Ad hoc Mitteilung

Die Ad Hoc-Mitteilung ist in Deutschland nicht nur ein guter Service von Aktiengesellschaften gegenüber der Öffentlichkeit – er ist gesetzlich verpflichtend gemäß Art. 17 Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung (MAR). Nicht nur von Aktiengesellschaften, sondern von allen „Emittenten von Wertpapieren“ ist es verpflichtend Insiderinformationen, die diese unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. In der Regel haben Aktiengesellschaften dafür eigene Rubriken auf ihren Webseiten im Bereich „Investor Relations“.

In einer Ad Hoc-Mitteilung veröffentlichte Informationen sind in der Regel für ein Unternehmen bedeutende und überraschende Nachrichten, die auf Wertpapiere, die mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehen (Aktien, Derivate, Anleihen etc), unmittelbar einen großen Einfluss haben können. Durch die Pflicht der Ad Hoc-Mitteilung will man sicherstellen, dass alle Marktteilnehmer quasi die gleiche Chance haben zügig auf so eine wichtige Nachricht zu reagieren, und dass Insider keine persönlichen Vorteile erlangen können.

Eine Insiderinformation ist eine noch nicht öffentlich bekannte Information. Die Verpflichtung eines Emittenten Insiderinformationen über eine Ad Hoc-Mitteilung zu veröffentlichen, betrifft begebene Wertpapiere, die an einer deutscher Börse zum Regulierten Markt zugelassen sind. Im Freiverkehr gehandelte Wertpapiere sind hiervon ausgenommen.

Als Insider gelten Personen, die aufgrund ihrerTätigkeit Zugang zu noch nicht öffentlich gemachten Informationen eines Unternehmen haben – in der Regel sind damit die Vorstände eines Unternehmens gemeint. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die jeweilige Börse entscheidet, ob wegen einer Ad Hoc-Mitteilung der Börsenhandel eines bestimmten Wertpapiers zeitweilig eingestellt werden muss. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist dafür zuständig zu überwachen, ob ein Emittent seiner Pflicht zur Ad Hoc-Mitteilung nachkommt.

Hier die offizielle Erläuterung der BaFin über die Pflicht zur Ad Hoc-Mitteilung in Kurzform:

Die MAR verpflichtet alle Emittenten von Finanzinstrumenten, Insiderinformationen an den Markt weiterzugeben, damit die anderen Marktteilnehmer nicht gegenüber Unternehmensinsidern benachteiligt werden. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht trifft dabei alle Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem (MTF) in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben. Damit unterliegen auch reine MTF-Emittenten den Vorschriften der Ad-hoc-Publizität, wenn die Einbeziehung in den Handel mit Zustimmung des Emittenten erfolgt ist, entweder, weil er dies selbst oder durch einen Dritten beantragt oder der Einbeziehung zugestimmt hat. Seit dem 03.01.2018 trifft die Veröffentlichungspflicht auch Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung auf einem organisierten Handelssystem (OTF) erhalten haben, sowie Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate. Meldet ein Unternehmen ad-hoc-publizitätspflichtige Insiderinformationen gar nicht, zu spät, falsch oder nur unvollständig, so wird die Aufsicht aktiv.