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Von falschen Banken, dubiosen Konstruktionen und illegalen Einlagengeschäften

Nepper, Schlepper, Bauernfänger. Es ist mal wieder einiges los. Nicht nur, dass die BaFin wieder einigen „Experten“ hinterher jagt, die versuchen das Kreditwesengesetz mit den üblichen Maschen zu umgehen. Aktuell gibt es auch eine Webseite mit der deutschen de-Endung, die offensichtlich so tut als wäre sie eine Bank.

ISC Bank

Die sogenannte ISC Bank präsentiert sich auf www.iscbank.de als „Mobile Bank“, obwohl sie zumindest in Deutschland definitiv keine Bank ist, wie es die BaFin aktuell sagt. Die de-Endung soll wohl für den Websurfer suggerieren, dass die Bank etwas mit Deutschland zu tun hat. Die Telefonnummer jedenfalls deutet auf den Sitz Singapur hin, auch wenn das in der heutigen Zeit von Nummern-Umleitungen nichts zu bedeuten hat. Dass so eine Webseite kein Impressum aufweist, versteht sich von selbst. Die Seite ist ziemlich schlecht zusammen gebastelt. Was diese „Bank“ überhaupt genau anbietet, ist auch kaum zu sagen. Auf jeden Fall ist extremste Vorsicht geboten. Die BaFin sagt dazu Zitat:

Ein Unternehmen namens ISC Bank, Sitz unbekannt, unterhält den Internetauftritt www.iscbank.de. Damit erweckt sie den Anschein, dass es sich um eine deutsche Bank handele. Dies trifft aber nicht zu. Das Unternehmen verfügt über keine Erlaubnis der BaFin zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) in Deutschland und ist kein Kreditinstitut. Es unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

SEG Smart Energy Group AG

Und da gibt es aktuell auch eine Solarmodul-Firma, die sich ein interessantes Konstrukt ausgedacht hat um das Kreditwesengsetz zu umgehen. Obwohl man in diesem Fall auch fragen könnte, ob es nicht Ansichtssache ist, ob dieses Konstrukt wirklich problematisch ist. Auf jeden Fall zeigt es: Wer auch nur auf die Idee kommt mit Kapitalanlagen und Kreditkonstrukten jedweder Art zu arbeiten, ist mehr als gut beraten sich vorher anwaltlichen Rat einzuholen, ob er mit seiner Idee in irgendeiner Form mit dem Kreditwesengesetz in Konflikt kommt! Zitat BaFin:

Die BaFin hat mit Bescheid vom 27. August 2018 gegenüber der SEG Smart Energy Group AG, Eschen (Liechtenstein), die sofortige Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet. Das Unternehmen verkaufte Photovoltaikanlagen zu überteuerten Preisen und ließ sich diese Anlagen mit einem zeitgleich abgeschlossenen Pachtvertrag zurückverpachten. Die Kunden erhielten für den von vorneherein bestimmten Zeitraum von 144 Monaten einen festen Pachtzins. Dieser Pachtzins stellt eine ratierliche Rückzahlung dar. Damit betreibt die SEG Smart Energy Group AG gewerbsmäßig das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin hat das Unternehmen nicht. Es handelt daher unerlaubt. Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Der Klassiker „Einlagengeschäft“

Zwei „Experten“ versuchten mal wieder den Klassiker – Bankgeschäfte machen ohne Banklizenz. Hier aktuell im Wortlaut von der Bafin:

Die BaFin hat Herrn Dominik Haas, Zeitlarn, mit Bescheid vom 23. August 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln. Haas nahm Gelder des Publikums mit dem Versprechen der unbedingten Rückzahlung entgegen. Hierdurch betreibt Haas das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er darf keine weiteren Einlagen annehmen und ist verpflichtet, die bislang angenommenen Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen. Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Die BaFin hat Herrn Michael Glanzmann, Rheinau, mit Bescheid vom 27. August 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln. Glanzmann nahm Gelder des Publikums mit dem Versprechen der unbedingten Rückzahlung entgegen. Hierdurch betreibt Glanzmann das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er darf keine weiteren Einlagen annehmen und ist verpflichtet, die bislang angenommenen Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen. Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

BaFin
Die BaFin-Zentrale in Frankfurt. Foto: © Kai Hartmann Photography / Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



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