhält (kein Empfangsgerät, kein Interesse daran ARD & ZDF zu gucken). Das kann man auch mit einem Museum vergleichen, das nur von staatlichen Zuschüssen lebt. Der Staat nimmt dem Bürger Einkommensteuer ab, von der das Museum finanziert wird. Auch wenn der Bürger das Museum niemals betritt, und auch wenn er gar kein Interesse an Kunst hat, muss er über seine Steuern das Museum finanzieren. Wo ist da der Unterschied zum Rundfunkbeitrag?
Das Gericht sieht das anders. Hier die Original-Mittelung des Bundesverwaltungsgerichts von heute:
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Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird.
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen. Die Beitragshöhe ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag entsprechend dem jeweiligen Vorschlag der unabhängigen Kommission zur Ermittlung und Überprüfung des Finanzbedarfs (KEF) zunächst auf 17,98 € im Monat, seit 2015 auf 17,50 € im Monat festgesetzt. Die Kläger haben Bescheide, in denen die beklagten Rundfunkanstalten rückständige Beiträge festgesetzt haben, vor allem mit der Begründung angefochten, nicht im Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu sein. Ihre Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Das Beitragsaufkommen wird nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dient es der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Demzufolge legt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag fest, dass Überschüsse vom Finanzbedarf für die folgende zweijährige Beitragsperiode abgezogen werden.
Für diese Art der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht die verfassungsrechtlich notwendige besondere Rechtfertigung. Dies folgt zum einen daraus, dass der Rundfunkbeitrag den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist geeignet, diesen Vorteil zu erfassen. Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Auch mussten die Landesgesetzgeber nicht an der geräteabhängigen Rundfunkgebühr festhalten, weil deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsgebot der Abgabengerechtigkeit zumindest zweifelhaft war. Insbesondere die Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte führte dazu, dass das gebührenpflichtige Bereithalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen der Besitzer nicht mehr festgestellt werden konnte.
Zum anderen stellt die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Rundfunkanstalten dadurch in die Lage versetzt werden, den klassischen, der Vielfaltsicherung verpflichteten Rundfunkauftrag unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung zu erfüllen, ohne in eine mit der Rundfunkfreiheit unvereinbare, weil die Vielfalt gefährdende Abhängigkeit von Werbeeinnahmen oder staatlichen Zuschüssen zu geraten.
Nach alledem ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren. Hinzu kommt, dass der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden kann.
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung verstößt nicht zu Lasten der Personen, die eine Wohnung alleine innehaben, gegen das Gebot der Gleichbehandlung, weil hierfür ein hinreichender sachlicher Grund besteht: Die Wohnung stellt den typischen Ort des Programmempfangs dar und ermöglicht es, die Beiträge ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben. Darauf durften die Landesgesetzgeber angesichts der Vielzahl der beitragsrelevanten Sachverhalte, der Häufigkeit der Beitragserhebung und der Beitragshöhe abstellen.
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Dirk Müller über das Börsenjahr 2021: „Mit Gas und Bremse durch den Markt“

Dirk Müller hat in einem aktuellen Interview über das Börsenjahr 2021 gesprochen, aber auch über die Corona-Restriktionen und den Bitcoin. Beim Thema Corona ist er der Meinung, dass die Beschränkungen nach einer flächendeckenden Impfung und rückläufigen Infektionszahlen nicht verschwinden würden. In welcher Form genau es weitergehe, könne er auch nicht sagen, aber gewisse Arten von Einschränkungen im Alltag würden dauerhaft bestehen bleiben. Dirk Müller erwähnt in dem Zusammenhang die auch bei der Grippe ständigen Mutationen und jährlich neuen Impfungen, um sich dagegen zu schützen. Corona käme dauerhaft als neues Risiko hinzu.
