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Wirecard: Aktionäre sollen Dividende zurückzahlen

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Lieber Börsianer,

das ist ungeheuerlich, zumindest auf den ersten Blick. Der Konkursverwalter der Wirecard, Michael Jaffé erwägt die geschröpften Wirecard-Aktionäre nochmals zur Kasse zu bitten. Das geht aus seinem Sachstandsbericht hervor, die er vor wenigen Tagen dem zuständigen Amtsgericht in München vorgelegt hat. Was dort steht, liest sich für uns als Aktionär nicht sehr angenehm.

In dem Bericht wird konstatiert, dass die Wirecard Geschäftsabschlüsse der Jahre 2017 und 2018 nichtig sind. Der Vorstand hat einen Gewinn ausgewiesen, der nur auf dem Papier stand. Die in diesen beiden Jahren ausgekehrten Dividenden in Höhe von 47 Millionen Euro sind damit unrechtmäßige Zahlungen und sind durch den Insolvenzverwalter anzufechten. Hier wurde dem Unternehmen unrechtmäßig Liquidität entzogen und die Gläubiger vorsätzlich geschädigt.

Herr Jaffé beruft sich dabei auf § 62 des deutschen Aktiengesetzes. Dort steht: Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr bezogen haben, zurückzugewähren.

Das Rechtsprinzip, das hier im Hintergrund wirkt, ist offensichtlich: Einem Unternehmen darf nicht willkürlich Kapital entzogen werden, schon gar nicht im Vorfeld einer sich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit.

Für uns als Aktionäre hat diese Regelung Sprengkraft. Danach sind selbst bereits ausgekehrte Dividenden nicht unbedingt sicher und müssen unter Umständen von uns zurückerstattet werden. Im konkreten Fall soll also die Haftung der Wirecard-Aktionäre nochmals ausgeweitet werden.

So weit wird es allerdings in der Praxis nicht kommen, denn im § 62 des Aktiengesetzes steht eben auch, dass die Dividende nur zurückerstattet werden muss, wenn die Aktionäre von der…..

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1 Kommentar

  1. Reissersiche Überschrift und dann fehlt der Druckablass:
    § 62 AktG
    Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
    (1) 1Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. 2Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezuge nicht berechtigt waren.

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