FMW-Redaktion
Eine gestern erfolgreich verlaufene Klage der „Schutzgemeinschaft für Bankkunden“ gegen die „Sparkasse Freiburg Nördlicher Breisgau“ kann auf für Sie einen Erstattungsanspruch gegen Ihre Hausbank möglich machen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) fällte ein Urteil, das rechtskräftig ist. So hatte die Sparkasse viele Gebühren unrechtmäßig erhoben, welche vermutlich auch von anderen Banken erhoben werden oder wurden!
Laut Stiftung Warentest können Kunden auch bei anderen Banken die im folgenden besprochenen Gebühren rückwirkend bis 2014 zurückfordern. Der Grund für die Unrechtmäßigkeit vieler Gebühren liegt laut BGH darin, dass Banken von Gesetzes wegen ohnehin verpflichtet seien, gewisse Diestleistungen anzubieten. Teilweise seien einige Gebühren nicht an den realen Kosten orientiert gewesen, und am Wichtigsten: Einige unrechtmäßige Gebühren seien deswegen kostenlos zu stellen, weil die dahinter stehenden Dienstleistungen Teil des vorhandenen Widerrufsrechts des Kunden sind. Was ist gemäß dem aktuellen Urteil des BGH nun eine rechtswidrige Bankgebühr? Hier von uns eine verkürzte und vereinfachte Info in Form einer Auflistung:
Pfändungsschutzkonten (für nicht kreditwürdige Kunden) dürfen von der monatlichen Kontogebühr her nicht teurer sein als „normale“ Girokonten.
5 Euro Gebühr für die die Unterrichtung per Post über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift.
5 Euro Gebühr für die „Änderung oder Streichung“ einer Wertpapierorder.
5 Euro Gebühr für die Unterrichtung per Post über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung.
2 Euro Gebühr für die „Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung“ eines Dauerauftrags (nur die Einrichtung oder Änderung darf gebührenpflichtig sein).
5 Euro Gebühr für die Unterrichtung per Post über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Überweisung mangels Deckung
Viele der vom BGH erwähnten und für ungültig erklärten Gebühren hatte die Sparkasse schon nicht mehr angewendet. Aber der BGH sah eine Art von Wiederholungsgefahr, wenn wir das mal so sagen dürfen. Stiftung Warentest erwähnt, dass Sparkassen als quasi öffentliche Einrichtungen nun verpflichtet wären solche Gebühren von selbst zu erstatten, wenn sie in der Vergangenheit angefallen waren. Dies würde in der Praxis aber natürlich nicht geschehen. Daher sollten Bankkunden ihre Kontoauszüge prüfen. Dann sollten sie ihre Sparkasse anschreiben mit dem Aktenzeichen des BGH (XI ZR 590/15) und dem Hinweis, dass viele der erhobenen Gebühren rechtswidrig waren. Die (aufzulistenden) Beträge sollten erstattet werden. Dazu solle man seiner Bank eine Frist von zwei bis drei Wochen setzen.
Was bleibt als Fazit? Für Banken und Sparkassen ist es extrem schwer im Vorhinein erkennen zu können, welche Gebühren denn nun wirklich erlaubt sind, und welche als Teil der normal zu erwartenden Bankdienstleistung anzusehen sind. Auch ist es nicht einfach ohne Gerichtsurteil sagen zu können, welche Gebühr Teil des Widerrufsrechts des Kunden ist. Aber dazu gibt es ja nun Rechtssicherheit! Die Banken und Sparkassen versuchen über diverse Gebühren rauszuholen, was geht. Es ist kaum anzunehmen, dass sich diese Praxis ändert, wenn die EZB ihre Zinsen wieder anhebt. Wer erstmal Blut leckt und sieht, dass die Kunden es hinnehmen, der lässt davon nicht wieder ab!
Der BGH in Karlsruhe. Foto: ComQuat / Wikipedia (CC BY-SA 3.0)
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