Hedgefonds

Der Begriff Hedgefonds ist eigentlich irreführend – denn man könnte eigentlich denken, dass Hedgefonds besonders risikoscheu sind (Hedging = Absicherung) und vor allem auf die Verlustbegrenzung bei offenen Positionen bedacht sind. Dabei gehen gerade Hedgefonds in der Regel sehr große Risiken ein.

Hedgefonds gehen große Risiken für reiche Privatkunden und institutionelle Kunden ein

Hedgefonds sind Fonds, die keinen starren Anlagerichtlinien unterworfen sind. In der Regel investieren institutionelle Anleger oder vermögende Privatkunden sehr große Summen in Hedgefonds – sie sind sich der außerordentlichen Verlustrisiken bewusst. Deutlich größeren Gewinnaussichten stehen hier nun mal deutlich größeren Verlustrisiken gegenüber. Hin und wieder kommt es auch vor, dass Hedgefonds mit Fehlspekulationen totalen Schiffbruch erleiden, die Anlegergelder komplett verlieren und geschlossen werden.

Hedgefonds spekulieren oft auch auf fallende Kapitalmarktpreise, und setzen dazu oft Derivaten oder auch außerbörslich gehandelte Finanzinstrumente ein, die Privatanlegern nicht zugänglich sind. Oft verwenden Hedgefonds auch Kredite um bei ihren angepeilten Renditen einen Hebeleffekt auf das eingezahlte Kapital der Anleger zu erzielen. Diese Hebelung kann die Gewinn vervielfachen, oder auch sehr schnell zu einem großen Verlust der Anlegergelder führen.

Management

Die Manager von Hedgefonds vereinbaren mit ihren Anlegern in der Regel kräftige Gewinnbeteiligungen für das Management. Die oft gehörte und angewandte Gebührenstruktur bezeichnet man in der Branche als „2 und 20“. Damit meint man eine feste Managementgebühr in Höhe von zwei Prozent pro Jahr, dazu noch eine Gewinnbeteiligung von 20 Prozent.

Gesetzliche Normen für Hedgefonds in Deutschland

Hedgefonds waren in Deutschland bis Ende 2003 verboten. Durch Inkrafttreten des Investmentmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2004 sind sie auch in Deutschland zugelassen. In Deutschland aufgelegte und vertriebene Hedgefonds fallen unter die Aufsicht nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaften können in Deutschland Single- und Dach-Hedgefonds auflegen. Dach-Hedgefonds können als Publikums- oder Spezialfonds genehmigt werden, Single-Hedgefonds demgegenüber nur als Spezialfonds.

Dach-Hedgefonds

Ein Dach-Hedgefonds ist grundsätzlich berechtigt sowohl inländische regulierte Single-Hedgefonds als auch ausländische Investmentvermögen mit vergleichbarer Anlagepolitik als Zielfonds zu erwerben (gemäß § 225 Abs. 1 S. 1 und 2 KAGB). Bei der Auswahl der Single-Hedgefonds sind neben dem Grundsatz der Risikomischung noch weitere Streuungsvorschriften einzuhalten. So dürfen etwa nicht mehr als 20 Prozent des Werts des Dach-Hedgefonds in einem einzelnen Zielfonds angelegt sein. Leverage – mit Ausnahme von Kreditaufnahmen nach § 199 KAGB – und Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht vorgenommen werden (§ 225 Abs. 1 S. 3 KAGB). Dach-Hedgefonds sind verpflichtet, vor der Investition bestimmte Mindestinformationen über die Zielfonds einzuholen. Anschließend müssen sie die Anlagestrategie und die Risiken der Zielfonds laufend überwachen.

Single-Hedgefonds

Im Gegensatz zu Dach-Hedgefonds dürfen Single-Hedgefonds lediglich als Spezialfonds angeboten werden, ein Vertrieb ist also ausschließlich an professionelle und semi-professionelle Anleger erlaubt. Single-Hedgefonds sind in ihren Strategien gesetzlich kaum beschränkt. Sie sind definitionsgemäß offene inländische Spezial-AIF nach § 282 KAGB, die zusätzlich entweder den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang vorsehen oder den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Alternativen Investment Fonds (AIF) gehören (Leerverkauf).

Leverage ist dabei jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad eines von ihr verwalteten Investmentvermögens erhöht – entweder durch Kreditaufnahme, Wertpapierdarlehen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf sonstige Weise. Leverage wird (nach den Vorgaben der einschlägigen Level 2 Verordnung) dann in einem beträchtlichen Umfang eingesetzt, wenn das berechnete Engagement eines AIF seinen Nettoinventarwert dreifach übersteigt.

Die Vertriebsvorschriften für Hedgefonds richten sich nach den §§ 293 ff. KAGB.