Dirk Müller über das die Aktienmärkte in 2021
Immer weiter steigende Börsenkurse sind laut Dirk Müller auch im Börsenjahr 2021 möglich, auch dank der Notenbanken. Aber, so seine Worte, alle Welt glaube es gehe an der Börse jetzt nur noch nach oben. Man frage sich nur noch, wie kräftig die Kursgewinne im Jahr 2021 ausfallen werden. Aber ein großer Börsencrash sei jederzeit möglich. Was dafür exakt der Auslöser sei, könne man vorher nie sagen. Ein Problem für die Aktienmärkte sei aktuell das Ansteigen der Anleiherenditen in den USA (aktuell 1,09 Prozent). Diese würden laut Dirk Müller unabhängig von der Politik der Notenbanken anziehen, weil die Inflationserwartungen in den USA zunehmen. Es stehe für 2021 eine Sektorenrotation bevor. Das Anlegergeld verlasse die Tech-Aktien. US-Banken würden interessanter werden, aber auch Branchen wie der Flüssiggas-Sektor. Er gehe mit Gas und Bremse durch das kommende Börsenjahr. Man solle für weiter steigende Kurse offen sein, aber mit Absicherung.
Bitcoin
Und was ist mit dem Bitcoin? Wochenlang war der Kurs ja kräftig gestiegen, dann wieder deutlich gefallen (hier unsere aktuellste Berichterstattung). Dirk Müller bleibt bei seiner bisherigen Meinung. Der Bitcoin sei eine eindeutige Zockerei, dahinter stehe kein echter Wert. Er könnte kräftig verlieren, aber auch unendlich weiter steigen.
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EZB: Auf der Spur der wahren Gründe für das große Gelddrucken

Wir alle hören es seit Jahren und nehmen es zur Kenntnis. Offiziell betreibt die Europäische Zentralbank (EZB) ihre Geldpolitik (Zinsen und Anleihekäufe), um die Inflation von der Null-Linie in Richtung 2 Prozent zu bekommen. Und Bürger und vor allem Unternehmen sollen durch die Banken in der derzeitigen Krise günstige Finanzierungsbedingungen erhalten. Daher flutet man alles und jeden mit Notenbank-Euros, und die Banken können dem braven Mittelständler noch günstigere Kredite anbieten? So kommt die Wirtschaft in Schwung, und letztlich auch die Inflation? So geht natürlich die offizielle Story. Und tatsächlich?
Viele Beobachter der EZB-Politik behaupten oder meinen erkannt zu haben, dass es Frau Lagarde und vorher Mario Draghi in Wirklichkeit darum ging, mit günstigen Finanzierungskonditionen und mit massiven Anleihekäufen die Südländer in der Eurozone am Leben zu erhalten. So wolle man die Eurozone als Konstrukt zusammenhalten. Auch wir bei FMW haben uns in den letzten Jahren diverse Mal zu diesem Thema geäußert. Nach der gestrigen PK von Christine Lagarde ist uns der Kommentar von Dr. Jörg Krämer aufgefallen, dem Chefvolkswirt der Commerzbank. Man kann ihn also ruhig als seriöse Quelle bezeichnen.
EZB hält Bedingungen für Südländer günstig
Er hat seinen Kommentar betitelt mit der Headline „Was Günstige Finanzierungsbedingungen wirklich bedeuten“. Er zielt auch auf die oberflächlichen Gründe der EZB ab, nämlich Kreditkunden in der Wirtschaft zu günstigen Konditionen zu verhelfen. Es sei interessant zu beobachten, wie stark Christine Lagarde das Konzept der „günstigen Finanzierungsbedingungen“ betont habe. Sie folge dabei einem „holistischen Ansatz“ und habe verschiedene Zinsen im Blick – etwa die für Kredite an Unternehmen oder private Haushalte. Tatsächlich aber (so Jörg Krämer) dürfte es der EZB aber vor allem darum gehen, die Renditeaufschläge der Anleihen der besonders hoch verschuldeten Staaten zu begrenzen. So lasse sich beobachten, dass die EZB im Rahmen ihres PEPP-Programms immer dann mehr Staatsanleihen kaufe, wenn die Risikoaufschläge steigen (siehe Grafik). Zitat Jörg Krämer:
Laut der Nachrichtenagentur Bloomberg habe ein EZB-Vertreter gesagt, dass die EZB sogar bestimmte Höchstwerte für die Risikoaufschläge einzelner Staatsanleihen bestimmt habe. Offenbar sieht es die EZB als ihre Aufgabe an, die Währungsunion zusammenzuhalten, solange die hoch verschuldeten Staaten nicht ihre Hausarbeiten machen und damit latent die Existenz der Währungsunion gefährden.
