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Wichtige Info für alle Optionsschein- und Zertifikate-Trader: Anbieter von Pflicht zur Kursstellung befreit

Sie sind Trader von Optionsscheinen und Zertifikaten? Dann kennen Sie das sicherlich. Es gibt derart viele Produkte von dutzenden Emittenten, tausende Laufzeiten, Basispreise usw. Es ist völlig unrealistisch, dass jederzeit für alle...

FMW-Redaktion

Sie sind Trader von Optionsscheinen und Zertifikaten? Dann kennen Sie das sicherlich. Es gibt derart viele Produkte von dutzenden Emittenten, tausende Laufzeiten, Basispreise usw. Es ist völlig unrealistisch, dass jederzeit für alle einzelnen Werte an Börsen reale Käufer und Verkäufer aufeinander treffen, um ständig liquide Preise haben zu können. Daher ist es normal, dass Banken als Emittenten dieser Scheine ständig als Gegenpartei diese Liquidität zur Verfügung stellen. Sonst wäre dieser ganze Markt nicht attraktiv für die Kunden. Schauen Sie bitte ganz am Ende dieses Artikels auf unsere Sichtweise für mögliche Auswirkungen von dem, was sie nun lesen.

Eine neue EU-Richtlinie namens MIFIR macht die Kursstellung der Anbieter zur Pflicht. Gleichzeitig erlaubt die EU-Richtlinie den nationalen Aufsichtsbehörden diese Pflicht in ihrem Land eigenständig wieder aufzuheben. Und die deutsche BaFin macht davon „in ihrem eigenen Ermessen“ per sofortiger Allgemeinverfügung gebrauch, und schafft diese Pflicht noch am Tag des Inkrafttretens (heute) ab. Wir  hatten letztes Jahr schon über die Andeutung dieser Abschaffung berichtet. Warum geschieht dies? Nun, es gibt einen ellenlangen Abschnittstext zur Begründung dieser Befreiung, aber eine Begründung wird nicht geliefert. Es ist inhaltlich letztlich nur zu lesen, dass diese Befreiung durch die BaFin laut der neuen EU-Richtlinie eben „im Ermessen“ der Bafin liegt. Hier zwei Zitate:

Voraussetzung für die Befreiung von der Verpflichtung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR ist ein behördliches Handeln. Die Befreiung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR liegt im Ermessen der Behörde und erfolgt durch diese Verfügung.

Das nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR eröffnete Ermessen wird im Sinne des Erlasses der vorliegenden Allgemeinverfügung ausgeübt. Diese Allgemeinverfügung dient den von Artikel 18 Absatz 2 MiFIR geschützten Zwecken und ist verhältnismäßig.

Interessen abwägen? Gut, wenn man es so ansieht, kann man den folgenden Text als Begründung heranziehen. Die Interessen der Wertpapierdienstleister wiegen schwerer als die der Kunden. Hier höchst offiziell in Worte gegossen:

Die Verpflichtung zur Abgabe von Kursofferten gemäß Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR dient dem Ziel der Markttransparenz, der effektiven Preisbildung und dem Interesse der einzelnen Kunden, möglichst ungehinderten Zugang zum Markt zu erhalten. Diese Interessen sind, im Rahmen des von Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 MiFIR eingeräumten Ermessens, mit dem berechtigten Interesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an der Befreiung von der Verpflichtung abzuwägen. Diese haben, wenn sie Geschäfte mit illiquiden Nichteigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF bzw. OTF ausführen, ein Interesse daran, eine effektive Risikosteuerung vorzunehmen und nicht sachgerechte Preise im Einzelfall zu vermeiden.

Der Vorrang der Interessen der systematischen Internalisierer an der Befreiung vor dem Interesse der Kunden an den Verpflichtungen nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 MiFIR entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, der in den in Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 MiFIR normierten Voraussetzungen einer Befreiungsmöglichkeit zum Ausdruck kommt.

Was könnte das letztlich für Sie als Privatkunde bedeuten? Der Emittent hat damit einen offiziellen Freibrief, Kunden zu bestimmten Zeiten Kursstellungen zu verweigern. Wenn der Emittent sieht, dass zum Beispiel ein einzelner Optionsschein sensationell gut gelaufen ist, und der Kunde nun verkaufen will, kann die Bank sich als Gegenpartei einfach verweigern, und der Kunde kann seinen Buchgewinn einfach nicht realisieren. Die Bank kann warten, bis der Kurs des Scheins wieder fällt, und dem Kunden dann einen Kurs stellen. Das ist theoretisch, wie auch praktisch möglich. Aber natürlich wollen wir mit diesen Worten keinem Emittenten eine böse Absicht unterstellen…


Beispielfoto für aktiven Börsenhandel. Foto: Andyhill8/Wikipedia / Gemeinfrei



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2 Kommentare

  1. Der letzte Absatz sagt doch schon alles aus!!!
    Die Bank gewinnt „leider“immer…
    „out of order“
    Dann erst recht,in Zukunft,weiterhin die Unzen polieren…

  2. Die Frage hier ist aber doch, ob sich das die Emittenten wirklich erlauben wollen.
    Was wäre denn, wenn zB die Deutsche Bank das so machen würde? Es würde publik werden und nach und nach würde die DB keine OS, etc verkaufen können und es würde ein großes Geschäft verloren gehen.
    Das schließt aber natürlich nicht aus, dass bei schnellen Kursbewegungen das durchaus mal kurzfristig passieren kann, nur für längere Zeit kann ich mir das nicht vorstellen.

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