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07.09.2024 09:21
Bitcoin mit zäher Drift tiefer, aber die US Inflation kommenden Mittwoch könnte alles ändern… Aktuelle Nachrichten zum Bitcoin Trading 🔴…
06.09.2024 14:25
Die heutigen Daten zum offiziellen US-Arbeitsmarktbericht konnten die im Vorfeld durch Ökonomen getätigten Erwartungen (160.000) nicht ganz erfüllen. Außerhalb der…
06.09.2024 10:32
Der Nikkei (JAP225), der sich größtenteils aus Technologieunternehmen zusammensetzt und anfällig für eine Aufwertung des Yen ist, gab heute um…
06.09.2024 08:31
Der DAX fällt zu Beginn unter eine wichtige Marke. Sollte nun der US-Arbeitsmarktbericht die Zinshoffnungen der Anleger nicht vollumfänglich bestätigen,…
06.09.2024 08:05
Unsere Tageseinschätzung zum DAX Der DAX ist gestern Morgen bei 18.583 Punkten in den vorbörslichen Handel gegangen. Der Index formatierte…

The Sports Museum: Anhaltspunkte für fehlendes Wertpapier-Informationsblatt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die The CR Sports Consulting GmbH – auch bekannt unter dem Namen „The Sports Museum“ – in Deutschland Wertpapiere in Form von qualifiziert nachrangigen tokenisierten Genussrechten mit der Bezeichnung „ETH 2,308 Nominal Value ‚PELE MAIN‘ Revenue Participation Rights“ (Token ID 228123416274665488) sowie „ETH 1,439 Nominal Value ‚Vienna 4 Legends‘ Revenue Participation Rights“ (Token-ID 260208226782412803) ohne das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Verpflichtung sind nicht ersichtlich.

Zum Hintergrund:

Wertpapiere dürfen grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. In Deutschland werden öffentliche Angebote zwischen 1 Millionen Euro und acht Millionen Euro zwar von der Prospektpflicht ausgenommen. Jedoch verlangen die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) stattdessen die Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (WIB). Das WIB darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dieses gestattet hat. Das gilt grundsätzlich auch für öffentliche Angebote zwischen 100.000 Euro und 1 Millionen Euro.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt stellt einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 4 Absatz 1 WpPG dar.

In dem Gestattungsverfahren prüft die BaFin, ob das WIB die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Angaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 15 WpPG). Die Verantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapier-Informationsblatt getätigten Angaben (§ 11 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes kann mit einer Geldbuße von bis 700.000 Euro geahndet werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt oder ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2024/meldung_2024_05_29_SportsMuseum_Wertpapier_Informationsblatt.html;jsessionid=8F3E2CC746AC0173FB490741C42BA61A.internet952