Endet diese Politik der EZB, wenn das Corona-Aufkaufprogramm PEPP Anfang 2022 endet? Nein, Jörg Krämer glaubt, dass das Aufkaufen auch danach weitergeht, optisch eben nur über ein andere Vehikel. Die EZB werde dann das „normale“ Kaufprogramm namens APP aufstocken, und zwar von 20 auf 30 bis 40 Milliarden Euro pro Monat. Begründen dürfte sie dies unter anderem mit einer merklich unter zwei Prozent liegenden Inflation. Und ja, so möchten wir von FMW anmerken: So läuft es schon seit Jahren. Die Inflation, die ist einfach zu niedrig, deswegen muss man Billionen an Euros drucken und immer weitere Teile der Anleihemärkte aufkaufen. In Wirklichkeit will man, so nehmen wir es auch an, nur weiterhin gewährleisten, dass Italien, Griechenland, Spanien und Co sich so günstig wie nur irgend möglich immer weiter verschulden können.
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So sichern Sie Ihr Depot optimal ab – Werbung

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Lieber Börsianer,
die Aktienmärkte eilen von einem Rekord zum nächsten. Das Virus wühlt zwar weiterhin, und tatsächlich eilt auch die Anzahl der Covid-Neuinfektionen weltweit von einem Rekord zum nächsten. Wir vertrauen allerdings auf die Kraft des Impfstoffes und sehen die Volkswirtschaften dieser Welt nächstens befreit.
Bei so viel Euphorie beschleicht allerdings den ein oder anderen Börsianer ein ungutes Gefühl. Sie haben also das Bedürfnis Ihr Depot, Ihre Buchgewinne einmal zumindest teilweise abzusichern. Im Folgenden erkläre ich Ihnen, welche drei goldenen Regeln Sie berücksichtigen müssen, damit die Absicherung auch wirklich greift.
Das Absichern oder Shorten eines Depots ist kein Hexenwerk. Allerdings sind wir als Börsianer natürlich eher geeicht auf steigende Kurse und Chancen. Mit anderen Worten: Shorten zählt bei den meisten von uns nicht zur ersten Begabung.
Das sind die drei goldenen Regeln:
– Fassen Sie immer punktuell und kurzfristig zu!
– Definieren Sie Ihren Depotschwerpunkt und vergessen Sie Einzelaktien!
– Legen Sie eine prozentuale Absicherungsquote fest!
Was sagen uns diese Regeln konkret?
Zu 1. Ein Short – ganz gleich ob als Optionsschein, Short-ETF oder Zertifikat – ist kein Pkw-Anschnallgurt, den wir fortwährend zur Anwendung bringen. Erfolgreiches Shorten verlangt eine kurzfristige Marktmeinung. Solche Instrumente kaufen wir immer punktuell und lediglich für wenige Wochen oder Monate. Andernfalls verzichten wir auf Geld und Rendite. Dabei sind weniger die laufenden Kosten eines Short-ETFs oder eines Optionsscheins das Problem. Sondern: Shorts – egal in welcher Form – bringen uns Verluste, wenn der Markt entgegen unserer Prognose doch steigt. Zudem fehlt uns das Kapital für den Short auf der Aktienseite. Zu Deutsch: Ein unsauber gesetzter Short wird schnell zum doppelten Renditekiller.
Zu 2. Das ist offensichtlich: Wenn von 20 Ihrer Depotpositionen 15 aus dem DAX stammen, sichern Sie nicht gegen den S&P 500 oder NASDAQ-Index ab, sondern natürlich gegen den DAX. Als kluger Börsianer kennen Sie den Schwerpunkt Ihres Depots und erwerben dazu passend einen Short. Ganz wichtig: Vergessen Sie…..
Wollen Sie meine komplette Analyse lesen?
