Hauptversammlung

Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist eine im Aktiengesetz (AktG) vorgeschriebene Veranstaltung, die Aktiengesellschaften einmal im Jahr abhalten müssen. Sie dient der Information der Aktionäre, und dient ihnen auch als Organ der Beschlussfassung. Rein rechtlich ist die Hauptversammlung quasi das höchste Leitungsorgan des Unternehmens – man trifft hier aber keine operativen Entscheidungen. Die Aktionäre überwachen bei diesem Treffen quasi den Aufsichtsrat, der wiederum den operativ tätigen Vorstand kontrolliert. Laut Aktiengesetz findet die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Wichtigstes Ereignis ist auch in der Regel die Entscheidung über die Festlegung der Höhe der Dividende.

Die Aufgaben einer Hauptversammlung

Diese Aufgaben leistet eine Hauptversammlung, entweder gesetzlich oder in der Satzung der Aktiengesellschaft vorgeschrieben:

1)
Satzungsänderungen

2)
Bestellung der Abschlussprüfer

3)
Entscheidung über die Art der Gewinnverwendung (in der Regel Bestimmung der Dividendenhöhe)

4)
Auflösung der Aktiengesellschaft

5)
Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

6)
Kapitalmaßnahmen wie zum Beispiel Aktiensplit oder Kapitalerhöhung

7)
Ernennung des Aufsichtsrats

8)
Bestellung von Prüfern für eine Sonderprüfung

Nur Inhaber von Stammaktien sind auf der Hauptversammlung stimmberechtigt. Inhaber von Vorzugsaktien haben kein Stimmrecht – sie haben dafür aber das Recht auf eine höhere Dividendenausschüttung pro Aktie im Vergleich zu Stammaktien.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann unter bestimmten Umständen einberufen werden, wenn zum Beispiel eine Umstrukturierung des Unternehmens ansteht.

Einberufung

Der Vorstand des Unternehmens beruft die Hauptversammlung ein. Ihre Einberufung sowie der Inhalt der Tagesordnung sind mindestens einen Monat vorher bekanntzugeben.

Sollen die Aktionäre auf der Versammlung über eine Satzungsänderung abstimmen, so ist auch der Wortlaut dieser angedachten Satzungsänderung vorher bekanntzumachen.

In der Bekanntmachung der Tagesordnung müssen Aufsichtsrat und Vorstand zu jedem Tagesordnungspunkt, bei dem etwas beschlossen werden soll, Vorschläge zu machen.