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Verlustverrechnung zwischen Aktien, Fonds, Derivaten? Hoffnungsfrohes Urteil

Der Bundesfinanzhof in München

Achtung an alle Börsianer! Heute ist ein wichtiges Urteil getroffen worden! Die Verlustverrechnung ist für Kapitalanleger ein leidiges Thema. Genau dazu hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, heute seine Meinung kundgetan. Er hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig, und legt dem höher gestellten Bundesverfassungsgericht jetzt die Frage vor, ob es mit dem Grundgesetz ereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes aus 2008 Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen (finden Sie hier den ganzen Text).

Der Bundesfinanzhof sagt heute auch, dass er die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten für einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hält. Es gebe keinen Grund Steuerzahler bei der Verrechnung von Verlusten aus Geldgeschäften unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob die Verluste bei Aktiengeschäften oder anderen Kapitalanlagen anfallen.

Verlustverrechnung zwischen Anlageklassen wieder denkbar

Denn in einem dem Bundesfinanzhof präsentierten Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, verrechnen zu dürfen. Wird das Bundesverfassungsgericht die Ansicht des Bundesfinanzhofs teilen, wäre das eine gigantische Erleichterung für die deutschen Kapitalanleger. Endlich könnte man Gewinne und Verluste aus verschiedenen Anlageklassen miteinander verrechnen.

Was ist mit der neuen Regelung bei Termingeschäften?

Und uns als Nicht-Steuerexperten kommt dabei gleich ein wichtiger Gedanke. Seit Anfang dieses Jahres ist eine Erweiterung im Einkommensteuerrecht (§ 20 Absatz 6) in Kraft getreten. Es geht darum, dass es für Termingeschäfte keine volle Verlustverrechnung mehr gibt. Nur noch 20.000 Euro Verlust pro Jahr darf man seinen Gewinnen entgegensetzen, und darüber reichende Verluste kann man in die Folgejahre schieben. Das führt in Einzelfällen sogar soweit, dass man als Privatanleger für ein bestimmtes Jahr mehr Steuern zahlen kann, als man Gewinne gemacht hat.

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Da stellt sich die Frage: Erlaubt das Bundesverfassungsgericht wieder die Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Anlageklassen, könnte doch folgendes passieren: Ein Anleger macht bei Termingeschäften (zum Beispiel CFDs) deutlich mehr Gewinne als Verluste. Er macht beispielsweise 100.000 Euro Gewinn, kann aber nur 20.000 Euro Verlust aus Termingeschäften damit verrechnen. Er hat aber gleichzeitig mit Aktien 80.000 Euro Verlust gemacht. Könnte dann sein Gewinn bei Termingeschäften auf 0 reduziert werden durch die Verlustverrechnung zwischen den Anlageklassen? Somit wäre die begrenzte Verlustverrechnung bei Termingeschäften ausgehebelt. Für die durch immer mehr Steuern gegängelten Bürger und Anleger in Deutschland wäre es wünschenswert.



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1 Kommentar

  1. Friedrich August Hayek

    @Claudio Kummerfeld, egal ob hoffnungsfroh oder hoffnungsvoll, Verlustverrechnung, Verlustvortrag oder Verlustrücktrag. Meiner Meinung nach sollte man all diese Konstrukte möglichst schnell abschaffen. Wie auch die Einteilung nach verschiedenen Einkommensarten. Wer woher auch immer in der Summe positives Einkommen über einem gewissen Mindeststandard erzielt, soll dieses paritätisch und angemessen versteuern. Ethisch vertretbare Obergrenzen beim Einkommen sollten ebenso selbstverständlich werden, wie eine angemessene ethische Wertschätzung „niederer“ Berufe (etwa Abfallentsorger, Supermarktkassierer, Krankenpfleger) an der Untergrenze. Niemand benötigt ernsthaft mehr als 1 Million pro Monat, um seiner tatsächlichen Leistung entsprechend gewürdigt zu werden. Kein Fußballer, kein Vorstandsmitglied, kein Aufsichtsrat, kein freier Unternehmer. Weit mehr als 90% beziehen deutlich weniger als dieses eine Monatsgehalt in ihrem gesamten Erwerbsleben, ohne dabei ansatzweise adäquat weniger Leistung zu erbringen. Wer in der Summe seiner jährlichen Einkommen Verluste produziert, ist unproduktiv. Der zahlt natürlich keine Steuern, darf sein Versagen aber auch nicht der Gemeinschaft aufbürden. Nicht rückwirkend, nicht aktuell, nicht prospektiv. Natürlich ist auch das scheinbar losgelöste Universum der Kapitaleinkommen nur nach liquidierten Geldströmen zu bewerten. Wer Gewinne realisiert und Einkommen generiert, ist steuerlich zu erfassen. Wer weiterhin Positionen im virtuellen Portfolio hält, darf gerne heute Milliardär und morgen Bettler werden. Aber bitte nicht jammern, wenn es ans Eingemachte geht

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