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joah
18. März 2016 14:12 at 14:12
Die Glaubwürdigkeit des Bundesverfassungsgerichtes ist damit vollständig dahin. Ich setzte SEHR WOHL diverse Aktivitäten durch meine Steuerabgabe vorraus:
– Schutz
– Ordnung
– Organisation
– Infrastruktur
– (ordnungsgemäße!) Bildung
– Forschung und Weiterentwicklung
Wenn dieser Nichtskönner von Richter das ernst meint, dann können die auch nicht mehr vorraussetzen, das ich meine Steuer zahle. Wenn das die Mehrheit begriffen hat, knallts. Was für ein schäbiger Rotzlöffel!
Gabriel Scheer
18. März 2016 14:30 at 14:30
So wird argumentiert wenn man befangen ist.
Ich habe nichts anderes erwartet.
Steven
18. März 2016 15:40 at 15:40
Heute klingt es noch absurd das Richter für ihre Urteile bestraft werden .
Mal sehen wie das die Richter in 5 oder 10 Jahren sehen !
Mr. Jones
18. März 2016 16:22 at 16:22
Die BRD ist kein Staat! Alle Gesetze die von den Alliierten aufgelegt wurden bilden das Grundgesetz. Das Grundgesetz ist aber wirkungslos, da das Besatzungsrecht höheres Recht ist. Urteile von Richtern (Angestellte) sind null und nichtig. Richter, Staatsanwälte, Polizei und sonstige sind keine Beamten, sie sind Angestellte/r einer Firma. Die BRD hat keine Verfassung somit auch keine gültigen Gesetze, die Bediensteten betreiben Willkür auf krimineller Art und Weise. Die BRD wurde am 23 Mai 1949 als wirtschaftliches Konstrukt mit dem Grundgesetz auf dem Deutschen Reich aufgebaut. Die Verfassung des Deutschen Reiches ist voll gültig, der Grund ist dass Neuschwabenland (Antarktis) von den Alliierten nicht besetzt wurde. Seit 9. November 1918 wird das Land nur noch von Verbrechen (Weimarer Republik, Nasdap bis heute CDU/CSU und die anderen Vasallen, betrieben.
Horst Frische
21. März 2016 11:01 at 11:01
„Der Rundfunkbeitrag … werde … als Gegenleistung für die [bloße] Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können“
Mit einer solchen Argumentation ist es auch legitim, dass ich vom Beitragsservice lebenslanges Schmerzensgeld und eine Entschädigung für die bloße Möglichkeit verlange, dass ich durch deren Sendeinhalte nachhaltig in meiner freien Meinungsbildung, meinem Denken, meiner allgemeinen und politischen Bildung, meiner Psyche usw. beeinflusst, gestört, gefährdet und geschädigt werde. Es besteht darüberhinaus die reale Möglichkeit der Verstrahlung durch Elektrosmog und andere bisher nicht ausreichend erforschte Einflüsse auf menschliche, tierische und Pflanzliche Organismen durch die Sendemasten der Sendeanstalten.
Andy P.
7. April 2016 06:17 at 06:17
So lange Richter teils auch den Aufsichtsräte einiger Landesrund- funkanstalten sitzen und somit eigentlich befangen sind, wird sich nichts ändern….
Es gibt eine Petition gegen die Zwangs-
gebühr, UNTERSCHREIBEN UND AN FREUNDE/ VERWANDTE/ BEKANNTE DEN LINK WEITERLEITEN.
http://www.openpetition.de
Zotte 71
4. März 2018 14:46 at 14:46
Ich habe, trotz allem was vom BVG geschrieben wurde, nicht einen Paragraphen gefunden der eine Gebühr für Rundfunk rechtfertigt. Auch die öffentlichen Sender bringen Werbung mit denen Sie sich finanzieren können
M.S.
21. April 2018 11:22 at 11:22
Wir müssten endlich anfangen uns zu weren!!
Man sieht ja das es so nichts bringt.
Hört einfach auf GEZ zu bezahlen und versucht so viele wie möglich davon zu überzeugen einfach nichts mehr an die zu bezahlen!!!!
Was wollen die denn dann machen, wenn keiner mehr bezahlt? Die können ja schlecht gegen ganz Deutschland angehen!